timo82
Commodore
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SKu schrieb:Natürlich gibt man dem Hersteller nicht das Gerät zurück. Stattdessen wird der Betroffene nun über die Produkthaftungspflicht eine Entschädigung einklagen, da ebenso ein körperlicher Schaden aufgetreten ist. Dann muss Samsung und nicht der Nutzer nachweisen, dass dieser Schaden nicht durch das Gerät entstanden ist. Das kann man in Deutschland genauso machen.
In D muss man als Geschädigter nachweisen, dass man den Schaden von Samsung hat.
Der Angeklagte (Samsung) muss erstmal gar nichts nachweisen.
Das wäre ja auch noch schöner. Nachweisen, dass etwas nicht passiert ist, ist nämlich sehr schwierig.