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Ribery88
Gast
kisser schrieb:Und welche Bedingungen wären dies deiner Meinung nach?
Bei zwei fehlgeschlagenen Reparaturen zum Beispiel....
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kisser schrieb:Und welche Bedingungen wären dies deiner Meinung nach?
Droitteur schrieb:Supermoto und Eisbrecher: Ich weiß nicht, wie es sein kann, dass ihr es immer noch nicht versteht: Ihr baut eure Ideen nur auf euren "gesunden Menschenverstand" und vllt gewisse Erfahrungen auf.
Droitteur schrieb:Die Kosten der Nacherfüllung könnte sich der Händler beim Hersteller zurückholen; bei diesem wiederum entstehen durch Auslieferung einer weiteren A-Ware keine höheren Kosten, als wenn er warten würde, bis wieder eine B-Ware auftaucht. Die Kosten der Nacherfüllung sind also in Wahrheit gar nicht höher, als hier häufig behauptet - hätte man diese Kette allein mit einem Rechtsgefühl aufbauen können? Wir leben nun mal in einer komplexen Welt, in der Menschen sich nicht ohne Grund spezialisieren.
Droitteur schrieb:...Ich empfehle an der Stelle immer gern über den Dunning-Kruger-Effekt zu lesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Dunning-Kruger-Effekt
Ergänzung ()
Falls wieder jemand keine Lust hat, dem Link zu folgen: "Als Dunning-Kruger-Effekt bezeichnet man eine Spielart der kognitiven Verzerrung, nämlich die Tendenz inkompetenter Menschen, das eigene Können zu überschätzen und die Leistungen kompetenterer Personen zu unterschätzen."
Droitteur schrieb:Die Frist knüpft sich an die Übergabe - dh gerade *nicht* an den Vertragsschluss. Eine solche Übergabe findet zB im Rahmen einer Nachlieferung *erneut* statt.
Luccabrasi schrieb:@Deliberation
Danke für die genauer Erklärung.
Der Punkt 4 finde ich ein wenig Tricky da du von Generell sprichst.
"Ob aber eine Nacherfüllung auch zum Neubeginn der Verjährungsfrist führt, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an."
Guten Tag Herr XXX,
ich wollte Sie nur darüber informieren, dass das Ladegerät heute umgehend noch einmal an Sie versandt wird.
Wir hoffen, dass nach dem Erhalt wieder alles zu Ihrer Zufriedenheit ist und möchten uns für die Unannehmlichkeiten noch einmal entschuldigen.
Bitte schenken Sie uns weiterhin Ihr Vertrauen. Danke!
Mit Ihrer Frage sprechen Sie die gewährleistungsrechtliche Nacherfüllungspflicht des Verkäufers aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB an. Im Rahmen dieser Nacherfüllungspflicht kommt es für deren Reichweite nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2006, Az. VIII ZR 209/05) grundsätzlich nicht etwa darauf an, ob es sich bei der B-Ware um eine sog. Stückschuld oder um eine sog. Gattungsschuld handelt. Auch das Gesetz macht hierbei keine Unterschiede. Dennoch war die Lieferung einer neuen Kaufsache beziehungsweise einer A-Ware grundsätzlich nicht Gegenstand Ihres Kaufvertrages und infolgedessen ist der Verkäufer grundsätzlich auch nicht dazu verpflichtet, im Rahmen der Nacherfüllung eine neue A-Ware zu liefern. Vertraglich geschuldet ist lediglich eine B-Ware.
Was den Ihrerseits angesprochenen § 439 Abs. 3 BGB betrifft, so bestimmt diese Norm lediglich, dass der Verkäufer die „vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung" verweigern kann, d.h. Reparatur oder Neulieferung der geschuldeten Kaufsache. Verlangt der Käufer beispielsweise die Reparatur und ist diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so kann der Verkäufer die „vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung" (Reparatur) verweigern und eine neue Sache liefern.
Hier liegt der Fall jedoch anders: eine Reparatur ist Ihrer Schilderung zufolge unmöglich und Sie verlangen die Neulieferung, die in Form der vertraglich geschuldeten B-Ware ebenfalls unmöglich ist (Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB). Zu beachten ist, dass der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast für die Unmöglichkeit der Reparatur oder Neulieferung einer vergleichbaren B-Ware trägt.
Der BGH hat in seiner o.g. Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen sei. Möglich sei die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Dies scheint hier eher nicht der Fall zu sein.
Soweit der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, können Sie grundsätzlich Ihre gewährleistungsrechtlichen Folgeansprüche gem. § 437 Nr. 2, Nr. 3 BGB geltend machen können. Da Sie einen Rücktritt und die Rückabwicklung des Kaufvertrages ausdrücklich ablehnen, können Sie grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB geltend machen, wobei es einer Fristsetzung dann nicht mehr bedarf, § 281 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass Sie auch tatsächlich einen Schaden erlitten haben. Ein solcher Schaden könnte beispielsweise in einer Ersatzbeschaffung zu sehen sein.
Im Hinblick auf die „Ersatzbeschaffung" sprechen Sie einen etwaigen Schadensersatzanspruch gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB an. Bei der Beschaffung einer Ersatzsache ist darauf zu achten, dass Sie auch tatsächlich einen „Ersatz" beschaffen, d.h. also eine Sache, die die geschuldete vertragliche Kaufsache „ersetzt". Leider ist mir in diesem Rahmen unbekannt, was genau die hier gegenständliche B-Ware für eine Beschaffenheit aufweist. Grundsätzlich und im Allgemeinen gilt, dass auch nur eine Sache mit vergleichbaren Eigenschaften die vertraglich geschuldete Kaufsache ersetzen kann. Dies gilt grundsätzlich auch für den Hersteller und das Modell, wobei ich im Einzelfall auch Ausnahmen für denkbar erachte. Soweit die gegenständliche B-Ware beispielsweise(!) deshalb als B-Ware deklariert wurde, weil sie ein Ausstellungsstück ist, so können Sie lediglich die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines anderen Ausstellungsstücks ersetzt verlangen, jedoch nicht die Kosten einer fabrikneuen und ungeöffneten Kaufsache. Soweit die Beschaffung eines Ausstellungsstücks als Ersatz dann mit Mehrkosten verbunden ist, so können Sie grundsätzlich die Differenz als Schaden geltend machen. Allerdings ist dabei auch zu beachten, dass Sie eine Schadensminderungspflicht trifft.