Händler verweigert gez. Gewährleistung – nur Rückerstattung

@ Deliberation

Nach einem Jahr müsstest allerdings du beweisen, dass der Defekt bei Gefahrenübergang bereits anlag, wenn der Händler darauf besteht. (Garantie lassen wir mal außen vor.) Amazon war bei dir anscheinend also kulanter, als sie -- streng genommen -- sein müssten.
 
Nö, weil ich schon über ein halbes Jahr mit ihnen wegen des Problems in Kontakt stand. Aber prinzipiell hast Du schon recht, Amazon ist kulant. Das hilft hier aber auch nicht weiter. ;)
 
Na ja, dieses kleine Detail wäre es wert gewesen, erwähnt zu werden. (Kicher)

Nee, im Falle des TE hilft ihm gar nichts. Sicherlich nicht Rat von Leuten, die keine Anwälte sind (oder zumindest nicht in dieser Eigenschaft ihren Mandanten vertreten) und daher für ihre Aussagen auch nicht haften müssen. Da schließe ich mich natürlich ein.
 
Zuletzt bearbeitet:
King_Rollo schrieb:
Sollte sich die Ware nun doch als defekt erweisen oder später einen Defekt haben, greift die Garantie/Gewährleistung. Schließlich hat der Händler ja keine Schuld daran, dass eine Defekt auftrat. Hierbei hat der Verkäufer das Recht, bis zu 3x nachzubessern, um im Falle eines Fehlers nicht sofort den Kaufbetrag zurückgeben zu müssen. Schlagen die 3 Versuche aber fehl bzw. besteht von vorn herein nicht die Möglichkeit zur Wandlung oder Reparatur, dann gibt es Geld zurück.

Woher hast du diesen Unsinn her?
Grundsätzlich kann der Verkäufer 2X nachbessern ( Reparatur) oder einmal die Ware tauschen ( Ersatzlieferung) und erst danach kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Hier ist der Verkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten! Dies kann der Verkäufer einseitig nicht durchführen, sondern nur der Käufer kann einseitig vom Kaufvertrag zurücktreten....

In diesem Fall sehe ich allerdings den Rücktritt vom Kaufvertrag nur als sinnvollste Variante...
Alles andere ist mit Unverhältnismäßigkeit leicht zu begründen....
 
Ribery88 schrieb:
Hier ist der Verkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten! Dies kann der Verkäufer einseitig nicht durchführen, sondern nur der Käufer kann einseitig vom Kaufvertrag zurücktreten....

Keiner der beiden Vertragspartner kann einseitig vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer also auch nicht.
 
Einseitig zurücktreten kann man, wenn der Vertragspartner den Vertrag auch nach Frist zur Nacherfüllung weiter schlecht erfüllt. Der Verkäufer kann dies also zwar auch, wenn der Käufer nicht zahlt. Dieser Fall ist aber gar nicht Gegenstand des vorliegenden Sachverhalts.

Gegenstand ist vielmehr, ob bezogen auf die vertraglichen Leistungen der Verkäufer etwas falsch macht. Wenn überhaupt (und ich sage, dass ja), dann kann hier nur der Käufer zurücktreten, nicht aber der Verkäufer.

Wir reden über die Rücktrittsmöglichkeiten gerade nur im Rahmen der Gewährleistung. Eigentlich wäre es wohl unnötig, dies hier näher auszuführen, aber wenn kisser so gern mit Worten spielt..^^
 
Wo genau steht, dass der Verkäufer nicht einseitig zurücktreten darf, wenn bestimmte Vorausetzungen erfüllt sind?
 
Der Rücktritt hat im Allgemeinen ja zur Folge, dass der Gegner etwas leisten muss (hier Rückgewähr der Kaufsache/des Kaufpreises) - darum muss ausdrücklich ein Rücktrittsrecht irgendwo eingeräumt sein.

Es steht (im Rahmen der Gewährleistung) nirgends, dass der Verkäufer nicht einseitig zurücktreten darf, sondern es fehlt schlicht daran, dass irgendwo steht, der Verkäufer dürfe zurücktreten. Demgegenüber ist das Rücktrittsrecht des Käufers ausdrücklich festgehalten.
 
Der Verkäufer kann sich sehr wohl auf gesetzliche Regelungen zum Rücktritt berufen, z.B. Unmöglichkeit der Leistung.
 
Der Begriff "Rücktritt" bezeichnet hier ausschließlich die Auflösung des Vertrags. Im Rahmen der Gewährleistung - wenn also Fehler seitens des Verkäufers im Raum stehen - kann darüber nur der Käufer befinden; schließlich will er die Sache möglicherweise trotz allem behalten.

Im Falle der Unmöglichkeit handelt es sich nicht um einen "Rücktritt", sondern schlicht um eine - ggf berechtigte - Leistungsverweigerung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Es besteht ein Fehler seitens des Verkäufers? Was genau meinst du damit?

Und außerdem drückt sich ver Verkäufer nicht um seine Pflichten, sondern er kommt Ihnen im Rahmen seiner Möglichkeiten nach. Ersatzlieferung bw. Reparatur sind nicht möglich bzw. unverhältnismäßig, also gibt es anstandslos das Geld zurück.
 
King_Rollo schrieb:
Es besteht ein Fehler seitens des Verkäufers? Was genau meinst du damit?

Ich sagte, dass ein Fehler im Raum steht - ob es nun ein Fehler ist oder nicht, ist eine völlig andere Frage. Dazu wurde oben schon genug gesagt. Und dass ein Fehler des Verkäufers - und mitnichten ein Fehler des Käufers - im Raum steht, hat eben zur Folge, dass der Verkäufer kein Rücktrittsrecht hat; siehe meinen vorigen Beitrag.

Sei ruhig insgesamt etwas präziser. Sowohl wenn du meine Beiträge liest, als auch wenn du selbst schreibst. Es ist ein wichtiger Unterschied, ob du behauptest, die Nacherfüllung wäre unverhältnismäßig oder unmöglich. Aber in der Sache wurde auch dazu schon oben genügend geschrieben. Wenn du trotzdem noch anderer Ansicht bist, wirst du schon deine Gründe dafür haben^^

Nur hierzu nochmal: "Und außerdem drückt sich ver Verkäufer nicht um seine Pflichten, sondern er kommt Ihnen im Rahmen seiner Möglichkeiten nach."

Der Verkäufer verweigert nicht, weil es ihm so unheimlich schwer fällt, sondern weil er meint im Recht zu sein oder so Geld sparen zu können. Auch das habe ich oben schon mal angesprochen.
 
Der Verkäufer hat wohl wirklich kein Rücktrittsrecht direkt. Er hält nur den Kaufvertrag nicht ein (Lieferung einer Mangelfreien Sache).
Dem Verkäufer bleiben zwei Möglichkeiten. Er könnte dem Kunden eine Minderung anbieten. Das muss der Käufer aber nicht annehmen.
Und/oder er zahlt entsprechend Schadensersatz.

Im Grund ist das vergleichbar mit dem Auto bei dem die Auktion bei 1€ beendet wurde und ein Kaufvertrag entstand.
Da die Lieferung nicht mehr möglich war (Auto anderweitig bereits verkauft), musste Schadensersatz gezahlt werden.
Der Schadensersatz bezifferte sich auf den ungefähren Wert eines vergleichbaren Gebrauchtwagens.

Der Käufer hätte hier also Anrecht auf Schadensersatz. Der dürfte aber nicht höher liegen als der Kaufpreis, au0er der Marktwert wäre inzwischen gestiegen. Den Kaufpreis erstattet der Verkäufer aber zurück.
Folglich wäre eine Klage auf Schadensersatz sinnfrei, da dieser bereits bezahlt wurde.

Auf Nacherfüllung klagen dürfte auch wenig Erfolg haben, da diese nicht möglich ist.

Somit macht der Händler an sich alles richtig.
Der Käufer kann jetzt warten bis B-Ware wieder lieferbar ist, oder woanders bestellen, oder mit Aufpreis A-Ware kaufen. Er ist in keinster Weise benachteiligt.
 
"Auf Nacherfüllung klagen dürfte auch wenig Erfolg haben, da diese nicht möglich ist."

Genau das ist die Frage: Ist eine Nacherfüllung möglich oder nicht? Das kann man so und so sehen - wie oben schon mehrfach gesagt ist die Nacherfüllung nicht allein deshalb unmöglich, weil es sich um ein (vermeintliches) Einzelstück handelt. Andernfalls würde es genauso wenig bringen, wenn wieder B-Ware vorrätig wäre: Daran zeigt sich wohl am deutlichsten, dass die Nacherfüllung gerade nicht unmöglich ist. Aber auch sonst, wie Deliberation sagte: die von Mondjungfrauen einzigartig hergestellte Lampe (oder was auch immer es war) ist auch nicht automatisch unmöglich nachzuerfüllen, wenn das bereits konkretisierte Exemplar untergeht. Man könnte fast sagen: im rechtlichen Sine gibt es keine Einzelstücke.

Freilich kann die Nacherfüllung auch wirklich unmöglich sein. Aber nicht so einfach, wie das hier wohl von den meisten gedacht wird.
 
@ Droitteur: Ich glaube, du missverstehst mich. Der Händler hat natürlich kein Rücktrittsrecht. Aber er hat im Falle eine Defektes (oder anderen Garantie- bzw. Gewährleistungsansprüchen) 3 Möglichkeiten: Reparatur, Ersatzlieferung/Austausch oder Rückerstattung. Reparatur ist laut Aussage des Händlers nicht möglich (Gründe unbekannt; eventuell weil es unverhältnismäßig bzw. nicht wirtschaftlich), eine Austausch ist ebenfalls nicht möglich, weil das Produkt in der Form nicht mehr verfügbar ist und somit bleibt am Ende nur noch die Rückerstattung.

Den Händler trifft keine Schuld! Er kann nichts dafür, dass das verkaufte Produkt nicht funktioniert.

Du sagst es sei ein gewaltiger Unterschied, ob eine Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Wieso sollte es ein Unterschied sein? Beides läuft auf dasselbe Ergebnis raus!

Das Beispiel mit dem Auto bei eBay funktioniert leider nicht, da der Verkäufer hier aus Habgier den Kaufvertrag schon vor dem ersten Versuch, ihn zu erfüllen, widerrechtlich storniert hat. Der Online-Händler, um den es aber bei uns hier geht, will ja verkaufen und will auch möglichst keinen Stress haben mit Reparaturen, Ersatzgeräten oder Rückzahlungen. Das sind für ihn alles nur unnötige Aufwände und Kosten!
 
"Ich glaube, du missverstehst mich."

Keine Sorge, ich missverstehe dich nicht :) Mir ist schon klar, was du meinst, und es kam mir nur darauf an, den letztlich nur begrifflichen Streit darüber, ob ein "Rücktrittsrecht" des Verkäufers besteht, zu beenden.
Dahinter steckt aber noch mehr: Wer hier betont, dass der Verkäufer so etwas wie ein Rücktrittsrecht hätte, spricht ihm eine viel aktivere Rolle zu, als er in Wahrheit hat. Das steht in Einklang mit der allgemeinen Meinung, der Verkäufer würde schon Recht haben, wenn er sagt, er müsse nicht reparieren oder austauschen - was er gleichfalls nicht allein aus seiner Sicht zu bestimmen hat.

"Den Händler trifft keine Schuld! Er kann nichts dafür, dass das verkaufte Produkt nicht funktioniert."

Auch die Aussage, den Händler treffe keine "Schuld", verstellt den Blick für das Wesentliche: Man muss mit dem Verkäufer kein Mitleid haben und man lastet ihm auch nicht an, etwas schlimmes getan zu haben oder dergleichen. Er hat einfach nur den Vertrag zu erfüllen und dazu gehört auch, nach Möglichkeit einen Ersatzartikel zu liefern - auch wenn der etwas teurer ist. Zum xten Mal: Die Ersatzlieferung ist nicht einfach so unmöglich.
Vllt etwas plakativ: Es kommt auch vor, dass Käufer "ohne Schuld" kein Geld mehr haben. Auch sie können deswegen noch lange nicht vom Vertrag zurücktreten und brauchen auch selten mit Kulanz seitens des Verkäufers zu rechnen. Dem ist gleichfalls egal, ob der Käufer etwas dafür kann.

"Du sagst es sei ein gewaltiger Unterschied, ob eine Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Wieso sollte es ein Unterschied sein? Beides läuft auf dasselbe Ergebnis raus!"

Zum Beispiel weil man sich als Unternehmer gegenüber einem Verbraucher niemals auf Unverhältnismäßigkeit berufen kann. Aber von dieser Feinheit abgesehen ist es auch deshalb ein wichtiger Unterschied, weil für Unmöglichkeit und Unverhältnismäßigkeit verschiedene Voraussetzungen verlangt werden.
 
Droitteur schrieb:

Zum Beispiel weil man sich als Unternehmer gegenüber einem Verbraucher niemals auf Unverhältnismäßigkeit berufen kann.


Natürlich kann ein Unternehmer sich auf die Unverhältnismäßigkeit berufen.....
Ergänzung ()

kisser schrieb:
Keiner der beiden Vertragspartner kann einseitig vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer also auch nicht.

Nope, der Käufer kann bei gewissen Bedingungen vom Kaufvertrag zurücktreten, der Verkäufer kann dies ohne weiteres nicht...
 
Zur Unverhältnismäßigkeit: In Fällen, in denen der Verkäufer sich auf den ersten Blick auf sie berufen könnte, wäre der Käufer maximal an sehr unverhältnismäßigen Kosten zu beteiligen - ein Leistungsverweigerungsrecht hätte er aber nicht.
 
King_Rollo schrieb:
Das Beispiel mit dem Auto bei eBay funktioniert leider nicht, da der Verkäufer hier aus Habgier den Kaufvertrag schon vor dem ersten Versuch, ihn zu erfüllen, widerrechtlich storniert hat. Der Online-Händler, um den es aber bei uns hier geht, will ja verkaufen und will auch möglichst keinen Stress haben mit Reparaturen, Ersatzgeräten oder Rückzahlungen. Das sind für ihn alles nur unnötige Aufwände und Kosten!
Bei dem Beispiel ging es nur darum aufzuzeigen, wieviel Schadensersatz einem bei Nichteinhaltung des Vertrages zustehen.
Und der Schadensersatz ist eben der Wert des gekauften Produktes. Und den leistet der Händler ja.


Natürlich könnte der Händler die Nacherfüllung mit einem teurerem Gerät leisten (bspw A-Ware statt B-Ware). Aber das muss er nicht.
 
Ribery88 schrieb:
Nope, der Käufer kann bei gewissen Bedingungen vom Kaufvertrag zurücktreten, der Verkäufer kann dies ohne weiteres nicht...

Und welche Bedingungen wären dies deiner Meinung nach?
 
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