"Ich glaube, du missverstehst mich."
Keine Sorge, ich missverstehe dich nicht
Mir ist schon klar, was du meinst, und es kam mir nur darauf an, den letztlich nur begrifflichen Streit darüber, ob ein "Rücktrittsrecht" des Verkäufers besteht, zu beenden.
Dahinter steckt aber noch mehr: Wer hier betont, dass der Verkäufer so etwas wie ein Rücktrittsrecht hätte, spricht ihm eine viel aktivere Rolle zu, als er in Wahrheit hat. Das steht in Einklang mit der allgemeinen Meinung, der Verkäufer würde schon Recht haben, wenn er sagt, er müsse nicht reparieren oder austauschen - was er gleichfalls nicht allein aus seiner Sicht zu bestimmen hat.
"Den Händler trifft keine Schuld! Er kann nichts dafür, dass das verkaufte Produkt nicht funktioniert."
Auch die Aussage, den Händler treffe keine "Schuld", verstellt den Blick für das Wesentliche: Man muss mit dem Verkäufer kein Mitleid haben und man lastet ihm auch nicht an, etwas schlimmes getan zu haben oder dergleichen. Er hat einfach nur den Vertrag zu erfüllen und dazu gehört auch, nach Möglichkeit einen Ersatzartikel zu liefern - auch wenn der etwas teurer ist. Zum xten Mal: Die Ersatzlieferung ist
nicht einfach so unmöglich.
Vllt etwas plakativ: Es kommt auch vor, dass Käufer "ohne Schuld" kein Geld mehr haben. Auch sie können deswegen noch lange nicht vom Vertrag zurücktreten und brauchen auch selten mit Kulanz seitens des Verkäufers zu rechnen. Dem ist gleichfalls egal, ob der Käufer etwas dafür kann.
"Du sagst es sei ein gewaltiger Unterschied, ob eine Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig ist. Wieso sollte es ein Unterschied sein? Beides läuft auf dasselbe Ergebnis raus!"
Zum Beispiel weil man sich als Unternehmer gegenüber einem Verbraucher niemals auf Unverhältnismäßigkeit berufen kann. Aber von dieser Feinheit abgesehen ist es auch deshalb ein wichtiger Unterschied, weil für Unmöglichkeit und Unverhältnismäßigkeit verschiedene Voraussetzungen verlangt werden.