Händler verweigert gez. Gewährleistung – nur Rückerstattung

"Natürlich könnte der Händler die Nacherfüllung mit einem teurerem Gerät leisten (bspw A-Ware statt B-Ware). Aber das muss er nicht."

Wie iwo oben schon gesagt: Die A-Ware kostet den Händler nicht mal zwangsläufig mehr. Die Kosten der Nacherfüllung holt er sich schließlich vom Lieferanten zurück und somit kommen am Ende des Tages die - wenn überhaupt - Mehrkosten bei demjenigen an, der den Schaden auch zu verantworten hat. Außerdem wird B-Ware ja nicht billiger produziert, sondern der Händler kann sie einfach nicht mehr so gewinnbringend verkaufen - das macht sie weniger wert, aber nicht billiger.

Das einzige, was sich festhalten ließe, wäre, dass der Käufer etwas wertvolleres bekommt - wenn man ihm das unbedingt missgönnen möchte, naja -.-
Dann soll Verkäufer oder Lieferant sich eine A-Ware schnappen und B-Ware daraus machen, et voilà: nichts ist unmöglich.
 
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Oder man lässt sich die Differenz zwischem dem Preis für A und B-Ware vom Käufer bezahlen. Das ist auch fair.
 
Ich bin nicht sicher, wie das vom Gesetz her zu lösen wäre, aber fair finde ich die Idee auch. Man könnte damit argumentieren, dass der Käufer sich an Fehlern trotzdem nicht bereichern soll.
 
Lässt sich mit dem Gesetz wunderbar vereinbaren. Durch das Nichteinhalten des Vertrages, macht sich der Händler schadensersatzpflichtig. Wie schon gesagt beträgt der Schadensersatz den Wert der B-Ware.
Der Händler erstattet den Schadensersatz und vom Schadensersatz + Aufpreis kauft sich der Kunde die A-Ware.
 
Das Gesetz verlangt aber keinen Gesinnungsaufsatz, sondern eine besondere methodische Herleitung. Deine Idee würde schon mal scheitern, wenn der Käufer keinen Schadensersatz verlangt, sondern weiter auf Erfüllung besteht. Ratzfatz ist man dann auch mit der Höhe des Schadensersatzes beim Maßstab A-Ware. Der Schaden richtet sich nämlich nicht allein einfach nur nach dem Wert der B-Ware, sondern danach, was es kostet, denjenigen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn die vertragliche Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre.
Dazu gehört dann ggf auch, dass der Käufer sich A-Ware beschafft - oder jemanden findet, der ihm B-Ware beschafft.

Wie gesagt, fair finde ich deine Idee trotzdem und umsetzbar ist sie mit Kreativität vllt auch. Dass das im Recht nun mal so ist, ist ja wohl bekannt^^
 
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Wurde eigentlich die Frage schon geklärt, was genau ein "Nichteinhalten des Vertrages" bedeutet? Verpflichtet der Händler sich denn vertraglich, ein funktionierendes Produkt zu liefern? Bitte nicht falsch verstehen: natürlich verkauft der Händler in dem Glauben und der Absicht, dass ein Produkt wie gewünscht funktioniert, aber er ist ja nicht Schuld, wenn doch mal ein Defekt auftritt.
 
Er hat zweifellos dafür gerade zu stehen, dass die Sache funktioniert, § 433 Absatz 1 Satz 2 BGB. Genau das ist der Inbegriff der "Gewährleistung".

Was du ansprichst, lässt sich juristisch so übersetzen: Der Verkäufer hat keine Garantie übernommen. Aber das ist im vorliegenden Fall kein Knackpunkt.

Wesentliche Frage ist, was man den Parteivereinbarungen (die es so jedoch nun mal nicht gegeben hat) entnehmen kann bezüglich der Frage, ob der Gegenstand derart individuell ist, dass eine Nacherfüllung im Fall des Falles nicht möglich sein soll; siehe oben.

Verschiedene Ergebnisse denkbar. Meine Ansicht: Die Nacherfüllung ist möglich. Ich will den anders lautenden Meinungen nichts vorhalten; ich will lediglich nicht stehen lassen, wenn man die Meinung auf eine falsche Basis stellt. Aber ansonsten kann ich damit leben.
 
King_Rollo schrieb:
Wurde eigentlich die Frage schon geklärt, was genau ein "Nichteinhalten des Vertrages" bedeutet?
Es wurde ein Kaufvertrag geschlossen. Der Käufer muss das Geld bezahlen und der Verkäufer die mangelfreie Ware aushändigen.
Die Ware hat er zwar ausgeliefert, aber mit einem Mangel. Folglich ist der Vertrag nicht erfüllt. Der Händler hätte zwei Nachbesserungsversuche bevor der Käufer(!) zurücktreten kann.
Da eine Reparatur nicht möglich ist und die Ware nicht mehr auf Lager ist, kann er nicht nachbessern und ist somit Vertragsbrüchig.

Durch den Vertragsbruch muss der Verkäufer Schadensersatz leisten. Der Schaden beziffert sich hier auf den Wert der Ware.


Der Käufer könnte jetzt auf Erfüllung des Vertrages klagen. Das ist aber schwierig, denn dazu müsste man den Richter überzeugen, das eine Nachbesserung möglich geworden wäre.
Es könnte auch passieren das es einen Vergleich gibt und der Käufer gegen Aufpreis A-Ware erhält.

Meiner Ansicht nach ist die Nachbesserung nur mit A-Ware möglich. Und das sehe ich als unverhältnismässig an, da nur B-Ware bezahlt wurde.
 
Entscheidend ist die Frage, ob es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Gattungs- oder Stückschuld handelt.

Da B-Ware im Allgemeinen mit spezifischen Mängel-Merkmalen (z.B. leichter Kratzer, Ecke verbogen, usw.) angeboten wird, kann je nach ausgewiesenem Mangel die Gattungsschuld verneint werden. Dann handelt es sich um eine Stückschuld. Bei Mängeln, die den Gegenstand nicht direkt betreffen (z.B. nur beschädigte Verpackung), dürfte dies allerdings nicht der Fall sein.

Ist eine Nachbesserung (z.B. durch Reparatur) nicht möglich oder nur durch unverhältnismäßigen Aufwand erreichbar, kommt bei der Stückschuld also nur die Wandlung des Kaufvertrages infrage, sprich beide Vertragsparteien erstatten die bereits erhaltenen Leistungen zurück. Ein eventueller Schadenersatzanspruch des Käufers könnte den Vertragswert auch nicht übersteigen.
 
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-.- Ich fühle mich so langsam ignoriert^^

Auf die Frage der Stückschuld sind wir wirklich schon mehrmals ausdrücklich eingegangen - also nochmal: nein, nur weil es eine Stückschuld ist, ist der Austausch nach herrschender Meinung nicht unmöglich.
 
Also im ganzen Thread habe ich nichts von Gattungs- und Stückschuld gelesen oder habe es überlesen.

Und selbstverständlich ist das für den Sachverhalt entscheidend. Ein Gegenstand mit individuellen Eigenschaften schließt einen Anspruch nach Gattungssschuld aus.

Außerdem wessen herrschende Meinung sollte etwas anderes wiedergeben? Deine herrschende Meinung?
 
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In deinem Beitrag #20 von Seite 1 ist wie im übrigen Thread keinerlei Rede von Gattungs- oder Stückschuld. Auch gibt es innerhalb des Beitrages keinerlei Hinweise oder Zitate, die auf Gattungs- oder Stückschuld hinweisen.

Auch der Link als solches lässt keine Rückschlüsse auf dessen Inhalt zu. Insofern ist ein lose in einen Beitrag eingefügter Link mit dem Hinweis 'Hier etwas zu lesen für die Wütigen' wohl nicht zweckdienlich, der Leser sollte doch vor Öffnen eines Links über dessen Inhalt informiert sein.

Aber unabhängig davon scheinst du den Inhalt deines eigenen Links nicht vollständig verstanden zu haben. Zwar ist auch bei einer Stückschuld die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen Sache denkbar, allerdings nur dann, wenn nach übereinstimmmenden Vorstellungen der Vertragsparteien "die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann". Im Falle einer B-Ware als Sonder- und Einzelposten mit individuellen Eigenschaften kann dies durch den Verkäufer verneint werden, die Unmöglichkeit tritt ein. Eine Nacherfüllung durch Lieferung einer Neuware kann nicht gefordert werden, da diese vom Verkäufer als nicht verhältnismäßig abgelehnt werden kann.

Insofern widerspricht der Teil deines Links, der auf Gattungs- und Stückschuld eingeht, in keiner Weise der gängigen Rechtspraxis und der in diesem Thread vorgetragenen Meinungen dazu.

Und bitte mach aus deiner bescheidenen Meinung nicht immer geltendes Recht. Akzeptiere einfach, dass hier in diesem Forum lediglich Meinungen, wie konträr diese auch immer zu deiner sein mögen, vorgetragen werden. Rechtsberatungen finden hier aus gutem Grund nämlich nicht statt.
 
Meine Güte wird hier viel Zweifelhaftes geschrieben. Einzig alleine Post #6 und Post #64 von Ribery88 haben es richtig erkannt. Wenn die Nacherfüllung des Verkäufers in Form einer Reperatur für diesen mit unverhältnismäßig hohen Kosten und eine Ersatzlieferung auch nicht möglich ist, dann bleibt nur noch der Rücktritt vom KV.

Das ist nachvollziehbar die beste Lösung, wenn man bedenkt was ein Elektroniker für die Reperatur alleine schon für die Arbeitskosten verlangt (~60€ brutto pro begonnene 30min).

@Droitteur: Dein Link hat wenig mit dem hiesigen Sachverhalt gemein. Da geht es zum einen um arglistige Täuschung und darum, ob eine Nacherfüllung möglich ist. Ein Unfallauto kann man nie mehr in einen Zustand bringen, welcher den Eigenschaften des vereinbarten Gebrauchtwagens ohne Unfallschaden erfüllt.

Die Nacherfüllug hier im Fall wäre in Form einer Ersatzlieferung natürlich möglich, wenn der Verkäufer noch einen weiteren B-Ware Artikel auf Lager hätte. Einfach den B- durch einen A-Ware Artikel ersetzen oder den Verkäufer dazu auffordern einen gleichwertigen Artikel zu beschaffen (wenn es sich um ein Auslaufgerät handelt) fällt wiederum unter unverhältnismäßig hohe Kosten für den Verkäufer.
 
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@Eisbrecher:

Völlig korrekt. Und genau das, was ich bereits seit meinem ersten Beitrag in diesem Thread unterstütze. ;)
 
Supermoto und Eisbrecher: Ich weiß nicht, wie es sein kann, dass ihr es immer noch nicht versteht: Ihr baut eure Ideen nur auf euren "gesunden Menschenverstand" und vllt gewisse Erfahrungen auf. Trotzdem habe ich schon netterweise immer wieder darauf hingewiesen, dass ich mit anderen Meinungen leben kann. Aber dennoch fordert man mich schon wieder auf, gefälligst aus meiner Meinung nicht geltendes Recht zu machen 0o
Und Moto, wenn du mit mir auf einem gewissen fachlichen Niveau diskutieren willst, dann erwarte ich, dass du meine ganzen Beiträge liest; erst recht, wenn ich ausdrücklich darauf hinweise und bezugnehmend etwas behaupte. Dann hättest du entweder aus dem Zusammenhang mit späteren Beiträgen oder bei Linkverfolgung sehr wohl festgestellt, dass die Stückschuldsache ein alter Hut ist; teilweise mit anderen Begriffen (zB Einzelstück) gearbeitet, hier sind nun mal viele Laien am Werk, von denen ich auch ohne Schwierigkeiten die Begriffe aufnehmen kann.

Da fragst du mich hämisch, ob ich *meine* herrschende Meinung meine, weil du keine Ahnung hast, dass *herrschende Meinung* ein Fachausdruck ist, und dann stellst trotzdem wieder nur auf mich ab ><

Und zum Urteil: Dass es da um eine arglistige Täuschung ging, ist unerheblich. Und der Verkäufer kann auch nicht einseitig nachträglich verneinen - das muss vorher passieren und wird in AGB möglicherweise unwirksam sein. Auch das habe ich oben schon geschrieben -.- In einem meiner weiteren Beiträge habe ich sogar ausdrücklich "Stückschuld" in den Mund genommen.
Und selbst, wenn man zum Ergebnis kommt, dass Ersatzlieferung unmöglich ist: Trotzdem lautet der Grundsatz des Urteils, dass der Umstand "Stückschuld" *allein* dafür nicht ausreicht - und nichts anderes habe ich gesagt!
Aber ja, ihr wisst besser, wer es einzig richtig erkannt hat, abgesehen von euch selbst, die ihr das natürlich beurteilen könnt, schon klar.

Bei Sätzen wie "einfach B- durch A-Ware ersetzen fällt unter unverhältnismäßig hohe Kosten" wette ich, dass ihr nicht ein einziges Mal nachgelesen oder zufällig darüber gestolpert seid, wann eine Form der Nacherfüllung eigentlich genau unverhältnismäßig ist. Auch das wurde übrigens schon oben - nicht von mir - angesprochen: Nur weil etwas teurer ist, ist es nicht gleich unverhältnismäßig. Und auch noch mal: A-Ware wird nicht mal teurer produziert; B-Ware verliert ggf an Wert, wird darum aber nicht billiger in der Beschaffung - wohl gemerkt, die Kosten der Nacherfüllung kommen am Ende des Tages per Regress beim Verursacher/Hersteller an.

Ich empfehle an der Stelle immer gern über den Dunning-Kruger-Effekt zu lesen: http://de.wikipedia.org/wiki/Dunning-Kruger-Effekt
Ergänzung ()

Falls wieder jemand keine Lust hat, dem Link zu folgen: "Als Dunning-Kruger-Effekt bezeichnet man eine Spielart der kognitiven Verzerrung, nämlich die Tendenz inkompetenter Menschen, das eigene Können zu überschätzen und die Leistungen kompetenterer Personen zu unterschätzen."
 
Bevor hier noch mehr Unsinn von Hobbyjuristen und Jurastudenten ohne Abschluss und Erfahrung verbreitet wird, sollte ein Moderator dieses Thema besser schließen und auf die Forenregeln hinweisen, wenn ein Mitglied in einem technischen Forum ausschließlich juristisch beratende Beiträge mit entsprechenden Konsequenzen für die Beratenen verfasst.
 
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Das ist kein Unsinn, du glaubst das nur, weil du meine Beiträge mit entsprechendem Vorurteil liest. Sonst würdest du mir ja auch nicht unterstellen, ich würde das Urteil falsch deuten, obwohl ich selbst schon darauf hinwies, was davon sicher ist und wo genau man anderer Ansicht sein kann.

Und ich bin kein Hobbyanwalt, sondern einfach nur Student, der seine Kenntnisse gern teilt. Ich halte es nicht hoch, dass ich das Thema studiere; aber es ist wohl kaum weniger wert als die Kenntnis von Laien - soll ich im Gegensatz zu denen jetzt aufhören, zu helfen, nur weil ich es auch studiere?
 
@Droitteur: Wenn man so liest, was Du schreibst, dann trifft Dich der Dunning-Kruger-Effekt wohl wie eine Keule. Supermoto hat ganz recht, man sollte diese Thread vorerst dichtmachen.
 
Und was befähigt dich dazu, das zu beurteilen?

Wie schon oft wiederholt: Ich habe ja nicht einmal gesagt, dass meine Ansicht unfehlbar wäre oder dass man es nicht auch anders sehen kann - im Gegenteil. Doch allein weil ich eine andere Ansicht vertrete, meint man, meine Beiträge herunterspielen zu müssen. In dieser Richtung scheint euer Anspruch, dass hier nun mal verschiedene Meinungen vertreten werden, nicht zu gelten.
Ergänzung ()

"@Droitteur: Wenn man so liest, was Du schreibst, dann trifft Dich der Dunning-Kruger-Effekt wohl wie eine Keule."
Du kannst mir ja gerne mal zeigen, wo du meinst, dass ich etwas falsches geschrieben hätte.
 
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