quakegott
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Kinderporno-Konsum im Internet ist strafbar
Das Anschauen von Kinderpornos im Internet ist strafbar. Das hat das Hamburger Oberlandesgericht entschieden. Auch durch das kurzfristige Herunterladen in den Arbeitsspeicher eines Computers seien Nutzer im Besitz der Dateien, heißt es in der Entscheidung. Sie gilt als Grundsatzurteil.
Hamburg - Das Anschauen kinderpornografischer Bilder und Videos im Internet ist auch dann strafbar, wenn die Dateien nicht manuell auf dem Computer gespeichert werden. Das entschied das Hamburger Oberlandesgericht am Montag und stellte damit den kurzfristigen Gebrauch dem Besitz von Daten gleich. Auch durch das zweitweise Herunterladen in den Arbeitsspeicher eines Computers, ohne ein manuelles Abspeichern, seien Nutzer im Besitz der Dateien, hieß es in der Begründung.
"Die Entscheidung gilt als Grundsatzurteil und ist das bundesweit erste Revisionsurteil zu dieser umstrittenen Rechtsfrage nach dem Besitzbegriff", sagte ein Gerichtssprecher.
Mit seiner Entscheidung hob das Oberlandesgericht ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg auf. Dieses hatte vor knapp einem Jahr einen Mann freigesprochen, der sich im Internet kinderpornografische Dateien angesehen hatte. Er habe eigenen Angaben zufolge nicht gewusst, dass diese im temporären Speicher automatisch abgelegt worden seien.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist es jedoch irrelevant, ob die Videos und Bilder bewusst gespeichert oder nur flüchtig angeschaut werden. Der Wille, Kinderpornos zu betrachten und über die Bilder und Videos verfügen zu können, ist demzufolge mit dem Besitz einer Videokassette gleichzusetzen.
Im ersten Prozess hatte der Angeklagte zunächst ein Teilgeständnis abgelegt, dieses aber später wieder zurückgezogen. Laut Urteil hatte der Angeklagte im Zeitraum von März bis September 2007 insgesamt 18 kinderpornografische Bilder und ein Video auf seinem Computer angeschaut. Die Dateien, die im Cache seines Rechners gefunden worden waren, zeigten Kinder im Alter von vier bis elf Jahren bei sexuellen Handlungen mit Erwachsenen.
QUELLE: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,677997,00.html
was haltet ihr davon?
Das Anschauen von Kinderpornos im Internet ist strafbar. Das hat das Hamburger Oberlandesgericht entschieden. Auch durch das kurzfristige Herunterladen in den Arbeitsspeicher eines Computers seien Nutzer im Besitz der Dateien, heißt es in der Entscheidung. Sie gilt als Grundsatzurteil.
Hamburg - Das Anschauen kinderpornografischer Bilder und Videos im Internet ist auch dann strafbar, wenn die Dateien nicht manuell auf dem Computer gespeichert werden. Das entschied das Hamburger Oberlandesgericht am Montag und stellte damit den kurzfristigen Gebrauch dem Besitz von Daten gleich. Auch durch das zweitweise Herunterladen in den Arbeitsspeicher eines Computers, ohne ein manuelles Abspeichern, seien Nutzer im Besitz der Dateien, hieß es in der Begründung.
"Die Entscheidung gilt als Grundsatzurteil und ist das bundesweit erste Revisionsurteil zu dieser umstrittenen Rechtsfrage nach dem Besitzbegriff", sagte ein Gerichtssprecher.
Mit seiner Entscheidung hob das Oberlandesgericht ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg auf. Dieses hatte vor knapp einem Jahr einen Mann freigesprochen, der sich im Internet kinderpornografische Dateien angesehen hatte. Er habe eigenen Angaben zufolge nicht gewusst, dass diese im temporären Speicher automatisch abgelegt worden seien.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist es jedoch irrelevant, ob die Videos und Bilder bewusst gespeichert oder nur flüchtig angeschaut werden. Der Wille, Kinderpornos zu betrachten und über die Bilder und Videos verfügen zu können, ist demzufolge mit dem Besitz einer Videokassette gleichzusetzen.
Im ersten Prozess hatte der Angeklagte zunächst ein Teilgeständnis abgelegt, dieses aber später wieder zurückgezogen. Laut Urteil hatte der Angeklagte im Zeitraum von März bis September 2007 insgesamt 18 kinderpornografische Bilder und ein Video auf seinem Computer angeschaut. Die Dateien, die im Cache seines Rechners gefunden worden waren, zeigten Kinder im Alter von vier bis elf Jahren bei sexuellen Handlungen mit Erwachsenen.
QUELLE: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,677997,00.html
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