PrivateDan schrieb:
Ein "wirksamer Kopierschutz" ist gegeben, wenn eine Mechanik (im weitesten Sinne Mechanik, also Software oder Hardware) es erschwert, eine Kopie eines Gutes anzufertigen.
Im Sinne dieses Gesetzes aber nicht wirklich, denn z.B. DVDs und BluRays haben so einen Kopierschutz ja gar nicht. Man kann die eigentlichen Daten einfach 1zu1 vom Datenträger herunterkopieren. Nur kann man wegen der Verschlüsselung nichts damit anfangen. Es handelt sich also nur um einen "Abspielschutz".
Damit würde das Gesetz für diese Datenträger den Buchstaben nach gar nicht greifen. Könnte man jedenfalls meinen. Tut es aber doch, denn mit "Kopierschutz" ist hier offensichtlich gar nicht das gemeint, was man auf oberflächlichen Blick vielleicht annehmen könnte.
Genauso mit "wirksam". Wie gesagt bräuchte es das Gesetz ja gar nicht, wenn der Kopierschutz 100% wirksam wäre. Es ist wohl eine gewisse "Hürde" gemeint, die der Kopier- oder Abspielschutz darstellt, die aber mit mehr oder weniger viel Aufwand überwunden werden kann.
Welche Höhe der Hürde ausreichend ist, damit das Gesetz greift, ist wieder nicht definiert, und liegt im Ermessen des Richters.
Wenn die Worte des Gesetzes nicht bedeuten, was sie zu bedeuten scheinen, sorgen sie nur für noch mehr Verwirrung. Deshalb mein Vorschlag, das in "Blablablubb" zu ändern, damit jeder sieht, dass es unklar sein soll.
PrivateDan schrieb:
Gewerbliches Ausmaß liegt in dem Moment vor, in dem eine juristische Person regelmäßig in Gewinnerzielungsabsicht handelt.
Nö. Es steht im Gesetz nunmal nicht "gewerblich", sondern "gewerbliches Ausmaß". Also eine Tätigkeit, die nur das selbe
Ausmaß wie ein Gewerbe hat, aber selbst kein Gewerbe sein muss.
Das ist wie gesagt totaler Nonsens, denn ein Gewerbe kann laut Definition jedes beliebige Ausmaß haben.
Die Provider-Auskunftspflicht gilt definitiv nicht nur bei gewerblich betriebenen Urheberrechtsverletzungen. Es reicht z.B., wenn eine Privatperson ein einziges mal ohne Geld dafür zu verlangen eine bestimmte Datei in eine Tauschbörse hochlädt. Das erfüllt kein einziges der Merkmale eines Gewerbes, kann aber trotzdem "gewerbliches Ausmaß" sein.
"Blablablubb" wäre also auch hier die viel passendere Formulierung im Gesetz, damit erst gar keine Missverständnisse aufkommen.
PrivateDan schrieb:
Es gibt schlichtweg einen gigantischen Unterschied zwischen einer Privatkopie und einer illegal angefertigten Kopie.
Das ist wieder ein komplexes Thema für sich.
Das große Problem ist, dass die ursprüngliche Definition einer Privatkopie aus Zeiten stammt, als man als ein Privatmensch noch keine Möglichkeit hatte, unbegrenzt viele, verlustfreie Kopien eines Inhaltes herzustellen und rund um den Erdball zu verteilen.
Die Grenzen des Erlaubten ergaben sich also quasi ganz natürlich.
Als es nur Radio, Schallplatten und Tonbänder usw. gab, konnte der Gesetzgeber realtiv leicht erlauben, dass sich jemand nach Belieben ein Lied aus dem Radio oder von der geliehenen LP eines Kumpel auf Tonband aufnimmt, um es sich privat zuhause anzuhören.
Man hatte ohne Presswerk, Sendeanlage usw. gar keine Möglichkeit, als Privatperson den Geschäften der Plattenlabels irgendwie nennenswert in die Quere zu kommen.
(Nicht dass die nicht trotzdem auch über die Privatkopien von Radiosendungen wie Schlosshunde gejammert haben, aber da stand der deutsche Gesetzgeber damals zum Glück drüber.)
Heute ist die Lage viel komplizierter. Der Aufwand, eine digitale Audio-, Video-Datei oder auch ein Computerspiel 1zu1 zu kopieren und in unbegrenzter Anzahl rund um den Erdball zu verteilen ist praktisch Null. Das kann jeder Privatmensch von seinem Inetrnet-Computer aus erledigen.
Deshalb braucht es jetzt neue, künstliche Beschränkungen, was noch als Privatkopie gilt und was nicht.
Unterm Strich sind dabei leider wesentlich weniger Rechte für den Konsumenten übrig geblieben, als er sie noch zu Tonbandzeiten hatte.
Ich habe eine eigene Meinung dazu, was unter solchen Bedingungen erlaubt sein sollte und wie das Problem der Vergütung der Urheber vielleicht gelöst werden könnte, ohne Konsumentenrechte brutal einzuschnüren, aber das ginge hier etwas zu weit.