I
IICARUS
Gast
Stimmt, steht sogar hier extra als Beispiel auf PCs.
Quelle: http://kanzlei-lachenmann.de/die-ne...ht-nach-der-verbraucherrechterichtlinie-vrrl/§ 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. BGB: Für Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher notwendig ist oder die Ware eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Dies umfasst z.B. Kleidung, die nach Maß angefertigt wurde. Nicht hingegen umfasst diese Vorschrift z. B. einen PC, der auf Wunsch des Kunden aus verschiedenen Teilen zusammen gesetzt wurden, und die Teile vom Unternehmer nach Rückgabe wieder verwendet werden können.