Problem mit eBay Verkauf / PayPal Käuferschutz

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ich würde die Ware versichert zurückschicken

da sonst dein Freund für eventuelle Schäden haftet.
 
Naja, er hat das Teil ja gekauft, um es zu benutzen. An sich wollte er nur den Kaufpreis auf den (geschätzten) Marktpreis, den das Gerät mit den genannten Einschränkungen (älter, kein garantienachweis) gehabt hätte, mindern. Das wären seiner Schätzung nach etwa 150€ weniger - nun hat er also 800 zuviel ;)

Naja, ich wollte das Thema gar nicht groß besprechen (wenn es dazu anlass gibt, eröffne ich einen eigenen Thread), aber ich hielt es in diesem Zusammenhang für sehr erwähnenswert.
 
@ FidelZastro


So krass finde ich Deinen neuen Fall eigentlich gar nicht, denn hier hat sich Paypal wohl eher korrekt verhalten ! Dein Freund hat Ansprüche geltend gemacht und weil der Verkäufer sich nicht meldet und somit die Vorwürfe nicht bestritten hat, hat Paypal die Ansprüche anerkannt; das dürfte konform mit den Versicherungsbedingungen beim Kauf über Paypal sein !

Der Kostenanteil von 50 Euro für die Bearbeitung wurde auch korrekt einbehalten.

Dein Feund sollte Paypal eine angemessene Frist setzen, ihn anzuweisen, was er mit der Ware nun machen solle, für die er den Kaufpreis erstattet bekommen und Paypal den Schaden getragen hat; nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann Dein Freund das Gerät entsorgen, auf welche Art und Weise auch immer ! Wenn es dann weg ist, ist es weg !
Ergänzung ()

Fairy Ultra schrieb:
ich würde die Ware versichert zurückschicken

da sonst dein Freund für eventuelle Schäden haftet.

Das ist Unsinn ! Für Sachen, die man unaufgefordert zugeschickt bekommt, ist man nicht verantwortlich und muss diese nicht einmal aufbewahren, denn mangels einer Vertragsgrundlage zwischen den Beteiligten entsteht auch keine irgendwie geartete Haftung des Empfängers für die Sache, deren zufälligen Untergang oder eine vorgenommene Entsorgung !

Sinnvoll ist es allerdings dennoch, einen Termin zu setzen; auch in diesem Falle wäre Paypal der Adressat, denn die haben ja Ersatz geleistet und der Käufer ist abgefunden ! Wenn Paypal die Frist fruchtlos verstreichen läßt .... siehe oben !
Ergänzung ()

FidelZastro schrieb:
Ich begrüße die Klageerhebung durch den TO bzw. seinen Anwalt. Die von meinen Vorpostern gebrachten Argumente und die undurchsichtige Rolle von PayPal bei dieser Transaktion könnten zwar Gründe sein, diesen Schritt für unüberlegt zu halten, sind aber letztlich auch streitbar. R



nachdem ich mir die Sache jetzt noch mal genau betrachtet habe, bin ich zu der Auffassung gekommen, daß der Verkäufer seine Klage verlieren wird, trotz Rechtsanwalt, denn der Rechtswalt hat wohl die Anspruchsgrundlagen in diesem Fall nicht richtig erkannt:

Der Verkäufer hat die Ware geliefert und der Verkäufer hat sie vereinbarungsgemäß bezahlt ! Dass der Käufer den Kauf aus welchen Gründen auch immer versuchte rückgängig zu machen, ändert nichts an der Tatsache, dass er seine Gegenleistung erbracht hat; die kann man nun nicht noch einmal einklagen. Die Klage wird also ins Leere laufen.

Der Käufer hat vielmehr seine Versicherung (Paypal) in Anspruch genommen für mangelhafte Lieferung; diese hat geleistet.

Klagen könnte jetzt eigentlich nur noch Paypal gegen den Verkäufer wegen Erstattung der Versicherungsleistung, was die bei dem "geringen" Betrag und der schwierigen und kostspieligen Beweislage mit Sicherheit nicht machen werden, weil die wissen, wie unwägbar und kostenintensiv so was ist; die werden die Forderung einfach abschreiben und das Konto des Verkäufers kündigen.

Wenn der Verkäufer klagen möchte, dann könnte er seinerseits Paypal verklagen auf Feststellung, dass die Forderung, die Paypal gegen ihn erhebt, keine Rechtsgrundlage hat; von einer solchen Klage sollte er aber besser die Finger lassen und warten, bis oder ob Paypal überhaupt klagt, was unwahrscheinlich wäre.

Gegen den Käufer kann der Verkäufer wie gesagt überhaupt nicht klagen, denn der hat seine Verpflichtung, den Kaufpreis zu bezahlen, erfüllt ! Und dass der Käufer dann Ansprüche an seine Versicherung stellte (Paypal) und die geleistet hat, läßt keine neue Rechtsgrundlage zwischen Verkäufer und Käufer enststehen. Im Grunde könnte nur der Käufer den Verkäufer auf Rücknahme und Kaufpreiserstattung verklagen, aber warum sollte der das machen, denn der hat sein Geld ja von der Versicherung zurück !
 
Zuletzt bearbeitet:
PayPal ist keine Versicherung. Die sind in erster Linie eine Bank, mit angeschlossenem Treuhanddienst für Leute, die PayPal zum bezahlen ihrer Einkäufe nutzen. Auf Basis dieser Treuhandvereinbarung gibt es den sogenannten Käuferschutz. Im vorliegenden Fall spielt PP da Richter und Henker zugleich: in ihrer Funktion als Treuhänder haben sie zugunsten des Käufers entschieden, dass das Geschäft rückabgewickelt werden soll und ihm den Kaufpreis bereits erstattet.

Gleichzeitig haben sie in ihrer Funktion als Bank das PayPal-Konto des TO - das in diesem Zusammenhang ein ganz normales Bankkonto ist - mit dem Streitbetrag belastet, de Facto die Kaufpreiszahlung zurückgebucht. Hierdurch ist dem Verkäufer natürlich ein finanzieller Schaden entstanden, und das lässt sich durchaus als Pflichtverletzung des Käufers bezüglich des Kaufvertrags werten. Ob ein Gericht dieser Argumentation folgt, sie mal dahingestellt. Wie gesagt: ~50% der Anwälte vor Gericht verlieren, haben also aus Sicht des Richters unrecht ;)

Wie gesagt, man kann hier verschiedene Positionen vertreten. Aber so wenig Hand und Fuß wie du unterstellst, hat die Klageschrift nicht. Dein Denkfehler scheint wohl darin zu bestehen, dass PayPal eben keine Versicherung ist, die nur den Käufer entschädigt, sondern die finanzielle Belastung direkt auf den Verkäufer umgewälzt hat. Davon, dass hier Erfüllung vorliegt, sind wir also meiner Meinung nach weit entfernt.
 
De jure ist Paypal natürlich keine Versicherung, de facto ist Paypal aber doch eine Versicherung; die Bestimmungen des Treuhandvertrages regeln diesen so, dass es auf einen Versicherungsschutz hinausläuft; im Grunde ist es aber egal, wie man das Kind tauft, die Wirkung ist in beiden Fällen für den Käufer dieselbe !

Natürlich entsteht durch die Vertragsbedingungen ein Regressanspruch gegen den Verkäufer, falls dieser sich nicht korrekt verhalten hat; das ist aber auch bei de-jure Versicherungen der Fall, die Regress einfordern, wenn auf Seiten des Schädigers grobe Fahrlässigkeit oder deliktisches Handeln vorliegt; genau in denselben Fällen leistet Paypal ja dann auch; nicht aber, wenn der Verkäufer korrekt gehandelt hat.

Vorliegend ist es deshalb eindeutig: Der Verkäufer wird seinen Prozeß, mit dem er die Zahlung des Kaufpreises einfordert, mangels jeglicher Anspruchsgrundlage verlieren; der Käufer hat nämlich seine Zahlung geleistet und entsprechend den beidseitig akzeptierten Vertragsbedingungen dies von Paypal zurückgefordert. Ein Anspruch von Paypal auf Erstattung der Leistung gegen den Verkäufer besteht nur, wenn Paypal korrekt entschieden hat; das kann man dahingestellt sein lassen, denn hierum geht es in der Klage gegen den Käufer nicht !

Zumindest müßte der Rechtsanwalt in seiner Klage gegen den Käufer eine Streitverkündung gegen Paypal mit einbeziehen, so dass die Klage gegen beide Gegener gemeinsam gerichtet wäre; aber wie gesagt; das ist überflüssig, eine Klage gegen Paypal hätte genügt; eine nur gegen den Käufer wird aus den vorab dargelegten Gründen scheitern.

Und nochmals: bei der vorliegenden Konstellation hätter der Verkäufer besser darauf gewartet, ob Paypal geklagt hätte; die hätten das mit Sicherheit nicht getan, sondern haben den Fall sicherlich schon längst ad acta gelegt. Sein Geld hatte er ja wohl und solange er kein weiteres Geld auf seinem Paypalkonto gehabt und verloren hätte, wäre er nicht geschädigt und hätte in Ruhe abwarten können.

Daß bei einem Rechtsstreit immer 50 Prozent der Anwälte verlieren, ist übrigens unwahr ! Verlieren wird eine der beiden streitenden Parteien ! Die Rechtsanwälte hingegen gewinnen immer ! Die bekommen nämlich ihre Honorare auf jeden Fall, egal ob Sie verlieren oder gewinnen; wenn ein Rechtsanwalt sich also nicht wirklich um die Sache bemüht, bekommt er trotzdem sein Geld !

Und wie die Richter reissen sich auch die Rechtsanwälte für so "lächerliche" Streitsummen, für die aber mit hohem Aufwand komplizierte Sachverhalte geklärt werden müßten, kein Bein heraus und laden in der Regel weder Zeugen noch beauftragen sie Gutachter ! Kann man auch verstehen, denn unsere Gerichte brechen auch so schon fast zusammen ! Wirkliche Sachaufklärung bei geringwertigen Streiten kann man deshalb vergessen ! Und Zeugenanhörung ! Ein mit mir befreundeter Richter sagte mir einmal: "Zeugen ? Zeugen lade ich grundsätzlich nicht ! Nirgendwo wird so viel gelogen wie im Zeugenstand, nur kann ich das den Zeugen leider nicht nachweisen !"

Also: Finger weg von Rechtssteitigkeiten, bei denen es nicht wirklich um viel Geld geht ! Man schafft sich nur Ärger. Ärger, Ärger und unnötigen Aufwand !
 
Zuletzt bearbeitet:
eulekerwe schrieb:
Natürlich entsteht durch die Vertragsbedingungen ein Regressanspruch gegen den Verkäufer, falls dieser sich nicht korrekt verhalten hat...

Ich hab mich aber korrekt verhalten, sonst würd ich den ganzen Aufwand nicht betreiben ;)

eulekerwe schrieb:
Und nochmals: beid er vorliegenden Konstellation hätter der Verkäufer besser darauf gewartet, ob Paypal geklagt hätte; die hätten das mit Sicherheit nicht getan, sondern haben den Fall sicherlich schon längst ad acta gelegt. Sein Geld hatte er ja wohl und solange er kein weiteres Geld auf seinem Paypalkonto gehabt und verloren hätte, wäre er nicht geschädigt und hätte in Ruhe abwarten können.

1. Bekam ich am 30.3.09 ein Schreiben von PayPal angeheuerten Anwälten bekommen, die einen offenen Betrag von 440,46€ (inkl. aller Gebühren) bei mir einholen wollten - da ich PayPal noch Geld schulden würde...

2. Demzufolge habe ich mein Geld auch nicht - denn das wird ja von PayPal bei mir eingefordert...

3. Bin ich somit geschädigt worden ;)




Das Problem ist doch das eine Einigung mit dem Käufer von Anfang an nicht möglich war! Und wenn ich eine Mail mit folgendem Inhalt bekomme (Kurzfassung):

"nennen Sie mir einen Betrag der für mich ausreichend ist oder ich überlege mir die Abwicklung über PayPak rückgängig zu machen"

*10€ meinerseits aus Kulanz angeboten*

"Tut mir leid, dass ist nicht ausreichend..."

Und wenn der Käufer danach sofort danach Käuferschutz beantragt, dann ist für mich offensichtlich das dieser nichts anderes im Sinn hatte als eine Rückgabe des Notebooks. Zu dieser wäre ich eventuell sogar bereit gewesen, aber ganz sicher nicht zum vollen Betrag, nach mehreren Monaten Nutzung... das kann man bei keinem gewerblichen Händler - aber ich als Privatperson soll das? Sicher nicht. Und das lasse ich mir auch nicht gefallen.

eulekerwe schrieb:
Und wie die Richter reissen sich auch die Rechtsanwälte für so "lächerliche" Streitsummen, für die aber mit hohem Aufwand komplizierte Sachverhalte geklärt werden müßten, kein Bein heraus und laden in der Regel weder Zeugen noch beauftragen sie Gutachter!

Das kann sein, aber PayPal hat dem Käufer aufgrund eines "Gutachtens" (das vom Käufer bei Firma XY erstellt worden sein konnte), dem Käufer Recht gegeben - was so sicherlich nicht Rechtskonform ist.

Und wieso, weshalb, warum mein Anwalt gegen den Käufer statt gegen PayPal vorgeht, kann ich leider nicht wirklich beurteilen. Er wird schon wissen was er macht... ich werd ihm da jedenfalls nicht reinreden - weil ich kein Anwalt bin ;)




cya
cr@zy
 
Zuletzt bearbeitet:
@cr@zy

Ich denke auch das Du dem Prozess verlieren wirst. Weil du eben nicht PayPal sondern den Käufer verklagst. Da PayPal angeboten war. Ist dein Streitpartner nach Kaufabwicklung PayPal und nicht der Käufer. Denn dieser hat sich doch nichts zu schulden kommen lassen. Außer den Service von PayPal zu nutzen. Was du ja mit der Abwicklung über PayPal als Verkäufer gebilligt hast. Ich denke dein Anwalt hat dich falsch beraten, den Käufer und nicht PayPal zu verklagen. Schließlich hat PayPal dein Geld einbehalten. Aber trotzdem drücke ich dir die Daumen. Und bitte nicht böse sein wegen meiner Meinung zu Sache.
 
Kläre doch einmal mit Deiner Rechtsschutzversicherung ab, den Sachbearbeiter dort kannst Du auch selbst anrufen, ob die denn auch die Kosten der Gegenseite übernehmen, falls Du verlierst - manche machen das, aber die meisten nicht.

Im Zweifel würde ich die Klage zurücknehmen, bevor weitere Kosten für Dich enstehen - Dein Rechtsanwalt und die Klageeinrichungsgebühren des Gerichtes sind ja auf alle Fälle gedeckt - die gegnerischen Kosten jetzt noch gering, wenn keine Verhandlungsgebühren und Beweisverfahren dazukommen.

Außerdem hättest Du ja noch erheblichen Zeitaufwand und weitere eigenen Kosten, falls Du zum Prozeßort anreisen müsstest; und wenn Du nicht geladen werden würdest und ohne Dich verhandelt würde, dann kannst Du schon gar nix erwarten von so einem Verfahren.

Leider ist das mit unserer Rechtssprechung und auch den Anwälten heute so; ich sagte ja schon, aus leidiger eigener Erfahrung würde ich unter Streitwerten von mindestens mehreren Tausend Euro keine Klage mehr anfangen; das Kostenrisiko ist einfach zu groß und die beteiligten Anwälte und Richter einfach nicht wirklich daran interessiert, eine gerechte Lösung zu finden !


Und wegen Paypal brauchste Dir mal wirklich keine Sorgen zu machen; lass die doch fordern, nach drei Jahren ist die Forderung verjährt ! Du kannst halt nur keine Paypal-Dienste mehr in Anspruch nehmen; daran wirst Du nicht zugrunde gehen oder Du benutzst künftig ein Konto, das jemand anders dort für Dich eröffnet (Freundin, Eltern, Geschwister, Gattin, Kinder, Schwiegermutter, oder wer auch immer eine Person Deines Vertrauens ist ! )

Paypal weiss, wie sinnlos eine Klage wegen so einer Lappalie gegen Dich wäre - und glaube mir, wenn die dennoch klagen würden und Dich bei Dir am Gerichtsstandort verklagen würden, hättest Du mit Deiner Rechtsschutzversicherung alle Trümpfe im der Hand und würdest bestimmt nicht verlieren; dazu habe ich Dir oben schon mehr geschrieben.

Last but; not least - noch was zu Deiner Rechtsschutzversicherung: Solche Versicherungen, ich weiss nicht, um welche es bei Dir geht, sind meist sehr kleinlich und kündigen schon nach ein oder zwei Inanspruchnahmen den Vertrag und andere schließen danach keinen Vertag mehr mit Dir ab ! Es lohnt sich eigentlich schon deshalb nicht, wegen so einer Kleinigkeit seine Rechtsschutzversicherung zu risikieren, die man vielleicht, wenn es irgendwann mal um was wirklich Wichtiges oder was Großes geht, dringend bräuchte und dann nicht mehr hätte !

Sorry für die schlechten Nachrichten !






Da fällt mir noch was ein:

Konfrontiere Deinen Rechtsanwalt doch beiläufig damit, dass Dir jemand ( kannst ja sagen Du hättest von einen ähnlichen Fall in enem Online-Rechts-Forum gelesen) gesagt hätte, er würde den Falschen verklagen, weil der Käufer ja seine Leistung Dir gegenpüber erfüllt habe !

Wenn das übrigens letztlich so ist, haftet der Rechtsanwalt Dir für den enstandenen Aufwand und Du kannst das Deiner Rechtsschutzversicherung mitteilen, die werden wohl auch Schdenersatz von Deinem Anwalt verlangen; außerdem hat die Rechtsschutzversicherung auch Ihre eigenen Rechtsanwälte, da könntest Du Dich auch von denen (unter Umgehung Deines Anwaltes) mal beraten lassen, ob die die Sache nicht auch so beurteilen, dass hier der Falsche verklagt wird !
 
Zuletzt bearbeitet:
Gibt es was neues?
 
Nein bisher nicht...

Und bitte, ich wiederhols jetzt nur noch einmal: Den Thread vergess ich schon nicht, kein Sorge - Sobald es was neues gibt geb ich sofort bescheid ;)




cya
cr@zy
 
tja schade...
Es ist schon seit längerem bekannt, dass man Paypal nur zum kaufen nutzt !
Niemals zum verkaufen !

Ich hatte genau das gleiche Problem, bis zum Rechtsstreit...
Ich habe übrigens nicht bezahlt, weil der Käufer keine Beweise vorlegen konnte, dass der Artikel nicht beim Auspacken beschädigt wurde.
Ich bin damit durchgekommen...
 
Zuletzt bearbeitet:
Merke gerade das ich eine Sache garnicht erwähnt hab :D

Ist aber auch nicht sooo von Bedeutung:
Hab nen Brief vom Amtsgericht bekommen in dem steht das "...nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes die Klage erst nach Zahlung der erforderten Gebühr für das Verfahren im allgemeinen zugestellt werden"

Das sind 105,-€ die bereits durch meine RSV gezahlt wurden~

Bin also auf dem selben Stand wie bisher: ~Warten~

Und nur um vorzubeugen: Ich melde mich wenn es was neues gibt :o




cya
cr@zy
 
was ist nun mit dem Gerät von FidelZastros kumpel, muss der dem nicht hinterher rennen, weil bei mir ist es ähnlich!?

Muss ein Gerät, wenn es von Paypal zugesprochen wurde zurück geschickt werden, obwohl Geld und Gerät bei mir sind und sich keiner meldet. Habe dem Typ auch vorher geschrieben, das er sich melden soll, scheinbar interessiert es ihn nicht & Paypal wies mich nicht an etwas zurück zu schicken?!

Bei mir gehts halt nicht um sooo einen Betrag, aber kommt PP rechtlich gesehen danach dafür auf, wenn Geld und Gerät weg sind?!
 
Zuletzt bearbeitet:
Heute kam Post von meinem Anwalt (Brief an die Anwälte von PayPal):

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Forderungsangelegenheit PayPal ./. cr@zy

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

in vorbezeichneter Angelegenheit komme ich auf ihr Schreiben vom 09.07.09 zurück.
Die von ihnen vertretende Rechtsauffassung teile ich nicht. Ihre Mandantschaft hat unter Ausserachtlassung der rechtlichen Gesichtspunkte entschieden und seinerzeit treuhändlerich entgegengenommenes Geld unter unklarer Rechtslage an den Nichtberechtigten zurück überwiesen. Ein hierfür entstehendes Risiko kann keinesfalls zu Lasten meines Mandanten gehen.

Die Käuferbeschwerde entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Ein entsprechendes Klageverfahren auf Zahlung des Kaufpreises ist hier zwischenzeitlich eingeleitet worden. Das streitgegenständliche Laptop befindet sich immer noch beim Käufer.

Sofern ihre Mandantschaft den Standpunkt vertritt, nicht in die Abwicklung der Kaufverträge eingebunden zu sein, stellt sich diesseits die Frage, wie sie dann rechtserhebliche Entscheidungen im Bezug auf den Streitgegenstand treffen.

Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Anwalt
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cya
cr@zy
 
passts doch
 
AM35 schrieb:
tja schade...
Es ist schon seit längerem bekannt, dass man Paypal nur zum kaufen nutzt !
Niemals zum verkaufen !

Und wenn alle so denken, dann können genau 0 es zum Kaufen nutzen, weil es ja keine Verkäufer mehr gibt. Wirklich sehr schlau gedacht!
 
ja es ist doch so! der käuferschutz is maßlos übertrieben oder nicht?!
 
Es geht weiter, hab heute folgenden Brief erhalten von/durch meinen Anwalt erhalten:

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Ladung

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
in dem Rechtsstreit cr@zy gegen Käufer lade ich Sie auf Anordnung des Gerichts zum Gütetermin und frühen ersten Termin am

Mittwoch, 12.8.2009...​

Am Eingang des Gerichst finden Einlasskonstrollen statt.
Zum Vermeiden von Wartezeiten halten Sie bitte ein gültiges Ausweispapier zur Einsichtnahme bereit. Richten Sie sich bitte hierauf ein, damit Sie pünktlich im Gerichtssaal sein können.

Beachten Sie bitte unsere wichtigen Hinweise.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise und Auflagen in der beiliegenden beglaubigten Abschrift der richterlichen Verfügung.


Mit freundlichen Grüssen
Justizbeschäftigte




Wichtige Hinweise
zur Ladung vom 14.7.2009
Sie werden darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§ 330 bis 331 a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO)

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Dabei war noch Verfügung vom Amtsgericht:

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Verfügung​

In dem Rechtsstreit cr@zy gegen Käufer

1. Gütetermin und früher erster Termin wird bestimmt auf:
Mittwoch, 12.8.2009, 9:15 Uhr...

2. Hinweis zur Güteverhandlung

Sofern eine Partei der Güteverhandlung nicht erscheint oder die Güteverhandlung erfolglos ist, findet im unmittelbaren Anschluss an die Güteverhandlung früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung statt.

3. Zur Vorbereitung der Güteverhandlung und des frühen ersten Termins ergehen nachstehende Anordnungen (§§ 273, 278 Abs. 3 ZPO)

4. Besondere gerichtliche Auflagen und Hinweise an die beteiligten Parteien: Der beklagten Partei wird aufgegeben, binnen zwei Wochen auf die Klageschrift zu erwidern.

Verspätetes Vorbringen kann vom Gericht zurückgewiesen werden.

Düsseldorf, 14.7.2009
Amtsgericht

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Es geht also voran. Vor dem 12.8. wird also nichts neues mehr passieren. Jetzt heisst es abwarten~




cya
cr@zy
 
hanox schrieb:
ja es ist doch so! der käuferschutz is maßlos übertrieben oder nicht?!

Nee ist er nicht. Nur sollte man das als Privatverkäufer eben nicht anbieten. Und bei Gewerblichen schütz es einen Privaten Käufer vor schwarzen Scharfen. Denn die dürfen die Gewährleistungsansprüche sowieso nicht ausschließen. Somit ist der PayPal Käuferschutz nur was für Käufer!
 
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