Heute wieder was neues durch und von meinen Anwalt erhalten. Zuerst mal das was vom Amtsgericht kam:
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Gegenwärtig Richter am Amtsgericht
xxxxx
- ohne Hinzuziehen eines Protokollführers -
Der Inhalt des Protokolls wird vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet.
In Sachen
cr@zy ./.
Käufer
erschienen bei Aufruf:
- als Klägervertreter Rechtsanwalt
xxxxx in Untervollmacht für RA
xxxxx
- als Beklagtenvertreter Rechtsanwalt
xxxxx
Klägervertreter überreicht Untervollmacht.
Klägervertreter erhält Durchschrift des Schriftsatzes vom 04.08.2009.
Mit den Parteienvertretern wird der Sach- und Streitstand erörtert.
Die klägerische Seite wird darauf hingewiesen, dass bislang die Einbeziehung des Gewährleistungsausschlusses nicht hinreichend substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt worden ist.
Die Beklagtenseite wird darauf hingewiesen, dass bislang noch nicht schlüssig bzw. substantiiert dargetan worden ist, wann und inwieweit bzw. durch welchen Vorgang die technische und optische Mangelfreiheit zugesichert worden ist, bzw. unter welchen Umständen das Telefonat geführt worden ist, welches die Zeugin
xxxxx mit angehört hat.
Darüber hinaus ist noch mal darzulegen, ab wann der Mangel tatsächlich aufgetreten ist.
Das Gericht regt an, dass sich die Parteien auf die Hälfte der Klageforderung vergleichen und der Beklagte dann das technische Gerät behalten kann. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs wären dann gegeneinander aufzuheben.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag binnen einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
Die Parteienvertreter verhandeln zur Sache:
Klägervertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 25.05.2009 und beantragt Schriftsatzfrist von 2 Wochen auf den heute überreichten Schriftsatz vom 04.08.2009 sowie die richterlichen Hinweise.
Beklagtenvertreter stellt Klageabweisung gemäß Schriftsatz vom 04.08.2009. Er beantragt ebenfalls Stellungsnahmefrist zu den richterlichen Hinweisen von 3 Wochen mit Rücksicht auf den bevorstehenden Urlaub.
b.u.v.
1. Beide Parteivertreter erhalten jeweils Schriftsatz- und Stellungsnahmefristen von 3 Wochen.
2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf den
30. September 2009, 8.45 Uhr
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Lustig... jetzt hat das angebliche Gespräch auch noch mit Freisprechfunktion stattgefunden, damit seine Freundin/Frau/whatever auch noch alles bezeugen kann
Nun folgend der Brief meines Anwalts an das Amtsgericht:
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In dem Rechtsstreit
cr@zy ./.
Käufer wird mitgeteilt, dass sich der Kläger mit dem vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich
nicht einverstanden erklären kann.
Ergänzend wird mitgeteilt, dass in der Artikelbeschreibung zu der besagten Auktion unter der Rubrik Rücknahme vermerkt war: "Da es sich aber hier um einen Privatkauf handelt, gilt trotz allem: Keinerlei Gewährleistung/Garantie. Rücknahme ausgeschlossen!". Diesen Zusatz hat der Kläger in all seinen Auktionen enthalten. Da die Auktion, die hier streitgegenständlich ist, zwischenzeitlich solange her ist, dass sie bei eBay nicht mehr aufgerufen werden kann, hat der Kläger Kontakt zum eBay-Support aufgenommen. Dieser hat die entsprechende Schilderung des Klägers per E-Mail bestätigt.
Beweis: E-Mail von eBay-Deutschland, Customer Support vom 24.08.2009 an den Kläger.
Ein Telefonat, in welchem der Kläger ausdrücklich zugesagt hat, dass keinerlei Beeinträchtigung vorliegen und insbesondere auch optische technische Mangelfreiheit zugesichert hat, hat zu keiner Zeit stattgefunden. Dies wird ausdrücklich bestritten. Darüber hinaus ist mitzuteilen, dass der streitgebende Laptop in einwandfreiem und ohne Schäden auf dem Display an den Beklagten übersandt wurde.
Beweis: Zeugnis des Herrn xxxxx xxxxx
Bei dem Herrn xxxxx handelt es sich um einen Bekannten des Klägers, welcher das Laptop in der Zeit vor der Auktion und unmittelbar vor der Versendung gesehen hat. Der Zeuge kann bestätigen, dass der Laptop keinerlei Beeinträchtigungen aufwies. Ferner kann der Zeuge auch bestätigen, dass die Auktion unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgte. Insoweit wird diesbezüglich das Beweisangebot ergänzt. Auch wird noch einmal klargestellt, dass der Beklagte keinesfalls unverzüglich eine Mängelanzeige beim Kläger anzeigte. Es war vielmehr so, dass erst 44 Tage nach der Übergabe des Laptops und damit einen Tag bevor die Frist für die Aufrufung des sogenannten Käuferschutzes bei der Firma PayPal abläuft, ein entsprechender Hinweis durch den Beklagten erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass dieser Fehler offensichtlich im Risikobereich des Beklagten aufgetreten sein muss.
Vor dem Hintergrund der o.g. Ausführungen sieht sich der Kläger ausserstande, eine vergleichsweise Regelung der Angelegenheit beizuführen.
Einfache und beglaubigte Abschrift anbei.
Rechtsanwalt
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Eigentlich nicht wirklich was neues, aber ich hab ja gesagt das ich mich gleich melde wenn ich was wieder was von meinem Anwalt höre
cya
cr@zy