Problem mit eBay Verkauf / PayPal Käuferschutz

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Lord Wotan schrieb:
Nee ist er nicht. Nur sollte man das als Privatverkäufer eben nicht anbieten. Und bei Gewerblichen schütz es einen Privaten Käufer vor schwarzen Scharfen. Denn die dürfen die Garantieansprüche sowieso nicht ausschließen. Somit ist der PayPal Käuferschutz nur was für Käufer!

Doch dürfen Sie, weil Garantie nichts mir Gewährleistung zu tun hat, aber egal, das klärt man woanners....

Ich mein nur der Käufer ist maßlos übervorteilt bei PayPal, klar ist es toll wenn man kauft, aber wenn man verkauft sitzt man auf einer Art Risikogeschäft.

Mir gings auch so habe jetzt einen Artikel "umsonst" bekommen:

Iwann kaufte ich mir bei eBay ein Gerät. Da dies nach x Tagen immernoch nicht da war meldete ich nichtgelieferten Artikel. Nach ca 2 Wochen war es dann da und ich nahm die Meldung bei PP zurück. Doch die Freude war nur kurz, nach dem Auspacken war mir klar, das die Ware doch älter war und auch noch anders beschrieben. Bei PP konnte ich diesen Mangel nicht mehr melden, also schrieb ich ihnen eine Mail. BLABLABLA nicht wie beschrieben....

Nach ein Paar Tagen bekam ich die Meldung von PP das ich eine Unstimmigkeit angezettelt habe. Entweder ich handle einen Preisnachlass aus, oder schicke die Ware zurück. Ich war für den Preisnachlass (ca 15%) und schrieb das so rein.

Drin stand noch wenn er sich nicht binnen 3 Wochen meldet wird zu meinen Gunsten entschieden - whatever auch das heißen mag.

Ich schrieb den die Mail weil ich wollte ja meinen Preisnachlass......

und noch eine
und noch eine usw....

Dann aufeinmal Mail von PP nach 3 Wochen.

Sehr geehrter Herr Piiiiiiiiieeeeeeeeeeeeeeep,

nach eingehenden Untersuchungen wurde blablabla zu Ihren Gunsten entschieden, wir konnten xxxxxxxxx € von dem Konto des X zurückerlangen und überweisen ihnen die....

Nach paar Tagen kam das Geld und keine aufforderung von PP das ich das zurückschicken mag, ich vermute es liegt daran, dass ich den normalen Käuferschutz anhand der Mail die ich PP schrieb umging. Klar is mir rein logisch klar, dass der Typ nicht beide Ansprüche an einem Mangelhaften Geschäft verliert, aber 1. Meldete er sich nicht und 2. Hat mir PP nichts gesagt *dummstell*, weil ich kann ja falls er noch kommen sollte (is schon 3-4 Mon her) immernoch sagen, geh zu PP die haben mir das gegeben und keine Aufforderung.

Zudem habe ich gesehen, das der Typ scheinbar privat verkauft, und seine ersteigerten Sachen von Swoopoo usw dort verkloppt, ca 3-4k € Umsatz im Monat, und ein verstecktes Gewerbe betreibt.

Aber so umgeht er ja seine Pflichten als Händler mit Gewährleistung usw.

Also bei mir hat er sich nicht gemeldet und ich meine selber Schuld, ehrlich gesagt glaube ich nicht dran, dass da jetzt noch was kommt.

Will see
Ergänzung ()

ohne ijmd doof zu machen habe ich mal einen Fred erstellt, der das mit der Garantie nochmal klarstellt
 
joar ich auch,

Fazit, Kaufen über PP geht Verkaufen nur mit Nachspiel
 
Danke, ein bisschen Beistand kann ja nie schaden :)

Bin nur mal gespannt ob ich auch noch geladen werde, was ich nicht hoffe.




cya
cr@zy
 
Sobald ich das weiss sag ich bescheid ;) Hab leider bisher noch nichts von meinem Anwalt gehört~




cya
cr@zy

EDIT:

Heute folgende Mail von meinem Anwalt erhalten:
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
cr@zy ./. Käufer



Sehr geehrter Herr cr@zy,



in vorbezeichneter Angelegenheit erhalten Sie in der Anlage das Schreiben des Kollegen Müller, welchen ich in Untervollmacht zum Termin geschickt habe, sowie die Verteidigung des Herrn Käufer.



Vor dem Hintergrund der Verteidigung und der Beweislage betreffend den Gewährleistungsausschluss halte ich eine Besprechung für unbedingt erforderlich.



Bitte vereinbaren Sie einen Besprechungstermin in meinem Büro oder einen Telefontermin, damit wir die Sach- und Rechtslage erörtern können.

Ich weise diesbezüglich auf die Frist zur Annahme des Vergleichs bis zum 26.08.09 hin. Eine Besprechung muss daher zwangsläufig vorher erfolgen.



Mit freundlichen Grüßen
Anwalt
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Leider hatte die Mail keinen Anhang, den bekomm ich hoffentlich morgen nochmal nachgesendet. Andernfalls weiss ich spätestens am Mittwoche Abend weiteres, da ich dann den nächsten Termin habe~




cya
cr@zy
 
Zuletzt bearbeitet:
Hey cr@zy,

ich wünsche Dir auch viel Glück in der Angelegenheit. Wenn alles so ist wie du es beschrieben hast, dann ist das schon sehr dreist. Deinen Ärger kann ich gut verstehen.

Kleiner Tipp am Rande:
mach ein bisschen mehr Sport als sonst, damit du den Stress abbauen kannst. Boxsack mit PayPal-Aufklebern wäre meine Empfehlung ;) (Bilder vom Käufer haste ja wahrscheinlich nicht).
 
Danke... Glück kann ich warscheinlich auch echt gebrauchen...

Habe heute den Sachverhalt der Verhandlung usw. von meinem Anwalt per Post erhalten. Eigentlich waren es mehrere Briefe... ich schreib das hier mal schritt für schritt~


Brief von den Anwälten des Käufers:
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
In Sachen cr@zy gegen Käufer...

bestellen wir uns, der Vollmacht versichernd, zu Prozessbevollmächtigten des Beklagten.

In der auf den 12.08.2009 anberaumten mündlichen Verhandlung werden wir namens und in Vollmacht des Beklagten beantragen, wie folgt zu erkennen:

1. Die Klage wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Begründung:
Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungszuspruch steht dem Kläger nicht zu.

Zutreffend ist, dass der Kläger über die Internet Plattform eBay Ende des Jahres 2008 als Privatperson ein Notebook der Marke Toshiba zum Kauf im Wege der Versteigerung angeboten hat. Der Verkauf im Wege der Versteigerung fand indes nicht unter Ausschluss der Gewährleistungsansprüche statt.

Das Notebook der Marke Toshiba Satellite mit der Seriennummer 1234567 wurde im Rahmen der Versteigerung seitens des Klägers als technisch und optisch mangelfrei angeboten.

Beweis: Zeugnis der Frau Müller...

Nachdem der Beklagte von dem Angebot Kenntnis genommen hatte, hat er sich noch einmal fernmündlich mit dem Kläger unmittelbar in Verbindung gesetzt und hat noch einmal hinterfragt, ob auch das Display des Gerätes mangelfrei sei, inbesondere ob es keine Pixel-Fehler oder ähnliche Beeinträchtigungen aufwies. Der Kläger sagte im Rahmen dieses Telefonats (Anmerkung von mir: Ein Telefongespräch hat NIE stattgefunden) noch einmal zu, dass auch das Display einwandfrei in Ordnung und ohne Mangelerscheinungen sei.

Beweis: wie vor

Aufgrund dieser Beschreibung und ausdrücklichen Zusage des Klägers hat der Beklagte das streitbefangene Gerät sodann zu einem Preis von 358,00€ ersteigert. Als Zahlungsmodalität haht er sodann das von dem Kläger angebotene PayPal-Verfahren gewählt, in dem der Kaufpreis auf ein Sonderkonto der Fa. PayPal hinterlegt wird. Durch diese Verfahrensweise soll sichergestellt sein, dass der Verkäufer einerseits abgesichert ist und der Käufer andererseits von der Fa. PayPal den Kaufpreis zurück erstattet erhält, wenn die ersteigerte Ware tatsächlich nicht zum Verkauf gelangt bzw. die Ware selbst nicht die im Rahmen der Versteigerung angegebenen Eigenschaften aufweist.

Unmittelbar nach Erhalt (Anmerkung von mir: 44 Tage :freaky:) des Notebooks bei der ersten Ingebrauchnahme musste der Beklagte feststellen, dass das Gerät insoweit mangelhaft war, als das Display im oberen linken Bereich einen weißen Fleck mit einem Durchmesser von ca. 2 bis 4 mm aufwies, der sich bei hellem Hintergrund besonders hervorhob. Hierbei handelt es sich um einen Defekt in der Hintergrundbeleuchtung.

Beweis: Zeugnis der Frau Müller, b. b.

Der Beklagte hat daraufhin durch ein Fachunternehmen in Düsseldorf den streitbefangenen Laptop überprüfen lassen. Dieser bestätigte den aufgezeigten Mangel und kalkulierte die Mängelbeseitigungskosten auf einen Betrag in Höhe von 250€

Beweis:
- Fehlerdiagnose der Fa. PC Check
- Zeugnis des sachverständigen Zeugen R. K..... (Mitarbeiter Fa. PC Check)

Der Beklagte hat sich nach Feststellung der Mangelhaftigkeit des Gerätes mit dem Kläger fernmündlich in Verbindung gesetzt und diesen aufgefordert, entweder den Schaden durch Austausch des defekten Displays zu beheben oder aber das Gerät im Wege der Wandlung zurückzunehmen.

Beweis: Zeugniss der Frau Müller, b. b.

Der Kläger hat sich sowohl geweigert, das Gerät zurückzunehmen, als auch eine Instandsetzung kategorisch abgelehnt. Er hat vielmehr bestritten, dass der vorgeführte Mangel tatsächlich vohanden war.

Beweis: wie vor

Nach der endgültigen Weigerung der Nachbesserung bzw. Wandlung hat der Beklagte das streitbefangene Gerät unter dem 31.1.09 zurückgesandt.

Beweis: beglaubigte Ablichtung des Einlieferungsbeleges vom 31.1.09, als Anlage A2 anbei

Das Gerät wurde ausweislich des Sendungsprotokolls der DHL unter dem 3.2.2009 dem Kläger zurückgestellt. Dieser hat indes die Annahme verweigert, so dass das Gerät wieder an den Beklagten zurückgegangen ist.

Beweis: Sendungsprotokoll der DHL vom 3.2.2009, in beglaubigter Ablichtung als Anlage A3 anbei

Der Beklagte hat der PayPal-Gesellschaft den Schadensfall dargelegt. Diese hat sich davon überzeugt, dass der Beklagte das gerät zu Recht reklamiert hat und hat vom Beklagten bereits auf ihr Konto gezahlten Kaufpreis an den Beklagten erstattet. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Aus den dargelegten Gründen steht der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Kläger nicht zu. Der Beklagte selbst ist mit der Rücknahme des defekten Gerätes in Verzug. Selbstverständlich ist der Beklagte bereit, das Gerät gegen Übernahme der Versandkosten erneut herauszugeben.

Aus den dargelegten Gründen ist die Klage im vollen Umfange abzuweisen.

Nicht berührtes gegnerisches Vorbringen wird ausdrücklich bestritten. Weiterer Sachvortrag bleibt vorbehalten.

Rechtsanwälte
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------



Folgendes Schreiben ging von den Anwälten die PayPal vertreten bei meinem Anwalt ein:
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Sehr geehrter Herr Kollege Anwalt,

Bezug nehmend auf ihr Schreiben vom 22.7.09 war unsere Mandantin entgegen ihrer Auffassung berechtigt, den Kaufpreisbetrag an den Käufer zu erstatten. Insoweit wiesen wir bereits mit unserem Schreiben vom 9.7.09 darauf hin, dass sich ihr Mandant durch die Anmeldung bei und Verwendung von PayPal zugleich mit der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und den insoweit geltenden Käufer- und Verkäuferschutzrichtlinien unserer Mandantin einverstanden erklärt hat.

Die Käuferbeschwerde wurde zugunsten des Käufers entschieden, da dieser unserer Mandantin gegenüber nachgewiesen hat, dass er den Artikel an ihren Mandanten zurückgesandt hat. Es muss daher bestritten werden, dass sich der Artikel nach wie vor bei dem Käufer befindet. Unsere Mandantin war daher gemäß Ziffer 5.3 der Käuferschutzrichtlinien berechtigt, den ihrem Mandanten gutgeschriebenen Betrag wieder abzubuchen und an den Käufer zu erstatten. Die Entscheidung unserer Mandantin hinsichtlich der Käuferbeschwerde ist endgültig.

Wie weisen nochmal darauf hin, dass unsere Mandantin in den Kaufvertrag nicht mit eingebunden ist. Insoweit mag dahinstehen, ob Sie zwischenzeitlich ein Klageverfahren gegen den Käufer eingeleitet haben.

Wir haben daher nochmals ihren Mandanten aufzufordern, den sich aus der anliegenden Forderungsaufstellung ergebenen Gesamtbetrag bis zum:

21.08.2009​

auf unser unten angegebenes Konto zum Ausgleich zu bringen.

Nach ergebnislosem Ablauf der genannten Frist werden wir unserer Mandantin empfehlen, ohne weiter Ankündigung das Verfahren gegen ihren Mandanten fortzusetzen.

Mit freundlichen kollegialen Grüssen
Anwälte
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------



Zu guter Letzt noch der Brief des Anwalts, der in vertretender Position am Gerichtstermin teilgenommen hat:
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Sehr geehrter Kollege Anwalt,

in vorbezeichneter Angelegenheit bedanke ich mich für die Übermittlung der Unterlagen und die Übertragung des Mandats.

Den Termin vor dem Amtsgericht habe ich am heutigen Tage für Sie wahrgenommen. Für die Gegenseite erschien Herr Rechtsanwalt Schulze und überreichte den anliegenden Schriftsatz vom 4.8.09.

Das Gericht wies den Kläger darauf hin, dass der behauptete Gewährleistungsausschluss noch zu substantiieren und unter Beweis zu stellen sei. Der Beklagte wurde aufgefordert, zu dem behaupteten Telefonat, dem Zeitpunkt des Auftretens des Mangels und zu der angeblichen zugesicherten optischen und technischen Mangelfreiheit näher vorzutragen.
Der vorsitzende Richter unterbreitete den Parteien sodann folgenden Vergleichsvorschlag:

1. Der Beklagte zahlt die Hälfte der geltend gemachten Forderungen.
2. Das Notebook verbleibt bei dem Beklagten.
3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Zur Annahme des Vergleichs wurde den Parteien eine Frist von 2 Wochen gesetzt.

Zu den Hinweisen des Gerichts und dem gegnerischen Schriftsatz vom 4.8.09 erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab heute.

Bitte informieren Sie mich über den Fortgang der Angelegenheit.

Mit freundlichen kollegialen Grüssen
Anwalt
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------



Morgen habe ich wie gesagt den Termin bei meinem Anwalt um alles weitere zu besprechen. Wie das jetzt weitergeht kann ich noch nicht sagen. Das Problem ist das ich die Auktion nicht mehr abrufen kann und somit nicht beweisen kann das ich die Gewährleistung ausgeschlossen habe. Das ist schonmal nicht gut.

Gut dagegen ist, dass der Käufer Stellung zu dem nie geführten Telefongespräch nehmen soll, was schwierig werden dürfte. Das er den Zeitpunkt des Mangels erst 44 Tage nach Erhalt bei mir gemeldet hat, dürfte auch nicht gerade vorteilhaft für ihn sein. Und eine zugesicherte optische und technische Mängelfreiheit dürfte er eigentlich nicht vorweisen können. Ich kann mich jedenfalls nicht erinnern, aber selbst wenn habe ich höchstens geschrieben das ich keinen optischen Mangel erkennen kann - bin ja kein Fachmann, wird man von mir wohl nicht erwarten können. Und Pixelfehler die jeder erkennen kann sind ja nicht vorhanden. Allerdings kann ich das nicht genau sagen, weil alles was vor dem Verkauf nicht mehr in meinem Postfach ist... wozu sowas auch aufheben, sollte man denken...

Werde mal schauen was mein Anwalt morgen sagt, ich tendiere aber derzeit eindeutig zu Möglichkeit 2 (Das Notebook verbleibt bei dem Beklagten).

Im Moment ist noch alles offen, melde mich morgen Abend wieder~




cya
cr@zy

PS: Rechtschreibfehler bitte ignorieren, war ein langer Tag heute und der Text is ja auch nich ohne ;)
 
Habe auch mal wieder vorbeigeschaut um mich des Sachstandes kundig zu machen, aber ich finde meine Befürchtungen aus meinen Beiträgen eher bestätigt:

Jetzt geht es also um einen Vergleich, die Richter ersparen sich so das Urteil und dessen Ausarbeitung und die Rechtsanwälte kassieren (irrsinnigerweise) mehr Geld mit einer Vergleichsgebühr als mit einer Verhandlungsgebühr !

Alle Beteiligten werden zufrieden sein .... halt stopp, einen habe ich vergessen .... natürlich nicht alle : Der arme Kläger wurde "vergleichweise" geleimt und sitzt dann frustriert zu Hause !

Klagen wegen so ner Lapalie wird sich nicht gelohnt haben und war auch unnötig, denn der Kläger hatte ja sein Geld und dazu den Laptop zurück und hätte in aller Ruhe Ruhe abwarten können, bis Paypal gegen ihn klagt, was nie passiert wäre, denn die wissen drum, wie aussichtlos so was wäre !

Nun ja, wir wollen ja aber alle nicht, dass unsere schlechtbezahlten Richter und hungerleidenden Rechtsanwälte arbeitslos werden !!!! *grins



PS: Merke : Wenn man schon wegen so ner Lappalie streitet, muss man unbedingt selbst zur Verhandlung gehen, sonst machen die Rechtsanwälte, was sie wollen, und das heißt natürlich die höhere Vergleichsgebühr kassieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Blöde Frage aber: Hast du gelesen was ich geschrieben habe? :rolleyes:

eulekerwe schrieb:
Klagen wegen so ner Lapalie wird sich nicht gelohnt haben und war auch unnötig, denn der Kläger hatte ja sein Geld und dazu den Laptop zurück und hätte in aller Ruhe Ruhe abwarten können, bis Paypal gegen ihn klagt, was nie passiert wäre, denn die wissen drum, wie aussichtlos so was wäre !

Wo hatte ich denn mein Geld wieder? Und da PayPal seine Anwälte eingeschaltet und mir bis zum 21.8. Zeit gegeben hat das Geld zu überweisen (und sofern das nicht passiert diese empfehlen das Verfahren gegen mich fortzusetzen), wird das wohl nicht ohne Klage ausgehen...




cya
cr@zy
 
Ich bleibe dabei, du hast den Falschen Verklagt. PayPal währe die richtige Sache. Das sieht man auch klar aus den Vergleichs Vorschlag des Richters.

Zu deinen Beweisen. Dafür gibt es eine Hardcopy wo man die Verkaufsseite Kopiert. Ich denke da du das nicht beweisen kannst, das du die Gewährleistung ausgeschlossen hast, was Du als Verkäufer beweisen müsstest. Hast du ganz schlechte Karten. Sieht man wie gesagt am Vergleichs Vorschlag. Der eindeutig den Verkäufer zum Sieger der Sache erklärt. Wundert ja auch nicht, da du eben nicht PayPal verklagt hast. Wenn dich dein Anwalt so falsch beraten hat, nicht PayPal zu verklagen, währe er Haftbar. Wegen falscher Beratung in deinen Fall.
 
Zuletzt bearbeitet:
Du hast doch bestimmt noch die ebay Angebotsnummer oder? Schon versucht über diese web caching Seiten zu schauen, ob zufällig deine ebay Auktion mit dabei ist? Oder mal danach gegoogelt?
 
Google bringt nichts und per Web Caching hab ich es nicht versucht, wüsste aber auch nicht wo genau ich suchen sollte. Wenn du Tipps hast, dann als her damit :)




cya
cr@zy
 
Danke @samotyr, werde vllt. darauf zurück kommen :)



So der Termin war heute und dabei kam folgendes zustande:
Mein Anwalt hat mir erst empfohlen den Vergleich anzunehmen, weil das größte Problem ist das ich jetzt beweisen muss das ich die Gewährleistung in der Auktion ausgeschlossen habe - was ich aufgrund der fehlenden Auktionsunterlagen aber nicht kann.

Einzige Möglichkeit ist nun das ich einen Zeugen angeben kann (was ich auch kann), der bezeugen kann das dieser Satz in der Auktion drin stand und das das Notebook vor dem Versand ohne Fehler war. Einen Zeugen dafür habe ich angegeben, der sowohl die Auktion als auch das Notebook 1-2 Tage vor dem Versand noch gesehen hat. Ausnahmsweise mal etwas positives für mich... ob es was hilft wird sich aber erst noch zeigen müssen~

Bin dann mit ihm den Brief der Anwälte des Käufers durchgegangen. Habe ihm erzählt das es nie ein Telefonat gegeben hat, dass eine mögliche Rücknahme oder Reparatur nie zur Debatte stand und das der Käufer das Notebook nicht wie angegeben "Sofort nach Erhalt", sondern erst nach 44 Tagen beanstandet hat.

Jetzt geht es also weiter, mein Anwalt wird dem Gericht mitteilen das der Vergleich nicht angenommen wird und dann... werden wir sehen was passiert~

Interessantes habe ich eben noch gefunden, was mich der Verpflichtung zur Angabe des Gewährleistungsausschlusses eventuell befreien könnte:

http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_6.html

"6. Muss ich als privater Verkäufer dem Käufer ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen?

Nein. Als privater Verkäufer unterliegen Sie nicht den Bestimmungen des Fernabsatzrechts (§§ 312b ff. BGB). Sie sind daher gesetzlich nicht verpflichtet, dem Käufer ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einzuräumen.

Sie haben aber die Möglichkeit, Ihren Käufern freiwillig ein solches Recht einzuräumen. Dabei können Sie die Bedingungen (Fristen, Kostentragung, etc.) frei definieren."



Naja, soweit von mir, melde mich spätestens wieder wenn ich was neues von meinem Anwalt höre ;)




cya
cr@zy
 
natürlich ist man nicht verpflichtet einen Gewährleistungausschluss anzugeben, das hieße aber nur, dass man sie nicht ausschließt.
Man muss es ausschließen (so wie Du es gemacht hast) um auf der sicheren Seite zu sein egal was Ebay so schreibt, genau wie PP. Leider hast es nicht ausgedruckt, vielleicht schreibst mal an Ebay, vielleicht haben die noch was gespeichert.
 
Glaubst Du auch noch an den Weihnachtsmann oder vielleicht an den Osterhasen?
Ebay anschreiben und um gespeicherte Seiten bitten? Ich wette 50 Euro dagegen!
 
^^^die Wette nehme ich doch glatt an :king:

Grüße,
Franeklevy
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben