Danke... Glück kann ich warscheinlich auch echt gebrauchen...
Habe heute den Sachverhalt der Verhandlung usw. von meinem Anwalt per Post erhalten. Eigentlich waren es mehrere Briefe... ich schreib das hier mal schritt für schritt~
Brief von den Anwälten des Käufers:
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In Sachen
cr@zy gegen
Käufer...
bestellen wir uns, der Vollmacht versichernd, zu Prozessbevollmächtigten des Beklagten.
In der auf den 12.08.2009 anberaumten mündlichen Verhandlung werden wir namens und in Vollmacht des Beklagten beantragen, wie folgt zu erkennen:
1. Die Klage wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Begründung:
Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungszuspruch steht dem Kläger nicht zu.
Zutreffend ist, dass der Kläger über die Internet Plattform eBay Ende des Jahres 2008 als Privatperson ein Notebook der Marke Toshiba zum Kauf im Wege der Versteigerung angeboten hat. Der Verkauf im Wege der Versteigerung fand indes nicht unter Ausschluss der Gewährleistungsansprüche statt.
Das Notebook der Marke Toshiba Satellite mit der Seriennummer
1234567 wurde im Rahmen der Versteigerung seitens des Klägers als technisch und optisch mangelfrei angeboten.
Beweis: Zeugnis der
Frau Müller...
Nachdem der Beklagte von dem Angebot Kenntnis genommen hatte, hat er sich noch einmal fernmündlich mit dem Kläger unmittelbar in Verbindung gesetzt und hat noch einmal hinterfragt, ob auch das Display des Gerätes mangelfrei sei, inbesondere ob es keine Pixel-Fehler oder ähnliche Beeinträchtigungen aufwies. Der Kläger sagte im Rahmen dieses Telefonats (Anmerkung von mir: Ein Telefongespräch hat NIE stattgefunden) noch einmal zu, dass auch das Display einwandfrei in Ordnung und ohne Mangelerscheinungen sei.
Beweis: wie vor
Aufgrund dieser Beschreibung und ausdrücklichen Zusage des Klägers hat der Beklagte das streitbefangene Gerät sodann zu einem Preis von 358,00€ ersteigert. Als Zahlungsmodalität haht er sodann das von dem Kläger angebotene PayPal-Verfahren gewählt, in dem der Kaufpreis auf ein Sonderkonto der Fa. PayPal hinterlegt wird. Durch diese Verfahrensweise soll sichergestellt sein, dass der Verkäufer einerseits abgesichert ist und der Käufer andererseits von der Fa. PayPal den Kaufpreis zurück erstattet erhält, wenn die ersteigerte Ware tatsächlich nicht zum Verkauf gelangt bzw. die Ware selbst nicht die im Rahmen der Versteigerung angegebenen Eigenschaften aufweist.
Unmittelbar nach Erhalt (Anmerkung von mir: 44 Tage
) des Notebooks bei der ersten Ingebrauchnahme musste der Beklagte feststellen, dass das Gerät insoweit mangelhaft war, als das Display im oberen linken Bereich einen weißen Fleck mit einem Durchmesser von ca. 2 bis 4 mm aufwies, der sich bei hellem Hintergrund besonders hervorhob. Hierbei handelt es sich um einen Defekt in der Hintergrundbeleuchtung.
Beweis: Zeugnis der
Frau Müller, b. b.
Der Beklagte hat daraufhin durch ein Fachunternehmen in Düsseldorf den streitbefangenen Laptop überprüfen lassen. Dieser bestätigte den aufgezeigten Mangel und kalkulierte die Mängelbeseitigungskosten auf einen Betrag in Höhe von 250€
Beweis:
- Fehlerdiagnose der Fa.
PC Check
- Zeugnis des sachverständigen Zeugen R. K..... (Mitarbeiter Fa.
PC Check)
Der Beklagte hat sich nach Feststellung der Mangelhaftigkeit des Gerätes mit dem Kläger fernmündlich in Verbindung gesetzt und diesen aufgefordert, entweder den Schaden durch Austausch des defekten Displays zu beheben oder aber das Gerät im Wege der Wandlung zurückzunehmen.
Beweis: Zeugniss der
Frau Müller, b. b.
Der Kläger hat sich sowohl geweigert, das Gerät zurückzunehmen, als auch eine Instandsetzung kategorisch abgelehnt. Er hat vielmehr bestritten, dass der vorgeführte Mangel tatsächlich vohanden war.
Beweis: wie vor
Nach der endgültigen Weigerung der Nachbesserung bzw. Wandlung hat der Beklagte das streitbefangene Gerät unter dem 31.1.09 zurückgesandt.
Beweis: beglaubigte Ablichtung des Einlieferungsbeleges vom 31.1.09, als Anlage A2 anbei
Das Gerät wurde ausweislich des Sendungsprotokolls der DHL unter dem 3.2.2009 dem Kläger zurückgestellt. Dieser hat indes die Annahme verweigert, so dass das Gerät wieder an den Beklagten zurückgegangen ist.
Beweis: Sendungsprotokoll der DHL vom 3.2.2009, in beglaubigter Ablichtung als Anlage A3 anbei
Der Beklagte hat der PayPal-Gesellschaft den Schadensfall dargelegt. Diese hat sich davon überzeugt, dass der Beklagte das gerät zu Recht reklamiert hat und hat vom Beklagten bereits auf ihr Konto gezahlten Kaufpreis an den Beklagten erstattet. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
Aus den dargelegten Gründen steht der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch dem Kläger nicht zu. Der Beklagte selbst ist mit der Rücknahme des defekten Gerätes in Verzug. Selbstverständlich ist der Beklagte bereit, das Gerät gegen Übernahme der Versandkosten erneut herauszugeben.
Aus den dargelegten Gründen ist die Klage im vollen Umfange abzuweisen.
Nicht berührtes gegnerisches Vorbringen wird ausdrücklich bestritten. Weiterer Sachvortrag bleibt vorbehalten.
Rechtsanwälte
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Folgendes Schreiben ging von den Anwälten die PayPal vertreten bei meinem Anwalt ein:
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Sehr geehrter Herr Kollege
Anwalt,
Bezug nehmend auf ihr Schreiben vom 22.7.09 war unsere Mandantin entgegen ihrer Auffassung berechtigt, den Kaufpreisbetrag an den Käufer zu erstatten. Insoweit wiesen wir bereits mit unserem Schreiben vom 9.7.09 darauf hin, dass sich ihr Mandant durch die Anmeldung bei und Verwendung von PayPal zugleich mit der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und den insoweit geltenden Käufer- und Verkäuferschutzrichtlinien unserer Mandantin einverstanden erklärt hat.
Die Käuferbeschwerde wurde zugunsten des Käufers entschieden, da dieser unserer Mandantin gegenüber nachgewiesen hat, dass er den Artikel an ihren Mandanten zurückgesandt hat. Es muss daher bestritten werden, dass sich der Artikel nach wie vor bei dem Käufer befindet. Unsere Mandantin war daher gemäß Ziffer 5.3 der Käuferschutzrichtlinien berechtigt, den ihrem Mandanten gutgeschriebenen Betrag wieder abzubuchen und an den Käufer zu erstatten. Die Entscheidung unserer Mandantin hinsichtlich der Käuferbeschwerde ist endgültig.
Wie weisen nochmal darauf hin, dass unsere Mandantin in den Kaufvertrag nicht mit eingebunden ist. Insoweit mag dahinstehen, ob Sie zwischenzeitlich ein Klageverfahren gegen den Käufer eingeleitet haben.
Wir haben daher nochmals ihren Mandanten aufzufordern, den sich aus der anliegenden Forderungsaufstellung ergebenen Gesamtbetrag bis zum:
21.08.2009
auf unser unten angegebenes Konto zum Ausgleich zu bringen.
Nach ergebnislosem Ablauf der genannten Frist werden wir unserer Mandantin empfehlen, ohne weiter Ankündigung das Verfahren gegen ihren Mandanten fortzusetzen.
Mit freundlichen kollegialen Grüssen
Anwälte
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Zu guter Letzt noch der Brief des Anwalts, der in vertretender Position am Gerichtstermin teilgenommen hat:
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Sehr geehrter Kollege Anwalt,
in vorbezeichneter Angelegenheit bedanke ich mich für die Übermittlung der Unterlagen und die Übertragung des Mandats.
Den Termin vor dem Amtsgericht habe ich am heutigen Tage für Sie wahrgenommen. Für die Gegenseite erschien Herr Rechtsanwalt
Schulze und überreichte den anliegenden Schriftsatz vom 4.8.09.
Das Gericht wies den Kläger darauf hin, dass der behauptete Gewährleistungsausschluss noch zu substantiieren und unter Beweis zu stellen sei. Der Beklagte wurde aufgefordert, zu dem behaupteten Telefonat, dem Zeitpunkt des Auftretens des Mangels und zu der angeblichen zugesicherten optischen und technischen Mangelfreiheit näher vorzutragen.
Der vorsitzende Richter unterbreitete den Parteien sodann folgenden Vergleichsvorschlag:
1. Der Beklagte zahlt die Hälfte der geltend gemachten Forderungen.
2. Das Notebook verbleibt bei dem Beklagten.
3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Zur Annahme des Vergleichs wurde den Parteien eine Frist von 2 Wochen gesetzt.
Zu den Hinweisen des Gerichts und dem gegnerischen Schriftsatz vom 4.8.09 erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab heute.
Bitte informieren Sie mich über den Fortgang der Angelegenheit.
Mit freundlichen kollegialen Grüssen
Anwalt
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Morgen habe ich wie gesagt den Termin bei meinem Anwalt um alles weitere zu besprechen. Wie das jetzt weitergeht kann ich noch nicht sagen. Das Problem ist das ich die Auktion nicht mehr abrufen kann und somit nicht beweisen kann das ich die Gewährleistung ausgeschlossen habe. Das ist schonmal nicht gut.
Gut dagegen ist, dass der Käufer Stellung zu dem nie geführten Telefongespräch nehmen soll, was schwierig werden dürfte. Das er den Zeitpunkt des Mangels erst 44 Tage nach Erhalt bei mir gemeldet hat, dürfte auch nicht gerade vorteilhaft für ihn sein. Und eine zugesicherte optische und technische Mängelfreiheit dürfte er eigentlich nicht vorweisen können. Ich kann mich jedenfalls nicht erinnern, aber selbst wenn habe ich höchstens geschrieben das ich keinen optischen Mangel erkennen kann - bin ja kein Fachmann, wird man von mir wohl nicht erwarten können. Und Pixelfehler die jeder erkennen kann sind ja nicht vorhanden. Allerdings kann ich das nicht genau sagen, weil alles was vor dem Verkauf nicht mehr in meinem Postfach ist... wozu sowas auch aufheben, sollte man denken...
Werde mal schauen was mein Anwalt morgen sagt, ich tendiere aber derzeit eindeutig zu Möglichkeit 2 (Das Notebook verbleibt bei dem Beklagten).
Im Moment ist noch alles offen, melde mich morgen Abend wieder~
cya
cr@zy
PS: Rechtschreibfehler bitte ignorieren, war ein langer Tag heute und der Text is ja auch nich ohne