Es gibt mal wieder Neuigkeiten, hab gestern durch meinen Anwalt folgendes Schreiben der Gegenseite erhalten:
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
In der Sache
Käufer gegen
cr@zy wollen wir zunächst an dieser Stelle noch einmal darauf hinweisen, dass dem klägerischen Schriftsatz vom 26.08.2009 das benannte Beweismittel "E-Mail der Fa. ebay Deutschland vom 24.08.2009" nicht beigefügt war. Wir bitten insoweit noch einmal um kurzfristige Verfügbarstellung.
In der Sache selbst führen wir unter der Bezugnahme auf den gerichtlichen Hinweis vom 12.08.2009 für den Beklagten ergänzend wie folgt aus:
Zur Zusicherung der technischen und optischen Mängelfreiheit des streitbefangenen Laptops:
Der Beklagte hat im Oktober 2008 in der 42. Kalenderwoche im Internet auf der Seite
www.ebay.de von der Auktion des Klägers Kenntniss erhalten, ausweislich derer dieser den streitbefangenen Laptop im Wege der Versteigerung zum Verkauf anbot. Zeitpunkt der Beendigung der Versteigerung war der 19.10.2008.
Im Rahmen des Internet-Angebotes hat der Kläger die Produktbeschreibung hinterlegt und auch ein Foto des Laptops ins Netz gestellt. Im Rahmen der Produktbeschreibung war ausgeführt, dass sich das Gerät in einem technisch und optisch einwandfreien Zustand befinden würde:
Beweis: Zeugnis der Frau xxxxx
Die benannte Zeugin hat sich ebenfalls das Internet-Angebot des Klägers auf der Seite des Auktionshauses eBay angesehen, so dass sie aus eigener Wahrnehmung bekunden kann, dass das Gerät vom Anbieter (Kläger) als technisch und optisch mängelfrei angeboten worden ist.
Da dem Beklagten bekannt war, dass insbesondere ältere Laptops Fehler im Bereich des Displays aufweisen, hat er sich mit dem Kläger noch vor Beendigung der Auktion in Verbindung gesetzt, um zu hinterfragen, ob das Display des streitbefangenen Gerätes Pixelfehler oder ähnliche Beeinträchtigungen aufweisen würde. Dieser Kontaktaufnahme zum Kläger erfolgte indes nicht per Telefon - wie in der Klageerwiderungsschrift fälschlicherweise angegeben -, sondern per E-Mail und wurde auch seitens des Klägers per E-Mail dahingehend beantwortet, dass das Display keinerlei derartige Beanstandungen aufweisen würde.
Beweis: Zeugnis der Frau xxxxx
Die benannte Zeugin war sowohl bei der Versendung der E-Mail durch den Beklagten zugegen und hat darüber hinaus auch die Rück-Mail des Klägers selbst gelesen.
Erst nachdem der Beklagte die bestätigte Rückäusserung seitens des Klägers erhalten hat, hat er sich sodann an der laufenden Auktion beteiligt und unter dem 19.10.2008 das streitbefangene Gerät ersteigert. Wie bereits ausgeführt, hatt er sodann den Kaufpreis auf das Anderkonto der Fa. PayPal eingezahlt und im Anschluss daran seitdens des Kläger das Gerät Ende Oktober zugesandt erhalten.
Der Beklagte hat sodann das Gerät in Gegenwart der benannten Zeugin in Benutzung genommen und dabei festgestellt, dass auf dem Display bereits in der Klageschrift näher aufgezeigte Mangel in form eines hellen Fleckes, der insbesondere bei hellen Hintergründen deutlich sichtbar war, festgestellt.
Beweis: Zeugnis der Frau xxxxx
Da der Beklagte indes unmittelbar vor seinem Urlaub stand, hat er sich nicht unmittelbar mit dem Kläger in Verbindung gesetzt, sondern hat zunächst gemeinschaftlich mit der Zeugin xxxxx seinen Erholungsurlaub anngetreten, aus dem er erst Anfang der 4. Novemberwoche zurückgekehrt ist. In der letzten Novemberwoche hat er sodann ebenfalls per E-Mail und nicht im Rahmen eines Telefonates über die Mängel informiert und angefragt, wie sich der Kläger die Bereinigung dieses Mangels vorstellen würde. Dieser erwiderte daraufhin, dass ihm dieser Display-Fehler nicht bekannt sei und bestreiten würde, dass dieser überhaupt vorhanden sei.
Auch diese Erwiderung erfolgte per E-Mail. In einer zweiten E-Mail wies der Beklagte noch einmal auf den Mangel hin und fügte der E-Mail ein Lichtbild vom Display bei, auf dem der Mangel deutlich erkennbar war.
Beweis: Zeugnis der Frau xxxxx
Trotz des eindeutigen Hinweises erwiderte der Kläger per E-Mail, dass er die Mangelhaftigkeit nicht akzeptieren würde und weder bereit war, dass Gerät zurückzunehmen, noch eine Nachbesserung vorzunehmen. Er war lediglich bereit, einen Kaufpreis-Nachlass in Höhe von 10,00€ zu gewähren, was der Beklagte indes nicht akzeptieren konnte.
Beweis: Zeugnis der Frau xxxxx
Nach dieser endgültigen Weigerung des Klägers hat der Beklagte sich unter dem 01.12.2008 an die Fa. PayPal gewandt und einen "Käuferschutz-Antrag" gestellt. Diese hat in der Folgezeit den Sachverhalt überprüft und letztendlich in der 1. Woche des Februars 2009 den bei ihr vom Beklagten hinterlegten Kaufpreis wieder an den Beklagten ausgezahlt.
Nachdem die Rückerstattung des Kaufpreises erfolgt war, hielt der Beklagte die Gesamtangelegenheit damit für erledigt und hat insoweit dummerweise den bis dahin aufgeführten Schriftverkehr mit dem Kläger - der wie ausgeführt und unter Beweis gestellt - per E-Mail erfolgt ist, vernichtet. Hätte der Beklagte damit gerechnet, dass trotz Überprüfung des Sachverhaltes durch die Fa. PayPal und trotz Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises keineswegs eine Rechtsbefriedigungeingetreten ist, hätte er die E-Mails selbstverständlich aufbewahrt und diese hätten als Beweismittel vorgelegt werden können. Der geschilderte Sachverhalt kann indes durch den Zeugenbeweis unter Beweis gestellt werden, da die Zeugin xxxxx die jeweiligen E-Mails gelesen und sich auch über den Inhalt des Auktionsangebotes informiert hat. Im Rahmen der Produkbeschreibung des Angebotes auf der Internetseite von eBay haben der Beklagte als auch die Zeugin xxxxx keinen Vermerk gesehen, der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen hätte.
Beweis: Zeugnis der Frau xxxxx
Selbst wenn indes ein derartiger Hinweis vorhanden gewesen sein sollte - was ausdrücklich bestritten wird - würde dies nichts daran ändern, dass der Kaufpreis dem Kläger nicht zusteht. Zum einen fehlt dem streitbefangenen Laptop die zugesicherte Eigenschaft "technisch und optisch einwandfrei, Display ohne Pixelfehler oder sonstige Beeinträchtigungen", zum anderen ist davon auszugehen, dass der Kläger den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Der beschriebene Mangel, im oberen linken Bereich des Displays ein weisser Fleck mit einem Durchmesser von ca. 2 bis 4 mm, der bei hellem Hintergrund besonders hervorsticht - ist offensichtlich nicht zu übersehen. Er kann insoweit auch nicht vom Kläger übersehen worden sein.
Beweis: Inaugencheinnahme des Laptops durch das Gericht
Der Mangel kann auch nicht plötzlich erst nach Versand durch den Kläger aufgetreten sein. Nach Angaben des Sachverständigen Zeugen xxxxx tritt ein derartiger Fehler erfahrungsgemäß nicht plötzlich von heute auf morgen auf, sondern typischerweise über einen langen Zeitraum, einschleichend, und wir im Laufe langer intensiver Nutzung immer deutlicher. Wenn demnach der Beklagte den Fehler unmittelbar nach Erhalt feststellen konnte, so muss dieser Fehler denknotwendig auch bereits vor dem Versand in gleich intensicher Form vorhanden gewesen sein.
Beweis: Sachverständigengutachten
Nach alledem ist die Klage als unbegründet zurückzuweisen. Nicht berührtes Vorbringen wird ausdrücklich bestritten
Rechtsanwalt
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Jaaaaaaa so sieht das jetzt aus. Ich finds einfach nur noch lächerlich
Erst findet angeblich ein Telefongespräch statt was von einer Zeugin sogar mit angehört wurde und nun hat es überhaupt nicht stattgefunden - Sachen gibt´s!
Und wegen der Sache mit dem Urlaub...
Ich habe am 29.10.08 (ein Mittwoch) folgende Mail des
Käufers erhalten:
Hallo, das Notebook ist gestern sehr gut verpackt angekommen! Kann es allerdings erst am WE ausgiebig testen........MFG
Die nächste Mail bekam ich dann am 1.12.08, also einen guten Monat später:
Hallo, konnte mich leider nicht früher bei Ihnen melden, da ich Urlaub hatte! Bin soweit mit dem Notebook sehr zufrieden, es läuft prima! Bräuchte allerdings noch das Passwort, mit dem ich mich ins BIOS einwählen kann. Leider hat der Bildschirm im linken oberen Bereich einen hellen Fleck und ist somit doch nicht ganz in Ordnung, hatte diesbezüglich im Vorfeld extra angefragt! MFG
Urlaub hin oder her, er hat ja selbst zugegeben das er es "am Wochende ausgiebig testen" kann.
Ich hoffe das das ganze bald zu einem (positiven) Ergebniss kommt...
cya
cr@zy