Fetter Fettsack
Fleet Admiral
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- Nov. 2009
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Moodle, du vermengst hier fröhlich einen Strafprozess und einen Zivilprozess. Streitwerte gibt es nur im Zivilprozess und das hier ist keiner.
Hausdurchsuchungen werden allein auf strafrechtlicher Basis bewilligt. Im Strafrecht geht es aber primär nicht darum, wie viel Schaden angerichtet wurde (das ist dann eher für den Strafrahmen bzw. diverse Deliktsqualifikationen relevant), sondern ob einer angerichet wurde. Beim deutschen UhrG ist es mWn gar so, dass gar kein Schaden entstehen muss, sondern allein das unberechtigte Verbreiten alleine von Relevanz ist.
Es geht also nicht darum, wie groß der Schaden ist, den eine einzelne Person angerichtet hat, sondern, ob sie diese Tatbestandshandlung erfüllt hat. Wenn die StA diesbezuglich eine begründete Verdachtslage hat, kann sie eine Hausdurchsuchung bei Gericht beantragen. Genau das ist hier geschehen unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen. Daher greift mE dein Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme nicht. Willkür ist es schon gar nicht.
Außerdem muss jeder, der strafrechtliche Normen verletzt, damit rechnen, dass er sich damit der staatlichen Strafverfolgung aussetzt. Danach herumzujammern, dass ihm dadurch ein Schaden entstünde, wäre ja wohl ein bissl wehleidig. Zumal eine Hausdurchsuchung ja nicht aus Jux und Tollerei angeordnet wird sondern nur bei einem begründeten Verdachtsfall, wobei sichergestellt wird, dass keine übertriebene Beeinträchtigung des Verdächtigten entsteht. Keinesfalls eine Rolle spielt bei sowas aber das Verhältnis des Schadens durch die eigentliche Staftat und dem Schaden, den die Verdächtigen durch die Hausdurchsuchung erleiden.
Dass man kleine Fische leichter erwischt als die großen, ist nichts neues, das Problem ist schon Jahrhunderte alt. Nichtsdestotrotz kann das wohl kaum ein Argument dafür sein, die kleinen Fische gewähren zu lassen. Auserdem denke ich nicht, dass das BKA so dumm ist, nicht auch nach den Hintermännern zu forschen. Inwieweit sie nicht auch da Erfolg hatten, wurde bislang ja noch nicht verlautbart, was aber nicht heißt, dass daran nicht gearbeitet wird. Das man die kleinen eher erwischt, weil sie weniger gefinkelt vorgehen, liegt zudem irgendwie in der Natur der Sache. Was daran schlimm sein soll, sehe ich nicht so wirklich.
Gesetze sind absichtlich etwas weitergefasst, damit sie auch Entwicklungen der Zukunft abdecken können, die vom Wirken her gleich sind. Daher kommt hier Paragraph 303b des StGB zur Anwendung, der sowas sehr wohl unter Strafe stellt.
http://dejure.org/gesetze/StGB/303b.html
Deswegen gibt es ja auch einen Paragraphen, der die Beitragstäterschaft an einem strafrechtlichen Delikt unter Strafe stellt. Ich sehe daher absolut kein Problem, wieso man diese Einzelpersonen nicht verfolgen können sollte.
Dass sie einzeln dem Server nicht geschadet hätten, ist nicht relevant, da hier nicht nach conditio sine qua non sondern nach kumulativer Kausalität geprüft wird.
Hausdurchsuchungen werden allein auf strafrechtlicher Basis bewilligt. Im Strafrecht geht es aber primär nicht darum, wie viel Schaden angerichtet wurde (das ist dann eher für den Strafrahmen bzw. diverse Deliktsqualifikationen relevant), sondern ob einer angerichet wurde. Beim deutschen UhrG ist es mWn gar so, dass gar kein Schaden entstehen muss, sondern allein das unberechtigte Verbreiten alleine von Relevanz ist.
Es geht also nicht darum, wie groß der Schaden ist, den eine einzelne Person angerichtet hat, sondern, ob sie diese Tatbestandshandlung erfüllt hat. Wenn die StA diesbezuglich eine begründete Verdachtslage hat, kann sie eine Hausdurchsuchung bei Gericht beantragen. Genau das ist hier geschehen unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen. Daher greift mE dein Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme nicht. Willkür ist es schon gar nicht.
Außerdem muss jeder, der strafrechtliche Normen verletzt, damit rechnen, dass er sich damit der staatlichen Strafverfolgung aussetzt. Danach herumzujammern, dass ihm dadurch ein Schaden entstünde, wäre ja wohl ein bissl wehleidig. Zumal eine Hausdurchsuchung ja nicht aus Jux und Tollerei angeordnet wird sondern nur bei einem begründeten Verdachtsfall, wobei sichergestellt wird, dass keine übertriebene Beeinträchtigung des Verdächtigten entsteht. Keinesfalls eine Rolle spielt bei sowas aber das Verhältnis des Schadens durch die eigentliche Staftat und dem Schaden, den die Verdächtigen durch die Hausdurchsuchung erleiden.
Dass man kleine Fische leichter erwischt als die großen, ist nichts neues, das Problem ist schon Jahrhunderte alt. Nichtsdestotrotz kann das wohl kaum ein Argument dafür sein, die kleinen Fische gewähren zu lassen. Auserdem denke ich nicht, dass das BKA so dumm ist, nicht auch nach den Hintermännern zu forschen. Inwieweit sie nicht auch da Erfolg hatten, wurde bislang ja noch nicht verlautbart, was aber nicht heißt, dass daran nicht gearbeitet wird. Das man die kleinen eher erwischt, weil sie weniger gefinkelt vorgehen, liegt zudem irgendwie in der Natur der Sache. Was daran schlimm sein soll, sehe ich nicht so wirklich.
Und eben deswegen wird die GEMA den Weg vor's gericht scheuen. Denn es gibt kein spezielles Gesetzt gegen DoS-Attacken (sicherlich gegen Computer-Sabotage, etc.), es wäre ein Präzidenzfall.
Gesetze sind absichtlich etwas weitergefasst, damit sie auch Entwicklungen der Zukunft abdecken können, die vom Wirken her gleich sind. Daher kommt hier Paragraph 303b des StGB zur Anwendung, der sowas sehr wohl unter Strafe stellt.
http://dejure.org/gesetze/StGB/303b.html
Du musst auch bedenken: Hier wird kein Kollektiv angeklagt, hier wird kein Betreiber eines Zombie-Netzwerkes angeklagt, hier wird eine Einzelperson angeklagt.
Diese Einzelperson alleine hätte keinen Einfluss auf den Server gehabt.
Deswegen gibt es ja auch einen Paragraphen, der die Beitragstäterschaft an einem strafrechtlichen Delikt unter Strafe stellt. Ich sehe daher absolut kein Problem, wieso man diese Einzelpersonen nicht verfolgen können sollte.
Dass sie einzeln dem Server nicht geschadet hätten, ist nicht relevant, da hier nicht nach conditio sine qua non sondern nach kumulativer Kausalität geprüft wird.
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