Helge01 schrieb:
In einem Vertrag sind die Bedingungen und Kosten zwischen Anbieter und Kunde genau festgelegt. Die dürfen nicht einseitig ohne aktive Zustimmung vom Kunden geändert werden. So ist nun mal das Vertragsrecht, sonst wären Verträge allgemein hinfällig und jeder kann machen was er will.
Die Frage im Kern hier ist aber, ist ein Abo mit einer betrenzten Gültigkeit auf 12 Monate so ein Dauerhaft gültiger Vertrag, worauf man sich NACH den 12 Monaten beziehen kann oder nicht!?
Das muss mMn erstmal geklärt werden.
Schaut man in die Vertragsbedingungen, dann finden sich dort Preisanpassungsklauseln, denen man bei Vertragsabschluss als Kunde natürlichlich auch zugestimmt hat. Ja ich weiß, AGB und so. Aber dennoch müssen Regeln gelten.
Da steht bspw.:
"
5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren
Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Soweit Sie in Deutschland leben oder deutsches Recht Anwendung findet, bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: „Änderung der Mitgliedsgebühr“), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, ..."
Dem stimmt man bei Abschluss pauschal erstmal zu. Das ist also Vertragsbestandteil.
Weiter:
"
5.3. Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr
Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: „Änderung“ oder „Änderungen“) vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das wir Ihnen in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilt haben. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird jedoch nicht vor Fälligkeit der nächsten Mitgliedsgebühr wirksam."
Das heißt konkret nach meiner Auffassung. Die 1/12 Monats gültige Mitgliedsgebühr wird auch nicht in irgend einer weise während des Bestehens des Abso erhöht, sondern es wird im Nachgang für die nächste Abrechnungsperiode, das nächste Monats/Jahresabo dann der neue Preis in Rechnung gestellt, über diesen man 30 Tage vor Inkrafttreten sogar noch ausdrücklich informiert wurde.
Helge01 schrieb:
Entscheidet sich der Kunde gegen die einseitige Vertragsänderung, dann kann und wird in den meisten Fällen der Anbieter ihm kündigen.
ICH persönlich sehe das Problem hier aber darin, dass der Kunde ganz am Anfang zugestimmt hat, dass der Anbieter genau das darf. Nämlich NACH Ablauf einer Abrechnungsperiode die Preise anpassen. Hoch wie runter btw.
Was letztlich auch in vielen anderen Verträgen exakt so getätigt wird. Schließe einen Vertrag zu irgendwas ab mit Konditionen, die zeitlich begrenzt sind und nutze den Kram danach weiter, dann verbucht dir dein Dienstleister in aller Regel den hohen Preis. Wäre das nicht pauschal gangbar, müsste man sich über so ziemlich alles aufregen. Aber das sehe ich aktuell so leider nicht!? Warum gerade jetzt?
kicos018 schrieb:
... bedeutet aber eben nicht, dass man aktiv die Preise akzeptiert.
Den Vertragsbestimmungen hat man aber dennoch aktiv zugestimmt und damit einer Preisanpassung NACH Ablauf der laufenden Abo Zeit eben akzeptiert. So steht es halt in den Bedingungen?
Was hier jetzt "anders" ist, ist einfach dass die Verbraucherzentrale sagt, das wäre eine unwirksame Klausel und ein Gericht dieser Auffassung gefolgt ist. MMn ist das diskussionswürdig, weil mir da spontan einige Konstellationen einfallen, wo das auch greifen würde. Stichwort Rundfunk Beiträge, Stichwort Zusatzbeitrag Krankenkasse, Stichwort Steuern, Stichwort Deutschlandticket (da sogar 1:1 das selbe Konstrukt -> Abo Monatlich)