Ach, da fällt mir noch etwas ein. Es ist für mich persönlich schwer vorstellbar, dass das Gericht solch weitreichenden Entscheidungen trifft, ohne beide Teile in Hardware vor sich liegen gehabt zu haben.
Auszug aus der Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 12.8.2011:
(Vollständige Pressemitteilung)Bei der Entscheidung lag der Kammer weiterhin eine Schutzschrift der Verfügungsbeklagten vom 29.07.2011 vor, in der diese im Wesentlichen vorgetragen haben, dem Antrag der Firma Apple Inc. fehle es an der für eine einstweilige Verfügung erforderlichen Dringlichkeit.
Daraus lässt sich folgern, dass Samsung die Klageschrift kannte und entsprechend gegenagumentiert hat. Also kannte das LG auch beide Seiten in Kompaktform.