I
I.Kant
Gast
derMutant schrieb:Gilt im I-Net der Grundsatz der Unschuldsvermutung eigentlich nicht?
Nein. Das aktuelle Urheberrecht ist antiquiert und auf die aktuelle Lebenswirklichkeit schlicht nicht anwendbar. Novelliert wurde es seinerzeit dergestalt, dass sich fortan Anwälte eine goldene Nase damit verdienen konnten.
Ich selbst wurde von einigen Anwälten angeschrieben, die Geld von mir wollten. Deshalb musste ich mich zwangsläufig in die materie einarbeiten, die durchaus interessant aber auch höchst kompliziert ist. Die scheinbare Rechtslage ist klar, die kommentierte Rechtslage allerdings dagegen nicht. Fakt ist, dass völlig unterschiedliche Interessen kollidieren. Es sollte klar sein, dass man für eine urheberrechtlich geschützten Inhalt auch zu bezahlen hat. Nun ist es aber so dass bedingt durch den technischen Fortschritt die Möglichkeit zu einer Urheberrechtsverletzung ohne Hindernisse zu bewerkstelligen ist. Die 1 zu 1 Übertragung der sog. Störerhaftung auf diese Art der Rechtsverletzung hat dazu geführt, dass das Recht nicht mehr rechtskonform angewandt werden konnte.
Störerhaftung wird übrigens so definiert:
Handlungsstörer ist, wer die Einwirkung auf eine fremde Sache durch seine Handlung oder durch pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht. Unmittelbarer Störer ist, wer durch eine eigenständige Handlung die Beeinträchtigung bewirkt. Wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines Dritten verursachen lässt, ist mittelbarer Störer.
http://de.wikipedia.org/wiki/Störer
Zum Beispiel wird an einem Landgericht, an dem irgendein Wald- und Wiesenanwalt eine Anordnung zur Herausgabe der Verkehrsdaten-durchzuführen durch den Provider- beantragt, prüft noch nicht einmal die Richtigkeit der Angaben. Die Anordnung wird ausgefertigt und der Anwalt het zum Provider und lässt sich die Daten herausgeben und schreibt dann den Inhaber einer IP zu einer bestimmten Zeit an und will Geld. Der Streitwert wird auf oberhalb von 5000 € deklariert, weil damit ein Landgericht zuständig ist, bei dem Anwaltspflicht herrscht und wieder werden Kosten fällig.
Jetzt stell Dir vor das Gericht setzt die Maßstäbe der durch den BGH beschriebenen Störerhaftung 1 zu 1 um. Dann hast Du im Grunde keine Chance, denn Du hast zu beweisen, dass Du den Urheberrechtsverletzung nicht begangen hast. Dann könntest Du, indem Du einen Gutachter beauftragst, der dann darlegt, das der Provider die IP falsch interpretiert hat und Du nicht der Inhaber der IP vom Zeitpunkt der Rechtsverletzung warst. Das kostet Geld. Ich hab schon zu viel geschrieben und nur an der Oberfläche gekratzt. Ich bin kein Jurist. Das würde im Widerspruch zu meinem Begriff von Arbeit und vielem anderen stehen. Aber ich war gezwungen mich gegen diese Arschkrampen zu behaupten. Inzwischen nutze ich Spotify, mal Napster und mal Deezer und bin eigentlich auch zufrieden damit.
Abschließend kann man sagen, dass die aktuelle Rechtslage galaxieweit von der Lebenswirklichkeit entfernt ist und glaube nicht, dass unsere Abgeordneten im Parlament auch nur im Ansatz dazu in der Lage sind ein Gesetz, dass sich an eben jener Wirklichkeit orientiert, zu schustern. Außerdem stünde einer völligen Abschaffung des Urheberrechtsgesetz ja noch immer das allgemeine Zivilrecht also das BGB entgegen. Und das käme ja einer Revolution gleich. Und Revolutionen kann man ja von einem Parlament nicht gerade erwarten.
Sorry für das viele Geschreibsel. Manchmal habe ich meine Finger nicht im Griff.