longusnickus schrieb:
nein! hier bedarf es dann einer gesetzesänderung
wegen meme verurteilt werden ist schon sehr lächerlich. vor allem politiker und andere im öffentlichen leben sollten sowas aushalten können und müssen!
Es geht nicht um das Meme, sondern um den Kontext. Ändert man das Gesetz, kann man ja mit Hilfe eines Memes den Holocaust leugnen und sich dann rausreden, ist ja nur ein Meme. Worüber die Message transportiert wird, sollte aber keine Rolle spielen, sondern was mit welcher Intention geäußert wurde. Personen aus dem öffentlichen Raum müssen sich natürlich mehr gefallen lassen, das macht sie aber nicht vogelfrei. Am Ende entscheiden darüber Gerichte und das war hier der Fall, zu Gunsten von Frau Künast. Es gab auch bereits Klagen und Anzeigen von Politikern aller aller Coleur, die erfolglos waren.
longusnickus schrieb:
es ging mir hier um die umsetzbarkeit und die häufigkeit!
wie oft kommt es vor und wie lässt es sich beweisen?
vermutlich ist die antwort auf beide fragen SEHR SELTEN! aber ja. da kann man sich dann schön auf die schulter klopfen und so tun, als hätte man was verändert und in einem nebensatz will man die meinungsäußerung verbieten. und aus dem nebensatz wird dann irgendwann der hauptsatz, wenn man nicht aufpasst
Nochmal, hier wird nicht das Recht auf Meinungsfreiheit eingeschränkt. Schwangerschaftsabbrüche kann man nach wie vor kritisieren, nur kann man das zukünftig nicht mehr damit in Verbindung bringen, Schwangere von ihrer Entscheidung abzuhalten mit Pöbeleien, Panikmache, Vorwürfen oder was auch immer die sich dann anhören müssen.
Hierzu noch mal ein Nachtrag bzw. Auszug aus dem dazugehörigen Gesetzestext:
"Von der Verbotsnorm erfasst sind nur Verhaltensweisen „in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich“ der Beratungsstelle. Dieses Kriterium dient der Verhältnismäßigkeit der Regelung im Hinblick auf potentiell betroffene Grundrechte. So sind etwaige Eingriffe beispielsweise in die Meinungs- oder Versammlungsfreiheit nur gerechtfertigt, soweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schwangeren gegenüber diesen Grundrechten überwiegt. Davon kann von vornherein nur ausgegangen werden, wenn sich die Verhaltensweisen dergestalt aufdrängen, dass diese für die Schwangere unausweichlich mit der Wahrnehmung des Beratungsangebots verbunden sind.
Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht vor allem deshalb, weil eine Schwangere ,die einen Abbruch nach der Beratungsregelung straffrei vornehmen lassen will, gemäߧ 218a Absatz 1 Nummer 1 StGB in Verbindung mit § 219 Absatz 2 StGB gesetzlich verpflichtet ist, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Erlegt der Staat der Schwangeren diese Pflicht auf, so muss er dafür Sorge tragen, dass sie dieser ohne wesentliche Hindernisse- 2 -nachkommen kann. Hinzu kommt eine zeitliche Komponente: Nach der geltenden Rechtslage kann ein Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung nur innerhalb der ersten zwölf Wochen seit Empfängnis straffrei vorgenommen werden"
Das liest sich für mich nicht so, als würde man hier die Meinungsfreiheit einschränken. Hier findet eine Abwägung statt zwischen dem Recht auf Meinungs- und Demonstrationsfreiheit und den individuellen Grundrechten einer Schwangeren, die dazu vom Staat verpflichtet wird, vor einem Eingriff eine Beratungsstelle aufzusuchen.
https://www.bmfsfj.de/resource/blob...rlage-schwangerschaftskonfliktgesetz-data.pdf