Ist das rechtlich wirksam (Widerruf)?

NotNerdNotDau schrieb:
Na ja, wären Gesetze tatsächlich klar und unmissverständlich formuliert, dann gäbe es keine Zweifel und auch keine Missinterpretationen. Ist aber leider oft nicht der Fall.
Ja, bei meiner Antwort ging es darum ob man den Widerruf verwirkt wenn man sagt, dass man widerruft weil es defekt ist und da ist die Antwort eindeutig. Prinzipiell hast Du natürlich recht.
 
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NotNerdNotDau schrieb:
Nein, hat er nicht.
Auch ihm steht der Rechtsweg offen.

Der Käufer hat ein 2 wöchiges Widerrufsrecht auf Grafikkarten.
Es gibt im Internet keine einzige Quelle, welches etwas anderes aussagt.
Warum streust du dennoch zweifel?
Welche Mission verfolgst du hier?
 
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florian. schrieb:
Warum streust du dennoch zweifel?
Welche Mission verfolgst du hier?
Ich streue keine Zweifel, denn das Recht auf Widerruf ist unbestritten.
Trotzdem hat jeder das Recht, das im Einzelfall anders zu sehen und sich juristisch dagegen zu wehren.

Wenn also der Händler das Schreiben nicht als Widerruf, sondern als Mangelrüge deklariert, dann darf er das und könnte versuchen, das über den Rechtsweg geltend zu machen.
Das sind rechtsstaatliche Gepflogenheiten und hat nichts mit "Missionieren" zu tun.

Also, senke deinen Puls wieder und bleibe entspannt.
 
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NotNerdNotDau schrieb:
Trotzdem hat jeder das Recht, das im Einzelfall anders zu sehen und sich juristisch dagegen zu wehren.
Und auf welcher Basis? Gegen den Widerruf kann man nichts machen, es gibt da keine rechtliche Hintertür.
NotNerdNotDau schrieb:
Wenn also der Händler das Schreiben nicht als Widerruf, sondern als Mangelrüge deklariert, dann darf er das und könnte versuchen, das über den Rechtsweg geltend zu machen.
Genau das kann er nicht machen. Er kann es mißverstehen, aber einfach umdeklarieren, das kann er einfach nicht. Denn dazu gibt es schlicht keine Rechtsgrundlage. Der Kunde entscheidet, ob er widerruft (sofern fristgemäß) oder reklamiert, der Händler hat da keinerlei Mitsprache. Er kann also höchstens klagen, wenn er der Meinung ist, aus irgendwlechen Gründen wäre die WIderrufsfrist abgelaufen.

Ich kann sogar total zerstörte Ware widerrufen. Kann der Händler nichts gegen tun gegen den Widerruf. Er kann dann natürlich 100% des Warenwertes in Abzug bringen.
 
NotNerdNotDau schrieb:
[...] dann darf er das und könnte versuchen, das über den Rechtsweg geltend zu machen.
Nein nein, er kann. Er darf es deswegen noch lange nicht. Ich kann auch gegen das Gesetz verstoßen, darf es aber nicht.
 
Ich wollte nochmals ein kurzes Update geben.

Ich hatte bereits vor ein paar Tagen den Händler nochmals bzgl. des Widerrufs kontaktiert, ohne eine Rückmeldung zu erhalten.

Gestern war der letzte Tag für den Widerruf und ich habe abermals den Vertrag widerrufen, hierfür sogar das Formular des Händlers dafür genutzt.

Noch immer keine Reaktion.
 
Vielleicht ist es im Sinne der ‚Endverbraucher-Solidarität‘ hilfreich, wenn du denn Namen des Laden nennst. Das Verhalten klingt nämlich nicht besonders professionell. Es ist auch nicht unüblich, den Namen zu nennen.
 
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In der Form sollte der Widerruf eines Kaufvertrages aussehen:

https://www.verbraucherzentrale.de/...kaufte Ware oder bestellte Dienstleistung.pdf

Wichtig ist vor allem das:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag:

[Fügen Sie eine möglichst genaue Beschreibung der gekauften Waren bzw. der Dienstleistung ein, also
z.B. Internet- oder Telefonvertrag, Mitgliedschaften bei Fitnessstudios, Portalen, Sozialen Netzwerken]

Ich bitte um die umgehende Bestätigung meines Widerrufs.

Ich würde in dem Schreiben auch noch eine Frist, bis wann ich den Eingang des Betrages erwarte, setzen.
Somit wird von vorne herein jeglicher Zweifel ausgeräumt und es ist klar ersichtlich, worum es geht.

Das hätte man bereits vor dem Versenden des eigenen Schreibens im Internet recherchieren können.
 
Der Widerruf kann grundsätzlich formlos erfolgen.
Und das hat der TE nach all seinen Posts wohl mehrfach getan.

Der Händer will sich einfach um seine Pflichten drücken.
Ich drück dem TE die daumen, dass der Händler noch seinen Pflichten nachkommt und der TE sein Recht nicht auf die harte Tour durchsetzen muss.
 
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florian. schrieb:
Der Widerruf kann grundsätzlich formlos erfolgen.
Kann, richtig.
Es kommt aber auch bei einem formlosen Schreiben auf die Formulierung an und die muss auch da eindeutig sein.
Also anstatt
"...muss ich leider widerrufen..."
...hiermit widerrufe ich....

Diese Musterformulare sollen dem Betroffenen doch als Hilfestellung dienen und sollen zeigen, wie man, auch ohne Jurastudium, rechtswirksame Schreiben verfasst.
 
Beide Formulierung sind der deutschen Grammatik nach klar erkennbar Willensbekundungen. Du erzählst hier ziemlichen Unsinn und betreibst Täter/Opfer Umkehr. Unterstellst dem TE die Schuld läge bei ihn und seiner Formulierung und nicht dem Händler, der eine klare Willensbekundung ignoriert und dem TE sein Recht nicht zugestehen will.
 
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Einpacken, zurückschicken und 14-tägige Frist für die vollumfängliche Erstattung des Kaufpreises setzen. Wenns geht, mit einem Zeugen einpacken und abschicken. Punkt, Ende, aus.

Wenn dann der Kaufpreis nicht zurück kommt, Rechtsschutz einschalten. Du hast nichts falsch gemacht. Wenn man online was kauft was schon nach wenigen Tagen auseinander fällt oder sonst was, schränkt das das Widerrufsrecht selbstverständlich nicht ein.
 
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Erkekjetter schrieb:
klar erkennbar Willensbekundungen
Nein, sind sie nicht. Jedenfalls nicht für den Händler. Ob vorsätzlich, um die Erstattung des Kaufpreises zu umgehen, oder aufgrund einer Missinterpretation, weiß nur der Händler.
Deshalb sollte man Willenserklärungen immer möglichst rechtssicher formulieren, um sich nicht angreifbar zu machen.

Erkekjetter schrieb:
Du erzählst hier ziemlichen Unsinn und betreibst Täter/Opfer Umkehr.
Auf deutsch, in lupenreiner deutschen Grammatik und nur für dich:
Deine persönlichen Spitzen und Provokationen, für die du hier hinreichend bekannt bist, kannste dir sparen.
Die ziehen bei mir nicht.
 
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NotNerdNotDau schrieb:
Deine persönlichen Spitzen und Provokationen, für die du hier hinreichend bekannt bist, kannste dir sparen.
Welche Provokationen? Du faselst am laufenden Band, dass die Formulierungen des TE nicht rechtssicher formuliert seien, bleibst aber jedweden Beweis schuldig, dass dem so ist. Du unterstellst damit unbestreitbar, dass der Fehler beim TE liegt. KLare Täter/Opferumkehr. Das ist keine Provokation sondern eine Tatsache.

Das die Musterschreiben förmlicher sind, ist klar. Nur ist das kein Beweis für deine Aussage. Muserschreiben werden immer förmlich gehalten, da hierbei ja gar nicht bekannt ist, ob man die FOrmulierung noch etwas aufhübschen und freundlicher gestalten will oder nicht. Das macht andere Formulierungen nicht weniger rechtssicher. Das nur die Formulierungen der Musterschreiben rechtssicher sind, diesen Beweis bleibst du schuldig.

Würde dort irgendwo ein konjuktiv stehen, wäre das was anderes. Tut es aber nicht und damit ist die Willensformulierung klar und verständlich, auch im Rechtssinne. Kannst du weiter bestreiten, macht deine Behauptungen aber nicht richtiger.

NotNerdNotDau schrieb:
Die ziehen bei mir nicht.
Statt ad hominem zu argumentieren und irgendwas herbei zu fantasieren wäre es zielführender, wenn du meine Aussagen inhaltlich und mit Quellen angreifst und bestenfalls widerlegst. Alles andere kannste dir sparen, das zieht nicht. :rolleyes:
 
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Du hilfst ihm aber nicht! Hilfe wäre ihm klar zu sagen, dass der Händler, absichtlich oder nicht, unrechtmässig handelt und das er klar im Recht ist. Hilfe wäre es, ihm klar zu sagen, dass er dem Händler schriftlich darauf hinweist, dass es sich um einen fristgerechten Widerruf handelte und der TE sein Geld zurück möchte. Hilfreiche wäre es, dem TE zu sagen, dass der Widerruf nicht verfällt, wenn die Frist nun verstreicht, der der erste immer noch wirksam bleibt. Fruchtet all das nicht, dann wäre ein Gang zur Verbraucherzentrale oder einem Anwalt zu empfehlen. MEist wirkt schon ein Schreiben mit dem richtigen Briefkopf wahre Wunder.

Dem TE ist nicht damit geholfen, zu erklären, dass seine Formulierungen nicht rechtssicher gewesen seien und keine klare Willensbekundung dargestellt haben. Vor allem nicht, wenn es faktisch derartig offensichtlich ist, dass dem nicht so ist.
 
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NotNerdNotDau schrieb:
Der Händler hat dich in eine Art "rechtliche Wortklauberei" verwickelt, nur um die Erstattung des Kaufpreises zu umgehen. Der hätte auch kulant sein können, das wäre dann seriös.
Deshalb sollte sich dein Mitleid mit diesem Händler in Grenzen halten.

Erkläre den Widerruf, ohne Gründe zu benennen und verlange den vollen Kaufpreis zurück.
Sollte der Verkäufer sich weigern, dann drohe im nächsten Schritt rechtliche Konsequenzen an.
Das sollte dann den gewünschten Effekt erzielen.
Ich zitiere mich mal selbst.
Sieht das danach aus, dass ich dem Händler recht gebe?
 
Metaxa1987 schrieb:
Nimm bitte Mal an, du interessierst dich für ein Smartphone. Du gehst zum Saturn und nimmst das Teil in die Hand und beim Bedienen merkst du, dass der Vibrationsalarm nicht funktioniert.
...dann kaufe ich es nicht, sondern ein neu verpacktes?
 
Jongleur666 schrieb:
Einpacken, zurückschicken und 14-tägige Frist für die vollumfängliche Erstattung des Kaufpreises setzen. Wenns geht, mit einem Zeugen einpacken und abschicken. Punkt, Ende, aus.

Wenn dann der Kaufpreis nicht zurück kommt, Rechtsschutz einschalten.
Genau das nur das man keinen Rechtsschutz oder Anwalt braucht. Das Geld einfach per Mahnverfahren eintreiben. Die werden das schon zahlen, die wissen schließlich, dass sie Null Chancen vor Gericht haben. Mahnverfahren einleiten kostet genau gar nichts (die Kosten kann man zu 100% auf den Schuldner, also den Händler abwälzen) und dauert vllt so 30 Minuten. Ist ein relativ simples Formular, das man im Schreibwarenladen kaufen kann und nur ausgefüllt abschicken muss.
 
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