Zahlung per Vorkasse
Solange der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb des Unternehmens noch fortführt, erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher die von ihnen bestelle Ware auch noch ausgeliefert, sofern die Ware noch lieferbar ist. Ist dies nicht der Fall und hat ein Kunde bereits vorab bei Bestellung einer Ware oder Dienstleistung bezahlt, so muss derjenige seine Forderung beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden, um ihr Geld oder zumindest einen Teil davon zurückzuerhalten. Wird ein Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens komplett aufgelöst, so legt der Insolvenzverwalter eine sogenannte Insolvenzquote fest, die sich am Verhältnis des noch vorhandenen Kapitals zu den gegenüber dem Unternehmen geltend gemachten Forderungen orientiert. In diesem Fall bekommt man meist nur einen Bruchteil des bereits gezahlten Geldes zurückerstattet.
Tipp: Bestellen Sie keine Ware mehr per Vorkasse, wenn Sie bereits wissen, dass ein Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten ist.
Widerruf
Haben Verbraucherinnen oder Verbraucher im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts, z. B. über das Internet, eine Ware oder Dienstleistung erworben, so haben sie auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Möglichkeit des Vertragswiderrufs. Allerdings bedeutet dies nicht, dass diejenigen damit auch den vollen Betrag zurückerhalten, wenn sie bereits gezahlt haben. Auch in diesem Fall müssen sie ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden und erhalten dann gemäß der Insolvenzquote einen Teil des Geldes zurück. Haben Verbraucherinnen oder Verbraucher die Ware oder Dienstleistung bereits erhalten, so empfiehlt es sich also, diese zu behalten oder weiterzuverkaufen, da dies im Insolvenzfall des Unternehmens häufig günstiger ist. Wenn sie noch keine Zahlung geleistet und noch keine Ware erhalten haben, so können sie sich durch den Widerruf vom Vertrag lösen und müssen nichts mehr bezahlen.
Tipp: Widerrufen Sie wenn möglich den Vertrag im Falle einer Insolvenz des Unternehmens, sofern Sie noch nichts bezahlt haben.