Adam_Smith
Lt. Commander
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contrapunctus schrieb:Was ich tatsächlich meine ist, dass die "Machbarkeit" der Gesetzesvorlagen und teilweise deren Regelungen in einzelnen Bundesländern zu weit und zu oft ausgereizt- bis überreitzt werden.
Früher war es fast ein Makel für einen Gesetzentwurf, wenn es korrigiert werden mußte.
Heute werden bis zum Ende und darüber hinaus die Demokratiegrenzen ausgelotet. Es wird scheinbar darauf spekuliert, dass das BVerfG irgendwann überlastet ist und etwas durchrutscht.
Denke nicht, dass unsere Politiker darauf spekulieren. Es ist durchaus so, dass das BVerfG priorisieren kann und z.B. wichtige Urteile wie das zur VDS mit besonderem Nachdruck behandelt um Zeitnah ein Urteil fällen zu können.
Und wie ich bereits sagte:
Die heutigen gesetzlichen Regelungen stoßen in Bereiche vor, die in der Verfassung direkt nicht berücksichtigt wurden. Es steht viel drin in unseren Grundrechten, aber z.B. ist die Internetkommunikation dort nicht erwähnt. Wie soll ich nun den Datenbestand auf einer Festplatte bewerten? Ist er gleich zu bewerten die die eigene Wohnung / Haus? Ist, sofern möglich, eine heimliche Durchsuchung dieses Datenbestandes erlaubt sofern die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt?
Alles Aspekte die mühsam aus den verschiedenen Artikeln unseres Grundgesetzes abgeleitet werden müssen, da man es eben nicht 1:1 aus der Verfassung ablesen kann.
Und ein Politiker ist eben kein Verfassungsrichter und kann daher auch keine verbindliche Ableitung von neuen "abstrakten" Grundrechten leisten.
Ich denke ein Beleg dafür, dass es immer schwerer wirt heutige gesetzliche Regelungen in Einklang mit unserer Verfassung zu bringen ist die Tatsache, dass in jüngster Zeit eben auch immer mehr neue "abstrakte" Grundrechte vom BVerfG benannt werden ("Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung", Das neue "Computergrundrecht", ...).
In so fern finde ich es sogar gut, dass unsere Politiker die Grenzen unserer Verfassung ausloten, denn so werden mir neue Grundrechte zugestanden auf die ich einen Rechtsanspruch habe.
ZeroZerp schrieb:Was ich vermisse ist, dass diejenigen, welche ein Gesetz auf den Weg bringen, welches Grundgesetzfeindlich ist, Konsequenzen aus Ihrem Handeln ziehen müssen.
Ein Gesetz welches vom BVerfG gekippt wird ist nicht gleichzeitig "Grundgesetzfeindlich" (was ja "Verfassungsfeindlich" meint).
Wem willst du denn mit Konsequenzen drohen?
- Der der den ersten Entwurf des Gesetzes eingebracht hat (Wieso? Er hat es doch nur zur Dikussion gestellt)
- Die Leute die diesen Entwurf in einer Fachgruppe verfeinert haben?
- Alle Parlamentarier die diesem Gesetz zugestimmt (und es somit verabschiedet) haben?
- Dem Bundespräsidenten der das Gesetz unterzeichnet hat?
Nene, ein derartiger Vorstoß wäre vollkommen Kontraproduktiv und würde bedeuten, dass zukünftig keine Gesetze mehr erlassen werden. Außerdem steht eine derartige Forderung im Krassen Gegensatz zu dem Staatssystem in dem wir leben und somit auch im krassen Gegensatz zu unserer Verfassung.
ZeroZerp schrieb:Das ist kein Rechtstaat mehr, wenn erst eine gesetzeswidrige Handlung durchgeführt wird und dann jeweils nach Klage beim BvG das Gesetz ohne Konsequenzen für diejenigen, die das Gesetz auf den Weg gebracht haben, kassiert wird.
Moment, die Umsetzung des Gesetzes wird erst dann zur gesetzeswidrigen Handlung wenn das BVerfG dieses Gesetz kassiert hat. Alle Handlungen die vorher statt gefunden haben bleiben zwar ohne rechtliche Wirkung (Urteile auf Basis des Gesetzes werden revidiert, ...) sind aber dennoch nicht rechtswidrig gewesen.
KeXXL schrieb:Das ist leider falsch. Es wurden lediglich die Regelungen von 2 Bundesländern überhaupt untersucht da nur für diese beiden Beschwerde eingereicht wurde.
[...]
Die Regelungen der übrigen Bundesländer ensprechen fast alle (bis wohl auf eine einzige Ausnahme) auch nicht den Vorgaben aus Karlsruhe.
Zur Regelung in Brandenburg hat sich das BVerfG klar geäußert:
1 BvR 2074/5 schrieb:Für eine die Verhältnismäßigkeit wahrende Regelung der Voraussetzungen der automatisierten Kennzeichenerfassung scheidet ein weit gefasster Verwendungszweck beispielsweise dann nicht aus, wenn er mit engen Begrenzungen der Eingriffsvoraussetzungen kombiniert ist, wie es die derzeitige brandenburgische Regelung vorsieht (§ 36a Brandenburgisches Polizeigesetz vom 19. März 1996 <GVBl I, S. 74> in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes vom 18. Dezember 2006 <GVBl I, S. 188>). Möglich sind ferner Kombinationen von enger gefassten Zweckbestimmungen, die die Kennzeichenerfassung auf nicht eingriffsintensive Verwendungszwecke begrenzen, mit entsprechend geringeren Voraussetzungen für die Aufnahme in den Fahndungsbestand und die Voraussetzungen für den Erhebungsanlass.
Worauf ich hinaus wollte ist die Tatsache, dass das BVerfG nicht das automatische Verfahren an sich kritisiert sondern lediglich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz in den Ländern Hessen und Schleswig Holstein beanstandet, eben weil sie zu undefiniert.
Bist du dir sicher was die anderen Bundesländer angeht? Woher hast du dies Wissen?