Deutschland auf dem Weg zum Überwachungsstaat?

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Nach US-Recht können Ausländer bzw. Terrorverdächtige unbegrenzt ohne Anklage inhaftiert werden. Dieses Gesetz wurde eigentlich für Osama bin Laden gemacht. Wenn der US-Supermarkt auf "US-Territorium liegt und dort amerikanisches Recht zur Anwendung kam, sage ich nur: "Pech gehabt."

Für mich ist dieses Gesetz übrigens der Grund, warum ich keine Lust auf USA-Reisen habe. Zwar glaube ich nicht, dass ich verdächtig wäre, aber das liegt dann im Auge des Betrachters.
 
Habe gestern gelesen, dass die Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung vom LG Offenburg für die Privatwirtschaft bereits gelockert werden und einfach ein Unterschied zwischen Verkehrs- und Bestandsdaten gemacht wird.

Ich habe immer wieder betont, dass es nur eine Frage der Zeit ist und man die "KIPOterroristischen" Gesetze bei Hinz und Kunz (um den es ja von Anfang an ging) anwendet. Irgendwann werden auch kleine Vergehen mit einer Onlinedurchsuchung belohnt. Warten wir es ab.


http://www.heise.de/newsticker/LG-O...aft-oder-Polizei-ist-zulaess--/meldung/107197
 
Naja was hast du erwartet, es war klar das die Daten auch für jeden anderen Zweck verwendet werden. Das ganze ist nichts neues und sollte langsam jedem klar werden/sein.
 
Der Staat ist leztendlich auch "nur" ein Unternehmen das gewinne erziehlen will aber oftmals Kompromisse eingehen muss um die Bevölkerung bei Laune zu halten. Das Persöhnliche Daten da von Firmen gegen bestimmte Leistungen verwendet werden ist traurig aber hinsichtlich des banalen Sprichworts "erst das Fressen und dann die Moral" zumindest Logisch. Diese mangelnde Vorbildfunktion wird dem Staat noch teuer zu stehen kommen, bewusste Arbeitsverweigererung, Steuerhinterziehung und sonstige "schädliche" aktionen werden die Regel sein und zwar nicht nur bei den üblichen verdächtigen sondern bei allen Max Mustermännern und Hinz und Kunz.
 
@den[n]is

Lies, ich habe genau das erwartet, man kann es nur nicht oft genug betonen, schon gar nicht, wenn es erste Umsetzungen gibt.
 
Man kann durchaus dem Ansatz des Gerichts folgen.
Eine IP Adresse ist im Grunde nichts anderes als die Kennung, quasi die Telefonnummer des Endteilnehmers.
Diese als Bestandsdaten zu werten ist also durchaus legitim.

Der Auslegung des Langderichts, diese Bestandsdaten aus dem Vorratsdatenspeicherungspool gewinnen zu dürfen ist allerdings frech und karikiert die Entscheidung des BvG VDS Daten nur bei erheblichen Straftaten aus dem Katalog nach §100a STPO zuzulassen.

Jaja, die Landgerichte :) Hätte eigentlich vom LG Hamburg kommen können :)

Das werden die hohen Herren in Karlsruhe sicherlich anders sehen.
 
Dem kann ich nicht ganz folgen.
Das BVerfG hat sich in seiner einstweiligen Verfügung gegen die leichtfertige Verwendung von Verkehrsdaten gewendet. Diese Daten waren zum Zeitpunkt der Entscheidung schon eindeutig definiert und es war bereits klar, dass die Bestandsdaten eben auch die Daten umfassen welche jetzt vom LG Offenburg genannt wurden.

Ich sehe in der Entscheidung des LG Offenburg keinen Widerspruch zu der vom BVerfG erlassenen einstweiligen Verfügung.

Beide Texte zum nachlesen:

http://medien-internet-und-recht.de/pdf/VT_MIR_2008_136.pdf
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-037.html
 
Ich denke, es geht darum, dass man a) keine richterliche Absegnung braucht und b) die Daten aus der VDS zieht, welche ursprünglich nur für schwere Straftaten vorgesehen war.
 
Wenn du mal die News gelesen hättest, die du als Aufhänger nimmst, wäre dir aufgefallen, dass es keineswegs um Daten geht, die im Rahmen der VDS gespeichert wurden und es für die weiterhin genau die bekannten Einschränkungen gibt.

Sondern es geht um Bestandsdaten, das heißt Name und Anschrift des Kunden etc. Dafür braucht es keine VDS, denn dein Provider muss diese Daten kennen um dir eine Rechnung schreiben zu können. Bisher ging man davon aus, dass auch diese Daten eine richterliche Genehmigung brauchen, aber es bestand keinerlei Einschränkung hinsichtlich des zu Last gelegten Vergehens, denn auch vorher konnte der Staatsanwalt aufgrund Urheberrechtsverletzungen Einblick beantragen. Und das ist nicht erst seit gestern so.

Das Problem ist die die Begründung des LG, dass nämlich (erstmal unverständlicherweise) die Notwendigkeit des Richtervorbehalts verneint, da es jetzt die VDS gibt, mit den entsprechenden Beschränkungen. Durch die Regelungen und Urteilen zur VDS sind die Verkehrsdaten zwar ohnehin weitestgehend unter Verschluss, aber man hat die Bestandsdaten leichter zugänglich gemacht. Ob nun mit Absicht oder nicht, sei dahingestellt. Kann auch sein, dass man den entsprechenden Passus im Gesetz vergessen hat...

Die Frage ist, was es bringen soll. Denn man müsste immer noch IP (was ja aus meiner Sicht trotz allem Verkehrsdaten sind und nicht zur Rechnungslegung notwendig bei Flatrates) und Kunde unter einen Hut bringen, Richter oder nicht. Im Grunde ist dieses Urteil wenig hilfreich im Gesamtkontext (da es ja bereits andere Urteile gibt, die die IP nicht als völlig eindeutigen Beweis ansehen), basiert aber wohl auch auf der unklaren Festlegung im Gesetz.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich sehe kein Problem darin, dass man vom Richterbeschluss und der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft weg gegangen ist.

Die heutige Praxis ist doch die, dass die Staatsanwaltschaften von Anwaltsbüros der Rechteinhaber mit einer Flut an Anzeigen überhäuft werden. Die Staatsanwaltschaften sind von Gesetzes wegen verpflichtet dieser Anzeige nach zu gehen und müssen somit auch die Bekanntgabe der Bestandsdaten durch den Provider veranlassen. Dann stellt die Staatsanwaltschaft irgendwann das Verfahren wegen mangelndem öffentlichen Interesse ein und die Anwaltsbüros der Rechteinhaber verlangen Akteneinsicht (ihr gutes Recht). Dort bekommen sie dann die Bestandsdaten der Person die den Verstoß begannen hat und können auf zivilem Wege Schadenersatz einklagen.

Im Grunde will man durch derartige Einschränkungen des Richtervorbehalts also nur die total überlasteten Staatsanwaltschaften entlasten, was leider auf Grund der Vielzahl der Rechtsvergehen notwendig wird.
 
Nö, dieses Urteil entlastet keineswegs die Staatsanwaltschaft und ist definitiv auch so nicht gedacht. Wenn es einen entlastet, dann die Richter, die solche Anfragen genehmigen müssen. Was aber bisher so aufwendig nicht sein kann, da es ohnehin woanders hakt.

Wann man die anderen neuen Regelungen dazu nimmt, dann mag deine These stimmen. Aber dieses Urteil hier ändert nichts. Denn die Staatsanwaltschaft ist weiterhin sehr wohl dafür zuständig und sie muss sehr wohl selbst beim Provider nachfragen und ein Verfahren eröffnen etc pp.

Wie gesagt es gibt aber längst auch gegenteilige Urteile, die eben keine Akteneinsicht der Anwälte bedingunslos erlauben: http://www.heise.de/newsticker/such...akteneinsicht;url=/newsticker/meldung/107175/
 
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@ Happymutant

"Wenn du mal die News gelesen hättest, die du als Aufhänger nimmst, wäre dir aufgefallen, dass es keineswegs um Daten geht, die im Rahmen der VDS gespeichert wurden und es für die weiterhin genau die bekannten Einschränkungen gibt."


Ach ne?

Artikelauszug:

"Folgt man dieser Auslegung, ist die Auskunftserteilung auch nicht durch jene einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts tangiert, die den Behördenzugriff auf die Vorratsdaten außer bei schweren Straftaten verbietet."

Fakt ist doch, man wird jetzt in aller Ruhe bei leichten "Delikten" ohne Richtervorbehalt in der VDS rumkramen, egal, ob es "nur" Bestandsdaten sind oder nicht. Vor der VDS waren diese Daten nicht so lange zugänglich, da diese vom Provider oft nach ein paar Tagen gelöscht wurde. Hier auch noch mal was zur Verknüpfung von Verkehrs und Bestandsdaten:

http://www.heise.de/newsticker/fore...Verkehrsdaten/forum-136456/msg-14818924/read/
 
Zuletzt bearbeitet:
Natürlich tangiert die einstweilige Verfügung das nicht, weil es in dem Urteil um Bestandsdaten geht. Die werden eben nicht im Rahmen der VDS gesammelt, fallen also auch nicht unter die jeweiligen Anordnungen. Mit keinem Sterbenswörtchen werden hier Verkehrsdaten tatsächlich freigegeben. Deswegen kann man auch keineswegs "in aller Ruhe" in den Vorratsdaten rumkramen.

Was du als Fakt bezeichnest ist schlicht eine Unterstellung die durch keine Aussage gedeckt ist.

Also Fakt ist, dass man, wenn dieses Urteil Bestand hat, zwar auf die Daten die auch vorher schon vom Provider gesammelt werden durften, nun (etwas) schneller zugreifen kann, aber eben nicht auf die Daten im Rahmen der VDS. Und was anderes lese ich nirgends raus.

Zumal ja auch dein Link genau das sagt: Die IP hat der Staatsanwalt schon. Deswegen weiß er ohnehin, dass unter dieser IP eine Kommunikation stattgefunden hat, deswegen kann er anfragen, wer zu diesem Zeitpunkt die IP hatte. Und das ist prinzipiell kein Unterschied zu der Zeit vor der VDS.

Das man im Rahmen dieser Gesetzgebung nun den Richtervorbehalt dafür nun wie auch immer abgeschafft hat, ist natürlich bitter, aber hat mit der VDS an sich nichts zu tun.

Denn mal abgesehen davon, dass die Provider erst ab 2009 speichern müssen, werden die VD getrennt gesammelt und können nicht von einem x-beliebigen abgegriffen werden. Deswegen sind hier ohnehin nur Daten betroffen, die der Provider aus eigenem Antrieb speichert. Und wie bisher gilt auch dann trotz allem immer noch, dass Daten gelöscht werden müssen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Die Daten für den Provider und die VD dürfen zudem aus meinem Verständnis heraus auch überhaupt nicht vermischt werden.
 
Da lese ich was Anderes: "Weil das neue Gesetz keine klärenden Begriffsbestimmungen enthält, hat sich die Strafkammer ihrer Begründung zufolge für "die Gesetzesauslegung mit den anerkannten Auslegungsmethoden" entschieden, nämlich den Gesetzgebungsprozess zur Vorratsdatenspeicherung begutachtet. Und aus einer Beschlussempfehlung des Bundestagsrechtsausschusses vom 07. November 2007 gehe hervor, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, auf Vorrat gespeicherte Daten wie eine dynamische IP-Adresse "auch für eine Auskunftserteilung über Bestandsdaten nach Paragraf 113 TKG" freizugeben."

Ein anderer User schreibt dazu noch:

http://www.heise.de/newsticker/fore...nie-notwendig/forum-136456/msg-14820620/read/
 
Du verwechselst hier immer noch die Begründung und die Daten, die es betrifft. Ja, das LG bezieht sich auf die Neuregelung zur Vorratsdatenspeicherung. Aber das Urteil betrifft nicht die Daten die im Rahmen der VDS gesammelt werden sollen.

Sondern weil die neue gesetzliche Regelung neuerdings vermeintlich dynamische IP-Adressen als Bestandsdaten sieht (was im Gesetz aber nicht steht), folgert das LG daraus, dass dies immer zu gelten habe. Und deswegen könne auch auf die Daten die der Provider für sich sammelt kein Richtervorbehalt angewendet werden.

Aber nochmal: Es geht hier nicht um Daten die im Rahmen der VDS gesammelt werden, dies wird nur als Begründung herangezogen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Na ganz richtig ist das aber nicht ...

Fakt ist, dass die Speicherung der Verknüpfung zwischen der dynamischen IP und den Bestandsdaten des Kunden ja nur auf Grund des neuen Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung über einen Zeitraum von ein paar Tagen hinaus (bei Flatrate Kunden) statt findet...

Somit wird im Zweifelsfall sehr wohl auf Daten zugegriffen die ausschließlich auf Grund des neuen Gesetzes zwangsweise derart lange gespeichert wurden...

Allerdings hat das BVerfG sich in seiner einstweiligen Verfügung ja ausdrücklich nicht auf diesen Teil der Datensammlung bezogen sondern vielmehr die Datenerhebung beanstandet die nun auf Grund der Novelle des TKG neu hinzu gekommen ist. Also eben die Speicherung von Verkehrsdaten und Daten die über die reine IP - Kunden Zuordnung hinaus geht.
 
@adam_smith

Danke für die nochmalige Zusammenfassung, ich wollte es schon aufgeben. Viel interessanter ist allerdings doch, dass derartige Gesetze überhaupt erst verankert werden und damit die Akzeptanz steigt.

Es ist nur eine Frage der Zeit, bis sich alle daran gewöhnt haben und niemand mehr nach der nächsten "Lockerung" einen Unterschied zwischen Bestandsdaten, Verkehrsdaten und Onlinedurchsuchung macht.

Telefone wollte man Anfangs auch nur in begrenzter Zahl abhören.

Guter Link zur gesamten Thematik

http://www.wdr.de/tv/quarks/sendungsbeitraege/2008/0212/001_terror.jsp
 
Na wenn die Akzeptanz steigt und die Menschen zufrieden damit sind, dass der Staat zu Zwecken der Verfolgung von Rechtsverstößen Gesetze schafft und den Rechteinhabern die Beschreitung des Rechtsweges vereinfacht, dann ist doch alles OK.

Problematisch würde es nur werden wenn dies gegen den Willen der Mehrheit der Bürger geschieht ....
 
Adam_Smith schrieb:
Im Grunde will man durch derartige Einschränkungen des Richtervorbehalts also nur die total überlasteten Staatsanwaltschaften entlasten, was leider auf Grund der Vielzahl der Rechtsvergehen notwendig wird.

Moment, diese Probleme der Staatsanwaltschaften hat denen und uns doch erst der Gesetzgeber eingebrockt, in unserer Lobbyisten-Diktatur.
Vor der Änderung und Verschärfung des UrhG 2003 gab es keine derartigen Möglichkeiten für Abmahnfluten und keine solchen Probleme bei den Justizbehörden.
Die Mehrzahl aller Bürger haben sich bestimmt nicht darum gerissen, an der bisherigen Gesetzeslage beschleunigt was zu ändern und vorallem nicht SO. Und es interessiert viele Bürger leider auch weiterhin wenig bis garnicht. So kann das bunte Treiben recht ungezügelt weitergehen. Sie wurden allerdings auch nicht gefragt.

Der Gesetzgeber hat das Gesetz wie zu erwarten unzureichend, undurchsichtig und schwammig interpretierbar formuliert, was man an der uneinheitlichen Rechtsauffassung/Rechtssprechung der Gerichte erkennt. Die Folgen werden regelmäßig, allerdings in D eher unüblich besonders zügig nachgebessert (Flickschusterei) und zum Nachteil des Bürgers auf dessen Rücken ausgetragen.
Die Behörden und der Gesetzgeber entledigen sich aufgrund eigener Unzulänglichkeiten ihrer Verantwortung und Verpflichtung und treten folglich neuerlich erschreckenderweise Kompetenzen auf privatwirtschaftliche Interessensgruppen ab. Und da sich einmal eingeführte Gesetze nur müßig wieder zurücknehmen lassen, werden diese dann eben einseitig zu Lasten auch unbeteiligter Dritter nachgebessert. Fehler werden nicht eingesehen, sondern umverteilt.

Ob ich dasselbe Recht auch auf Postsendungen anwenden kann? Wenn mir beispielsweise die Nummer des Empfängerpostfaches bekannt ist und der Inhalt als Urh-Rechtsverstoß verdächtig ist, kann ich dann auch von der Post auf Herausgabe der Realadresse des Empfängers ohne Umweg über Los (ohne Anzeige bei StA) bestehen? Wohl eher nicht, aber die Contentindustrie darf das alles online, ganz schnell und immer unkomplizierter? WER sind die?
 
Zuletzt bearbeitet:
Relict schrieb:
Die Mehrzahl aller Bürger haben sich bestimmt nicht darum gerissen, an der bisherigen Gesetzeslage beschleunigt was zu ändern und vorallem nicht SO.

Mag stimmen. Allerdings geht es bei der bloßen Frage ob ein Rechteinhaber sein Recht notfalls mit Rechtsmitteln durchsetzen kann nicht um Mehrheitsentscheide. Wo kämen wir denn da hin, wenn wir auf einmal per Mehrheitsentscheid definieren dürften welches Recht Menschen ggf. per Gericht durchsetzen dürfen und welches nicht.

Einziger möglicher Weg eines Mehrheitsentscheides wäre es das Recht als solches zu kippen. Sprich das Anrecht auf geistiges Eigentum ... Viel Spaß dabei Mehrheiten zu finden.

Relict schrieb:
Und es interessiert viele Bürger leider auch weiterhin wenig bis garnicht. So kann das bunte Treiben recht ungezügelt weitergehen. Sie wurden allerdings auch nicht gefragt.

Es steht ihnen frei bei der nächsten Bundestagswahl eine Alternative zu wählen...

Das es die Menschen nicht interessiert ist übrigens kein Argument. Keine Meinung ist auch ne Meinung ...

Relict schrieb:
Der Gesetzgeber hat das Gesetz wie zu erwarten unzureichend, undurchsichtig und schwammig interpretierbar formuliert, was man an der uneinheitlichen Rechtsauffassung/Rechtssprechung der Gerichte erkennt.

Welche Abschnitte des Gesetzes sind denn in deinen Augen schwammig und wie hätte man sie besser definieren können.

Relict schrieb:
Die Folgen werden regelmäßig, allerdings in D eher unüblich besonders zügig nachgebessert (Flickschusterei) und zum Nachteil des Bürgers auf dessen Rücken ausgetragen.

Es ist in keinem Rechtsstaat unüblich, dass erst Gerichte bemüht werden müssen um zu sehen wie ein Gesetz in Praxi umgesetzt werden muss. Ein Gesetz kann nicht alle Eventualitäten erfassen sondern dient lediglich als Rahmen innerhalb dessen sich der Richter bewegen muss.
Da Richter auch nur Menschen sind passieren Fehler bei der Interpretation, weshalb auch der Gang durch die Instanzen vorgesehen ist.

Relict schrieb:
Ob ich dasselbe Recht auch auf Postsendungen anwenden kann? Wenn mir beispielsweise die Nummer des Empfängerpostfaches bekannt ist und der Inhalt als Urh-Rechtsverstoß verdächtig ist, kann ich dann auch von der Post auf Herausgabe der Realadresse des Empfängers ohne Umweg über Los (ohne Anzeige bei StA) bestehen? Wohl eher nicht, aber die Contentindustrie darf das alles online, ganz schnell und immer unkomplizierter? WER sind die?

Danke ... das Thema nicht erfasst.

Machen wir weiter wenn du dann auch wirklich verstanden hast worum es geht?

Kleiner Tip: Wie bereits durch Happy Mutant korrigierend zu meinem Post erwähnt wurde dürfen auch weiterhin nur die Staatsanwaltschaften und die Polizei an die Bestandsdaten. Ein direkter Zugriff seitens der Privatwirtschaft ist nicht möglich.

/edit:

Kleiner Tip am Rande:

Wer die Rechte der "Contentindustrie" nicht mit Füßen tritt wird auch wohl nicht befürchten müssen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft sich seiner Annehmen.
 
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