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Update: Das Ebay Mitglied hat in den letzten 12 Monaten (mehr kann ich nicht einsehen) insgesamt 5 Grafikkarten bei Ebay verkauft (rx580, RTX 3060Ti, 2 x GTX1080, 2070 Super). Interessanter ist aber, dass in diesem Zeitraum auch eine Karte, neben der meinen, gekauft wurde....zufällig eine RTX 2080. Ich versuche gerade mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten....nicht, dass das zufällig eine baugleiche Karte war, die vielleicht als defekt verkauft wurde......
Weil ich selber in letzter Zeit einiges an Hardware bei Ebay verkauft habe und unglaublich oft solche anfragen bekommen habe. Komischerweise hat sich alles aufgelöst, als ich einfach hart geblieben bin und auf den Ausschluss der Gewährleistung hingewiesen habe. Natürlich habe ich versucht zu helfen zu Anfang, aber nach 3x ist es genug!
Was da zur Zeit los ist an Scam und ähnlichem ist nicht mehr feierlich.
Er hat Gewährleistung ausgeschlossen, warum sollte er dann Kulanz zeigen. Es war sorgfältig eingepackt, ohne sichtbare Transportschäden kann der Käufer auch nichts gegen DHL geltend machen.
Solange der Käufer nicht den vollbeweis erbracht hat, dass die Grafikkarte bereits defekt war (oder mir ne Klage/Mahnbescheid in den Briefkasten flattert) als ich sie verschickt habe würde ich, nach anfänglichen Hilfe ersuchen, das ganze auch aussitzen.
Demnach müsste ich die Rückgabe einleiten, wenn der Artikel beschädigt ist. Ebay interessiert hier offenbar nicht im geringsten, ob es sich dabei auch um einen Transportschaden handeln könnte. Dass ich den Nachweis nicht 100% führen kann, dass der Artikel bei Versand funktionsfähig war (nur, dass ich die Karte aus einen funktionierenden System, ausgebaut habe...nichts anderes steht auch in der Auktion), könnte das demnach eng werden.
Oder ist die geltenden Rechtslage hier wirklich anders, unabhängig von dem was Ebay schreibt?
Edit: Käufer hat sich dazu noch nicht gemeldet.
Du musst nicht beweisen, dass der Artikel funktioniert hat als du ihn verschickt hast, der Käufer muss beweisen, dass er defekt war. Solange er diesen Beweis nicht erbracht hat musst du den Artikel auch nicht zurücknehmen.
Was ebay diesbezüglich schreibt interessiert niemanden.
Aber wo ist denn der Unterschied, zB irgendeinen Sachverhalt darzustellen, zu erklären, wie sich etwas verhält und im Gegensatz dazu einfach zu sagen, wie die Gesetze sind.
Das ist keine Rechtsberatung, sondern einfach nur das Wiedergeben von Gesetzen, von Tatsachen. So wie sie vom Gesetzgeber erlassen wurden. Das hat nichts mit Rechtsberatung zutun, sondern mit reiner Information.
Du musst nicht beweisen, dass der Artikel funktioniert hat als du ihn verschickt hast, der Käufer muss beweisen,
dass er defekt war. Solange er diesen Beweis nicht erbracht hat musst du den Artikel auch nicht zurücknehmen.
Wenn man als Käufer defekte Ware bekommt dann muss man beweisen, dass die Ware bereits
beim Verkäufer defekt war ? Ist es nicht Beweis genug, dass die Ware bereits defekt ankam ?
Hier muss erst einmal geklärt werden ob die Ware wirklich defekt ist also begutachten lassen !?
Ist der Artikel wirklich defekt ist und weigert sich der Verkäufer in zurück zu nehmen dann muss
der Käufer den Rechtsweg gehen. Anzeige bei Polizei und die gibt es weiter zur Staatsanwaltschaft.
Keine Ahnung wie es dann weiter geht aber wäre mal interessant zu wissen wie die Rechtslage ist !?
Wenn die Ware funktionierend abgeschickt wurde ist genau das der Fall. Ein Paket muss nicht äußerlich beschädigt sein - ich war längere zeit als Paketbote tätig und hab gesehen wie mit den Paketen umgegangen wird.
"Bei einem Sachmangel kommt es auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs an (§ 434 Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Gefahrübergang findet mit der Übergabe der Sache an den Käufer statt, was bei der Versendung bereits dann der Fall ist, wenn die Sache an den Transporteur (z. B. DHL, Hermes) übergeben wird (§ 447 BGB)."
Hier noch der Abschnitt zum Gefahrenübergang. Dadurch muss dem Verkäufer (nur privat) nachgewiesen werden, dass der Artikel defekt an den Versanddienstleister übergeben wurde..
Das alles ist aber überhaupt nicht neu und gilt schon ewig so.
Beim gewerblichen Verkäufer sieht die Sache wieder ganz anders aus.
Wenn man als Käufer defekte Ware bekommt dann muss man beweisen, dass die Ware bereits
beim Verkäufer defekt war ? Ist es nicht Beweis genug, dass die Ware bereits defekt ankam ?
Wenn man von Privat gekauft hat, ja. Beim Privatkauf findet der Gefahrenübergang früher sattt als bei B2C.
0ssi schrieb:
Ist der Artikel wirklich defekt ist und weigert sich der Verkäufer in zurück zu nehmen dann muss
der Käufer den Rechtsweg gehen. Anzeige bei Polizei und die gibt es weiter zur Staatsanwaltschaft.
Dass die Ware angeblich kaputt ankam, ist erst einmal ein zivilrechtliches Problem. Klar, man könnte dem Verkäufer auch Betrug unterstellen, aber bei der Beweislage würde das sehr schnell eingestellt, vermute ich.
Da wär ich mir nicht so sicher ob das nichts ausmacht wenn das Ding durch die Halle geworfen wird.
Spielt hier aber momentan auch keine Rolle - ändert nichts an der Sachlage.
Moralisch das jetzt zu diskutieren hätte auch keinen Sinn - das ist weder gefragt noch tut es was zur Sache.
Der Käufer steht erstmal in der Beweispflicht beim Privathandel.
Aber wo ist denn der Unterschied, zB irgendeinen Sachverhalt darzustellen, zu erklären, wie sich etwas verhält und im Gegensatz dazu einfach zu sagen, wie die Gesetze sind.
Wenn das als Rechtsberatung aufgefasst werden könnte ist der Forenbetreiber dran. Darum ist das hier nicht gerne gesehen und auch schnell zu im Zweifelsfall.