WhiteShark schrieb:
Das ist durchaus das Problem des Kunden. Der hat kein Anrecht auf eine neue Tastatur, sondern eben nur auf eine gleichwertige. Eine neue ist höherwertiger, da ohne Abnutzung. Ein Austausch gegen ein Neugerät ist Kulanz, da dazu keine Pflicht besteht.
Das ist Unsinn !
Zunächst hat der Käufer im Rahmen der Gewährleistung die Möglichkeit, zwischen einem neuen Gerät und einer Reparatur des alten Gerätes zu wählen (§ 439 BGB). Der Kunde hat dabei die freie Wahl. Selbst wenn der Verkäufer sagt, dass nur eine Reparatur möglich sei, so muss man sich darauf nicht einlassen. Ist das gekaufte Produkt noch erhältlich, so hat man ein Recht auf Lieferung neuer Ware.
Bevor man diese Wahlrecht ausüben kann, muss man dem Händler das Gerät überlassen, damit dieser es auf den beschriebenen Defekt hin überprüfen kann. Ist die Neulieferung im Vergleich zur Reparatur unverhältnismäßig teuer, so hat der Händler wiederum das Recht, die günstigere Reparatur vorzuschlagen. Das muss der Händler dann entsprechend begründen. Steht das erworbene und nun defekte Produkt noch in den Regalen des Händlers, so kann der die Neulieferung natürlich nicht verweigern, da ihm dann durch die Neulieferung kaum unverhältnismäßige Kosten entstehen.
WhiteShark schrieb:
Rein rechtlich sehe ich keine Fehler im Vorgehen bei MediaMarkt. Eine Nachlieferung, also Umtausch ist nicht möglich, da das Produkt nicht mehr auf Lager ist. Also bietet er dem Kunden die Nachbesserung über den Hersteller an, oder eben Rückabwicklung. Klar ist es ein grottiger Service den MediaMarkt da bietet, aber rechtlich in Ordnung.
Eben nicht ! Man sollten in jedem Fall zunächst darauf bestehen, dass man genau das gleiche Produkt noch einmal erhält, aber in neuem und funktionsfähigen Zustand. Ist der gewünschte Artikel nicht mehr in den Regalen oder wird es erst gar nicht mehr produziert, dann ist die Lieferung einer neuen Ware trotzdem möglich: in einem derartigen Fall kann man nämlich ein Produkt verlangen, das vom Preis und den Eigenschaften her ähnlich ist.
Vorliegend ist das defekte Produkt aber sogar noch in den Regalen des Händlers. Dass der Händler dieses intern mit anderen Verkaufsnummern oder nicht als Bundle registriert, ist völlig belanglos ! Es kommt hier im Einzelfall ausschließlich auf das körperlich identische Produkt an, selbst wenn es ursprünglich Bestandteil eines Bundles war, denn das Einzelteil ist defekt und selbständig bewertbar und nicht notwendiges Bestandteil des Bundles !
Der Rücktritt vom Kaufvertrag steht ansonsten jedenfalls nur dem Kunden zu, nicht dem Händler !
Nach § 440 BGB kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler die Nacherfüllung verweigert. Dies ist vorliegend der Fall !
Nach § 441 BGB kann der Käufer statt zurückzutreten auch die Minderung des Kaufpreises und Schadenersatz verlangen !
Vorliegend könnte er sich als Minderung den Einzelverkaufspreis der Tastatur erstatten lassen, denn das wäre ihr Wiederbeschaffungswert zu dem sie ja noch in den Regalen liegt; außerdem kann der Käufer Schadenersatz geltend machen für beispielsweise die Fahrtkosten zum Markt und seine sonstigen Aufwendungen; da könnte dann ganz schnell ein Sümmchen zusammenkommen, das den Einzelpreis der Tastatur überstiege, und mit diesem Geld könnte der Käufer dann die ja vorrätige Einzeltastatur erwerben oder sich für ein ganz anderes Produkt entscheiden.