WhiteShark schrieb:
Ich sehe in dem Gesetz aber nichts was auf den zwang von neugerät hinweisen würde. Darum zitiere doch mal die Stelle aus der du das interpretierst.
Vereinbarte Beschaffenheit, diese ergibt sich aus den §§ 433, 434 BGB. Das ist beim Verbrauchsgüterkauf oft konkludent.
Beispiel: Du möchtest eine neue, unbenutzte und mit dem, was drauf steht, befüllte Dose Deo X bei DM kaufen. Du gehst also dorthin, packst das X in deinen Einkaufswagen und bezahlst. Du fragst an der Kasse nicht nach Details und überprüfst die Dose vorher auch nicht umfangreich. Dem Verkäufer ist klar: Wir verkaufen (grundsätzlich, was im Juristischen bedeutet: Es gibt Ausnahmen...) Neuware.
Dir als Käufer ist klar: Die verkaufen Neuware, ich kaufe Neuware.
Jetzt kaufst du aber bei Saturn etwas, das einen Sachmangel, § 434 BGB, hat. Zum Beispiel Handy Y. Dann ist das Problem, dass (juristisch) der Verkäufer nicht das geliefert hat, was vereinbart war. Ja, du hast zwar Handy Y in der Hand, aber vereinbart war ein neues und mangelfreies Handy Y - und das schuldet dir der Verkäufer nach wie vor.
Du hast also nicht nur einen Anspruch auf ein mangelfreies Gerät, sondern auf die Kaufvertragserfüllung des § 433 BGB durch die Gegenseite. Und darin wird - in aller Regel! - ein Neugerät die zu liefernde Sache sein. Du gehst ja nicht zu Saturn um standardmäßig eine gebrauchte Sache zu erwerben.
Lange Zeit hat auch der BGH die Sache so beurteilt, wie du das siehst - nämlich, dass es unfair ist, dass der Käufer ein Gerät u. U. monatelang nutzen konnte, der Verkäufer dafür aber nichts bekommt. Dafür gibt es die Herausgabe gezogener Nutzungen, das wird in aller Regel auf die Zahlung von Geld hinauslaufen. Dies gilt aber gerade nicht im Verbrauchsgüterkauf, § 474 V 1 BGB. Das ist eine Folge aus der Umsetzung der europäischen Verbraucherrichtlinie zu diesem Themenkomplex. Ob das "fair" oder "unfair" ist spielt im Ergebnis keine Rolle.
Da der Verkäufer bei dem Mangel-Handy nach wie vor die Vertragserfüllung schuldet, nämlich das liefern einer neuen Sache ohne Mangel (da eine neue Sache konkludent vereinbart war), muss er liefern. Und durch den § 474 V 1 BGB kann er bis dahin gezogene Nutzungen nicht einfordern.
Ich hoffe, dass das nun nochmal verständlicher war. Falls nicht, frage bitte am konkreten Satz/Absatz nach und nicht pauschal. Meine Geduld ist endlich...
WhiteShark schrieb:
@ultra:
Nein man reklamiert meist gebrauchte Ware, man hatte sie ja in Benutzung.
Das ist juristisch nicht korrekt. Korrekt fordert man den Händler auf endlich die vereinbarte Sache in der vereinbarten Güte (neu, ohne Mangel) zu liefern, da er dem bisher nicht nachgekommen ist.
Die Sache, die man erhalten hat, ist zwar neu, aber eben nicht mangelhaft - und damit gar nicht Teil des Kaufvertrages (deshalb auch: "Recht der zweiten Andienung").
WhiteShark schrieb:
Und natürlich macht der Händler Verlust, wenn er Neuware aushändigt. Er bekommt nämlich entweder refurbish zurück, oder eine Gutschrift. Die Gutschrift entspricht aber wenn dann dem Einkaufspreis.
Dann muss der Verkäufer das in seine Verkaufspreise einkalkulieren. Genauso wie Diebstahl und nichtversicherungsfähige Schäden, Krankheiten von Mitarbeitern, steigende Strompreise etc.
Edit:
@ heronimo
Leider sprechen da zwei Dinge dagegen:
1) Ich habe beruflich fast nichts mit Verbrauchsgüterkauf zu tun - muss also in Foren wie diesem hier immer wieder mein (altes...) Wissen auffrischen und hinterfragen. Das ist an und für sich richtig gut und zeigt mir auch Nachlässigkeiten auf. Hilft ja im Alltag immer wieder weiter.
![Lächeln :) :)](/forum/styles/smilies/smile.gif)
2) Irgendwann googelt mal jemand dieses Thema und dann möchte ich nicht, dass unkorrekte Inhalte unwidersprochen bleiben. Ja, sinnlos im Internet, aber jeder hat halt seine Macken...
@ alffrommars
Verlängerungen kann man vereinbaren bzw. ausschließen.