Vivster schrieb:
aber ist schon herrlich vertrackt das ganze
ein legales modell mit dem illegales getan wird man es aber dem betreiber nicht zumuten kann die illegalen aktivitäten zu unterbinden
Das ist wie mit dem Verkäufer im Baumarkt, der dem Dieb eine BRechstange verkauft: Nur, weil du das Werkzeug in die Hand drückst, bist du ja nicht gleich wegen Beihilfe dran. Wenn du aber weisst, das der Dieb damit einbrechen will, dann siehts anders aus (dann machst du dich u.U. strafbar). Das gleiche gilt übrigends für den Verkauf von Bong's, wobei mir hier bis heute schleierhaft bleibt, was man damit legales rauchen kann
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Zum Urteil:
Nichts neues, außer der Erkenntnis: Strafbar macht sich der, der uploadet zzgl. den Link auch öffentlich bekannt gibt. Tja, dadurch stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Uploader A hochläd, seinem besten Freund den link zum Download gibt in der Abicht, es nur B zugänglich zu machen. B nimmt den Link und veröffentlicht den in einem Forum. Was wäre das ergebnis?
A macht sich bis dahin nicht strafbar, die tat war nicht rechtswidrig lt. dem Gericht, denn der Upload ist da (+), veröffentlichung des links (-). Mittäterschaft fällt raus, da kein gemeinsamer Tatplan. Beihilfe für B fällt raus, da kein Vorsatz und selbst wenn (also er die möglichkeit sieht, das B veröffentlicht, er das aber billigend in kauf nimmt), keine rechtswidrige Tat. D.h. hier ist m.E.n. ne Strafbarkeitslücke geschaffen worden, die durchaus von einschlägigen Gruppierungen ausgenutzt werden kann.
Die entscheidung ist aber im Hinblick auf die tolle "Cloud"-Speicherung extrem relevant und auch richtig. Mein o.g. Beispiel sollte zeigen, das hier die Auslegung durch Gerichte nicht mehr reicht. Es wird mal Zeit, das kompetente (!) Fachleute das ganze Konstrukt von Urheberrecht reformieren!
LG