pcblizzard schrieb:
Beleidigung ist eine Beleidigung und dieses "vorsorglich, wenn xy nicht eintreffen sollte" nur eine Ausrede ist...
Disclaimer: Ich hab grad nur Spaß drauf einzugehen also nich so ernst nehmen, sowohl sachlich als auch fachlich. Oder anders gesagt es ist ein Witz.
Kommt ganz drauf an aus welcher Warte wir den Sachverhalt betrachten. Ich geh immer gerne juristisch an solche Themen ran. Ich verzichte mal auf die komplette Subsumption und werfe nur Schlaglichter auf das für mich relevante.
Im vorliegenden Sachverhalt müsste man erstmal Prüfen ob H. die Kundgabe einer miss- oder Nichtachtung einer Person getätigt hat, die zudem auch wahrgenommen und in ihrer Bedeutung und Tragweite erfasst worden sein muss. Außerdem muss man schauen ob H. sich direkt gegenüber der "Person" oder gegenüber einem dritten geäußert hat. H. äußerst sich in diesem Fall gegenüber einem oder mehreren Dritten, nicht zu einer bestimmten Person, sondern eine Personengruppe. Das ist grundsätzlich auch von der Definition abgedeckt.
Fraglich ist hierbei jedoch ob H. sich auf eine näher zu umreißende Gruppe bezieht oder er damit ein größeres nicht näher erfassbares Kollektiv meint. Ersteres wäre zb: Alle Programmierer aus Abteilung X bei Blizzard sind Bastarde. Letzteres wäre sowas wie: Alle alten Männer sind Bastarde. Bei letzterem fehlt es an Präzision, weil die Gruppe viel zu groß ist um sie als ganzes beleidigen zu können. Zumindest um es ausreichend für den 185stgb abzudecken. Meint er alle Mitarbeiter bei Blizzard, ist streitbar inwieweit die Personengruppe ausreichend spezifiziert ist. Daher eher zu großes Kollektiv. Wenn er aber Blizzard selbst als juristische Person angreift, was man mit alle Mitarbeiter auch meinen könnte, dann wäre die als Ziel möglich.
Weiterhin fraglich ist, ob es sich bei der Aussage Bastard um ein Werturteil oder eine möglicherweise unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Bastard im Wortsinne bezeichnet ein außerehelich gezeugtes Kind. Beziehe sich H. auf die Tatsache das jemand ein außerhelich gezeugtes Kind sei, so wäre es erstmal eine Tatsachenbehauptung. Äußere er sich direkt gegenüber einer Person, und wäre dies eine unwahre Tatsache, oder die Person fühle sich dadurch in der Ehre verletzt, so wären wir noch im 185stgb. Äußert er sich aber mit einer unwahren Tatsachenbehauptung gegenüber dritte also hier im Forum so kommen 186 oder 187 stgb mit übler Nachrede oder Verleumdung in Frage.
Da die Bezeichnung des Bastards, heute fast nur noch als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung verwendet wird und er diese Bezeichnung auf ein Kollektiv anwendet ist davon auszugehen dass H. hier ein abwertendes Werturteil vornimmt. Das ist wichtig, denn bei einem abwertenden Werturteil über jemanden gegenüber einem Dritten bleibt es beim 185 Stgb "Beleidigung".
Weiterhin muss die Kundgabe in ihrer Bedeutung und Tragweite erfasst worden sein. Können die Leute bei Blizzard selbst nicht, solange sie das nicht lesen, aber das Forum als dritte schon.
H. müsste die Kundgabe vorsätzlich getätigt haben, also wissen und wollen der Tatbestandsverwirklichung. Davon ist auzugehen.
Der Tatbestand setzt ein handeln in rechtswiedriger und schuldhafter Weise voraus und jetzt wirds interessant.
Durch eine explizite Einwilligung in die Beleidigung oder ein konkludentes Handeln durch zurück beleidigen wäre eine Einwilligung darin gegeben und kein rechtswiedriges handeln liegt vor. In dem Fall hier ist das nicht gegegeben, da die Person bzw. Gruppe bisher keinen Anteil daran hatte.
Der nächste Punkt wäre ein ausschließen des 193stgb die Wahrnemung berechtigter Interessen. Die Äußerung von H. wären nicht rechtswiedrig, wenn sie 193stgb erfüllen und damit Sachbezug haben, bzw. es sich um "tadelnden Urteilen über wissenschaftliche, künstlerische und gewerbliche Leistungen, bei Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen sowie in ähnlichen Fällen." handeln würde.
H. knüpft das Werturteil an die Handlung von den Mitarbeitern bezogen auf Warcraft 3 Reforged. Damit könnte es sich um ein tadelndes Urteil über eine künstlerische Leistung handeln. Zudem knüpfte er die Beleidigung an die Bedingung, das eine bestimmte Handlung getätigt wird, welche noch in der Zukunft liegt. Damit käme ein sach- bzw. handlungsbezogenes tadelndes Urteil in Frage.
Abschließend ist zu sagen: Die mögliche Gruppe, welche als beleidigt in Frage kommt ist zu groß und unspezifiziert. Es wird keine direkte Aussage ohne Sachbezug getätigt. Die Aussage kann als tadelndes Urteil über eine Leistung gewertet werden. Damit liegt keine rechtswiedrige Beleidigung i.S.d. 185stgb vor.
H. betreibt hier lediglich eine tadelnde Kritik mit Sachbezug, was völlig durch die Meinungsfreiheit, Art. 5 GG abgedeckt wird.
Persönlich hätte es mir aber besser gefallen, wenn H. hier die Mitarbeiter von Blizzard als Dr*cksf***en bezeichnet hätte XD
(dazu:
https://netzpolitik.org/2019/urteil-politikerin-kuenast-darf-auf-facebook-beschimpft-werden/ )