Wie soll man aufhören sich hier im Kreis zu drehen, wenn sowas immer wieder den Weg in diesen Thread findet?!
Wenn man schon Artikel 10 GG zitiert, dann bitte auch richtig. Artikel 10 Absatz 2 ist eigentlich recht eindeutig:
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Wie man Artikel 20 GG derart falsch auslegen kann wie du es tust, bleibt mir verschlossen. Steht doch in Absatz 4 ganz deutlich: "wenn andere Abhilfe nicht möglich ist."
Das daraus ableitbare Recht zum (gewaltsamen Widerstand) greift also erst dann, wenn z.B. eine Regierung die Organe des Verfassungsschutzes (bis hin zum BVerG) ignoriert und/oder sie absetzt bzw. an der Ausübung ihrer Pflicht hindert.
So lang dies nicht der Fall ist gilt weiterhin Artikel 19 Absatz 4:
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs.2 Satz 2 bleibt unberührt.
Also der Weg vor die Gerichte welche dann entscheiden ob ein Gestz Legitim ist oder nicht.
Was du da aus Artikel 19 Absatz 1 herausliest ist mir vollkommen schleierhaft. Meint dieser Absatz doch lediglich, dass ein Gesetz welches Grundrechte einschränkt für alle Bürger gleichermaßen und nicht nur für bestimmte Bürger und/oder Einzelfälle gelten darf. Es wird somit lediglich die Gleichheit vor dem Gesetz vorgeschrieben.
Am einfachen Beispiel:
Ein Gesetz welches für eine Straftat einen Freiheitsentzug als Bestrafung vorsieht (also eine Grundrechtseinschränkung) muss für alle gleichermaßen gelten. Es nur auf einen ganz konkreten Fall oder beispielsweise lediglich auf Katholiken zu beziehen ist unzulässig.
Für die allgemeine Gesetzgebung gilt auch weiterhin die absolute Mehrheit als ausreichend. Da die VDS das Grundgesetz nicht antastet ist eine 2/3 Mehrheit nicht erforderlich.
Echt zum Haareraufen wie hier einige unsere Verfassung vergewaltigen...
/edit:
Um im Thema weiter zu kommen möchte ich der Forderung von EscobarX nachkommen und kurz erläutern warum die Verfassungsklage auf sehr wackligem Fundament steht. Ich möchte nicht auf die gesamten 160 Seiten Klagetext eingehen sondern nur auf B II (Offensichtliche Begründetheit).
Dort wird einzig und allein mit Fällen argumentiert bei denen staatliche Organe auf die zu speichernden Daten direkten Zugriff haben. Die Vorratsdatenspeicherung ist damit nicht direkt vergleichbar, da der Staat hier eben nur dann Zugriff auf die Daten hat, wenn dies durch einen Richterbeschluss genemigt wurde. Es gab bisher keinen vergleichbaren Fall in der Rechtssprechung des BVerG und die Grundrechte geben hier keine ausreichend scharfen Vorschriften.
Interessant wird es auf Seite 10 der Klageschrift wo es dann lapidar heißt:
Insbesondere kann die Maßnahme nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Datenspeicherung bei privaten Unternehmen erfolgen soll und nicht bei staatlichen Stellen.
Diese Behauptung ist der Kern der ganzen Klageschrift denn mit ihr steht und fällt der Erfolg der Klage und genau dieser Kern ist weder durch den Verweis auf eine gesetzliche Norm noch durch den Verweis auf einen Urteilsspruch des BVerG abgesichert. Es gibt im Grunde nichts mit dem diese Behauptung gestützt wird.
Da die Speicherung von Verbindungsdaten nach bisher geltendem Recht keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken geschaffen hat ist es also höchst fragwürdig ob die Vereinheitlichung der Datenspeicherung durch ein Gesetz (nichts anderes ist die VDS) wirklich als Grundrechtseingriff seitens des Staates gewertet werden kann.