Um die Änderung des GG zu erschweren haben die Gründer unserer Republik bewusst die 2/3 Mehrheit als Grenze für eine Grundgesetz Änderung angedacht. So kann eben nicht eine Regierung die gerade mal so die Mehrheit stellt am Grundgesetz rumspielen...
Das GG ist, ebenso wie alle anderen Gesetze auch, nun mal nicht in alle Zeiten fix. Kann es auch gar nicht, da die Gesetze nun einmal den Entwicklungen welche über die Zeit im technischen-, sozialen- und gesellschaftlichen Umfeld statt finden, Rechnung tragen muss.
Warum nun die Verfasser des GG eine parlamentarische Demokratie für die BRD vorgesehen haben in welcher die Parlamente über Änderungen des GG entscheiden, kann
ich dir wohl kaum beantworten. Ich persönlich sehe in dieser Art der Demokratie eine Reihe Vorteile die hier aber nicht Thema der Diskussion sind.
Fakt ist aber: Das gleiche Grundgesetz welches die Grundrechte definiert auf die gerade die Kritiker Schäubles sich immer wieder berufen, sieht eben auch die parlamentarische Demokratie für dieses Land vor.
Es wäre wohl paradox wenn man auf der einen Seite die "Unantastbarkeit" des GG fordert, dann aber sagt, dass die dort definierte Art der Demokratie falsch sei.
@evox9:
Bis eine derartige Änderung des GG umgesetzt wäre, wäre das BKA Gesetz schon lange durch den Bundesrat gerasselt. Es ist doch legitim, dass Schäuble diesen Aufhänger nutzt um am gerade vorliegenden Beispiel aufzuzeigen, was seiner Meinung nach geändert werden müsste.
Es ist vollkommen falsch zu behaupten, dass das GG nicht angetastet werden solle.
Warum wohl haben die Verfasser unseres GG extra einen Paragraphen erlassen in dem eine Änderung des GG geregelt wird?
Artikel 79 GG schrieb:
(1) 1Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. 2Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.