Um überhaupt beurteilen zu können, welcher Kompromiss aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden noch tragbar ist, müsste natürlich zuerst für jede angedachte Umsetzung der VDS nochmal geprüft werden, ob sie denn in dieser Form noch ausreichend wirksam ist.
Es wäre ja unsinnig, die VDS so weit zu reduzieren, dass sie gar keinen Effekt auf die Aufklärungsquoten mehr hätte.
Als Maßstab dafür hätten wir zunächst mal die VDS in verfassungswidriger Extremform, wie sie zeitweise schon in Deutschland praktiziert wurde. Also das, was sich das Innenministerium und die EU-Kommission eigentlich wünscht.
Dazu gibt es inzwischen schon drei Studien, zwei vom Max-Planck-Institut für Strafrecht (eine von 2008 und eine von 2011/12) und eine vom BKA selbst. Alle kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass diese VDS die Aufklärungsquote, wenn überhaupt, um max. 0,01% verbessern könnte.
Aber vor allem haben wir die realen Zahlen aus dem Zeitraum, in dem diese Extrem-VDS praktiziert wurde. Laut Kriminalitätsstatistik ist die Aufklärungsquote in diesem Zeitraum nicht angestiegen, sondern gegen den jahrelangen Trend sogar leicht zurück gegangen.
Aus den anderen EU-Staaten, die die VDS schon praktizieren, gibt es ebenfalls bisher keine positiven Rückmeldungen, obwohl die EU-Kommission die dringend eingefordert hat, um ihre Richtlinie zu rechtfertigen.
Wie effektiv würde demgegenüber eine eingeschränkte VDS mit kürzerer Speicherfrist und beschränkten Nutzungsmöglichkeiten sein?
Was für eine Auswirkung auf die Aufklärungsquote wäre nötig, damit die sich noch lohnt? 0,001%? Oder ein noch etwas stärkerer Rückgang der realen Zahlen?
Ernsthaft: Wie will man so eine offensichtlich auch in ihrer extremsten Form völlig wirkungslose Maßnahme wie die VDS sachlich beurteilen/rechtfertigen?
Ein so schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte aller Menschen (O-Ton Verfassungsgericht) darf doch nicht einfach nur aus einem "Bauchgefühl" heraus beschlossen werden. Da müssen eindeutige Zahlen und Fakten auf dem Tisch liegen, die die Notwendigkeit und Wirksamkeit einer VDS beweisen, ansonsten darf sie in gar keiner Form, auch nicht "minimal" als Quickfreeze mit anlassloser 1-Wochen-Speicherung, eingeführt werden.
Wie gesagt muss man doch davon ausgehen, dass eine eingeschränkte VDS noch weniger bewirken kann, als die selbst schon wirkungslose Extrem-Variante. Um so unverhältnissmäßiger ist der dadurch in jedem Fall verursachte Schaden an den Freiheitsrechten.