@Skjöll , es wäre ohne Ausnahme nur die IP-Adresse, die gespeichert wird. Damit kann aber niemand was anfangen. Nur ein Ermittler, der eine IP bei seiner Ermittlungstätigkeit irgendwo im weiten Internet fand und zur Identitätserfassung verknüpfen will, erhält dann bei richterlicher Anordnung darauf Zugriff. Du siehst, daß ein Mißbrauch gar nicht möglich ist.
Man könnte jedoch Zugeständnisse machen, daß z.B. die bis zur Herausgabe der durch das Quick-Freeze-Verfahren gespeicherten Kommunikationsdaten durch richterliche Anordnung die Namens-ID und der Klarname unbekannt bleiben, um im Falle eines Irrtums die Rechte betroffener Personen zu wahren. Zusätzlich sollte garantiert werden, daß ein angeordnetes Quick-Freeze-Verfahren sich auf nur eine Person beschränkt. Es darf nicht auf das Personenumfeld des Tatverdächtigen ausgeweitet werden, wenn nach Offenlegung der gespeicherten Daten der Klarname bekannt wird. Ausnahme, wenn im selben Umfeld und im gleichen Zusammenhang ein weiterer Tatverdächtiger ausgemacht wird. Das wäre ein Kompromiß, der m.E. akzeptabel sein könnte. Die Frage dabei ist nur: Wieviel zusätzliche Arbeit will man den Richtern zumuten und wie könnte man diese Mehrarbeit mindern, ohne dabei die Qualität der Entscheidung negativ zu beeinflussen?
@qiller , Du beziehst Dich noch immer auf die herkömmliche VDS. Wir reden hier aber über die aktuelle Debatte zum Quick-Freeze und die alleinige Speicherung der IP-Adresse auf Vorrat als Voraussetzung. Die klassische VDS ist unlängst vom Tisch.
Ein Verfassungsrichter wird sich auch der Frage stellen müssen, welches Recht schwerer wiegt? Speziell in unserem Fall wäre es z.B. das "Recht auf Privatsphäre" und das "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit", besonders die des Kindeswohl betreffend. Und niemand möchte aufgrund einer beschränkten Terrorismusabwehr verkrüppelt werden. Die Antwort dürfte klar sein. Wir haben ja auch keine andere Wahl. Und Dein Recht auf Privatsphäre wäre erst dann berührt, wenn Ermittler auf die vom Quick-Freeze-Verfahren gespeicherten Daten zugreifen dürfen und dabei den Klarnamen erfahren. Aber dann hättest Du ganz andere Sorgen und jede/r Richter/in würde den Verweis auf Dein Recht auf Privatsphäre mit ungläubigen Erstaunen quittieren.
Ob das Quick-Freeze-Verfahren auch bei Internetpiraterie angewendet werden darf, weiß ich nicht. Bei Wirtschaftskriminalität jedoch schon. Aber wie wird man verfahren, wenn der Name schon bekannt ist und ein Quick-Freeze angeordnet wird, wenn überhaupt zulässig? Da wäre tatsächlich die Gefahr von Mißbrauch gegeben, z.B. in der Parteien- und Presselandschaft. Aber da wird dann Karlsruhe die Grenze ziehen müssen, was nicht einfach sein dürfte.
Ich hatte gehofft, Antworten auf meine Frage in Bezug auf die eigenen Rechte zu erhalten. Das ist hier und im vorherigen Quick-Freeze Thread nicht erfolgt. Ich kann somit abschließend feststellen, daß hier niemand entsprechend der aktuellen Debatte zum Quick-Freeze und der Speicherung der IP-Adresse auf Vorrat seine Rechte berührt sieht