Quo vadis BTMG?

@The_waron
ich kann die stelle aber nicht finden über die textsuche aus deinem Link. vllt im Kommentarbereich? Den hab ich nicht komplett durchforstet.
 
The_waron schrieb:
Es besteht also mMn. weiterhin ein hohes Sekundärrisiko, wie auch hier gut erklärt wird:
Nein, denn der allgemeine Konsumnachweis ist kein Herleitungsgrund für Mißbrauch. Diese Regelung wurde geändert, es muss jetzt mindestens regelmäßig nachgewiesen werden, damit eine MPU angeordnet werden kann. Es gilt das Prinzip wie bei 0,5 Promille Alkohol. Die THC Abbauprodukte sind meines Wissens nach komplett gestrichen worden.
The_waron schrieb:
Darf ein Vermieter den Anbau in seiner Mietwohnung verbieten?
Ist das züchten von Pflanzen Gesetzeswiedirig? Jetzt nein, also kann ein Vermieter das m.M.n. auch nicht verbieten. Er kann dir auch keine Kirschlorbeer in deiner Wohnung verbieten.
The_waron schrieb:
Aktuell gilt der Wert von 1.0 ng für mögliche Fahrverbote
Aktuell gilt kein Wert und die Rechtssprechung hat sich einfach geeinigt, den niedrigsten festzustellenden Wert dafür herzunehmen. Ich gehe davon aus, dass der neue Wert 3,5ng ab sofort angewendet wird. Gibt jetzt keinen schriftlich fixierten Wert, der für alle gilt.
 
ok dachte schon ich hätte die Fähigkeit verloren einen Computer zu bedienen :D

Ich finde direkt nix zu cooh-grenzen. In einem Stream eines Anwalts hat dieser aber davon gesprochen das es dieses nicht mehr geben könne.

Bei schwersten Fällen, ähnlich wie bei Alkoholikern kann das natürlich trotzdem so sein. Aber wenn du dauerkiffer bist und nach z.b. 5 Tagen mit 2 ng thc aktiv aber 100 cooh angehalten wirst darf nix passieren da du konsum und fahren ja getrennt hast.
 
@Incanus
Ach sooo ... aktuell akzeptieren nur die Konsumenten, dass konsumiert wird.
Das wusste ich nicht.
Es fällt mir wirklich schwer, deine Einlassungen hier noch ernst zu nehmen.
 
Incanus schrieb:
Zur Steigerung der allgemeinen Akzeptanz könnten sie sich jetzt aber wenigstens bemühen, die neuen Regelungen einzuhalten.
Es ist hilfreich sich zu vergegenwärtigen, dass es sich bei "Kiffern" keinesfalls um eine homogene Gruppe handelt.

Du wirst also früher oder später zwangsläufig negative Erfahrungen mit dieser Gruppe machen die deine vorgefasste Meinung bestätigen und dich darin bestärken, dass ein festhalten am Verbot korrekt sei. In diesem Moment als du diesen Zeilen verfasst hast, ist die Gruppe also bereits zum scheitern verdammt.

Stell dir vor wenn das Parken des Autos in Innenstädten verboten gewesen wäre. Jedem ist klar, dass bei einer Aufhebung des Verbots früher oder später jemand in der Innenstadt falsch parkt. Ein Falschparker ist also noch kein Grund die Aufhebung des Verbotes zu hinterfragen.

Die Gruppe kann also in keinem Fall deinen Anforderungen gerecht werden um dich zufrieden stellen. Die Sinnhaftigkeit zur Aufhebung des Verbots darin zu bemessen ob die betroffene Gruppe sich an die Auflagen hält ist damit mMn fragwürdig.

Noch dazu ist es unseriös einer Gruppe einem Tag nach in Kraft treten der neuen Regeln pauschal zu unterstellen sie würden sich nicht mal bemühen die Regeln einzuhalten. Hier sollten entsprechende wissenschaftliche Auswertungen abgewartet werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
  • Gefällt mir
Reaktionen: Relak, fram, Samurai76 und 2 andere
Samurai76 schrieb:
Nein, denn der allgemeine Konsumnachweis ist kein Herleitungsgrund für Mißbrauch. Diese Regelung wurde geändert, es muss jetzt mindestens regelmäßig nachgewiesen werden, damit eine MPU angeordnet werden kann.
Wo kann ich das nachlesen? Ich finds in der neuen Regelung einfach nicht.

Samurai76 schrieb:
Ist das züchten von Pflanzen Gesetzeswiedirig? Jetzt nein, also kann ein Vermieter das m.M.n. auch nicht verbieten. Er kann dir auch keine Kirschlorbeer in deiner Wohnung verbieten.
Doch das kann ein Vermieter mittels der Hausordnung und Mietvertrag bereits jetzt schon, insbesondere dann wenn durch die Pflanzenzucht starke Beeinträchtigungen der Mietsache und/oder anderer Mieter zu erwarten sind. Das kann eine ungewöhnliche Geruchsbelästigung, hohe Feuchtigkeitswerte o.ä. sein - ich habe zumindest die Vermutung das hier neue Gründe entstehen könnten um eine Mietauflösung zu erleichtern.

Samurai76 schrieb:
Aktuell gilt kein Wert und die Rechtssprechung hat sich einfach geeinigt, den niedrigsten festzustellenden Wert dafür herzunehmen. Ich gehe davon aus, dass der neue Wert 3,5ng ab sofort angewendet wird. Gibt jetzt keinen schriftlich fixierten Wert, der für alle gilt.
Da aufpassen, der neue Wert gilt aktuell noch nicht, da hier das Verkehrsecht betroffen ist und das dauert etwas länger.

Corto schrieb:
Ich finde direkt nix zu cooh-grenzen. In einem Stream eines Anwalts hat dieser aber davon gesprochen das es dieses nicht mehr geben könne.

Bei schwersten Fällen, ähnlich wie bei Alkoholikern kann das natürlich trotzdem so sein. Aber wenn du dauerkiffer bist und nach z.b. 5 Tagen mit 2 ng thc aktiv aber 100 cooh angehalten wirst darf nix passieren da du konsum und fahren ja getrennt hast.
Ich würde das auch so sehen, aber noch viel lieber habe ich Gesetzestexte/Verordnungen oder auch abschließende Urteile, die Interpretationsfähigkeit von Gerichten und/oder Amtsstellen ist auch außerhalb der Karnevalszeit manchmal beeindruckend.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: knoxxi
@The_waron
Wenn ich mich Recht erinnere wurde es gestrichen, du müsstest also die alte Stelle mit der jetzigen vergleichen
 
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die
Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von
Cannabisabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für
Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.“
2. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
3. In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) In Nummer 9.1 in der ersten Spalte werden die Wörter „(ausgenommen Cannabis)“ gestrichen.
b) Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:
Screenshot_20240402_102342_Drive.jpg
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Corto und The_waron
Incanus schrieb:
Das heißt für mich erst bei mehr als 100m Abstand, nicht spätestens nach 100m.
Ein Glück gehts hier nicht nach deine Fehlinterpretation.

Ich seh von hier aus den Skateplatz vom Nachbardorf, der ist ca. 2,4km entfernt. Ohne die 100m Begrenzung dürfte ich hier nicht kiffen, weil die Sicht so weit reicht.
Du darfst aber auf der Rückseite der ersten Häuserreihe, 20m von der öffentlichen Sportstätte entfernt kiffen.
Man hat hier ja aus gutem Grund die "Sicht" verwendet und nicht "Abstand".

Die (unbehinderte) Sichtweite endet nach 100m oder eben bei der Behinderung der Sichtweite.
Und damit sind die 100m ein Maximum.
 
knoxxi schrieb:
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die
Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von
Cannabisabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für
Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.“
2. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
3. In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) In Nummer 9.1 in der ersten Spalte werden die Wörter „(ausgenommen Cannabis)“ gestrichen.
b) Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:
Das ist doch was :daumen:

Ich bin jetzt aber mal pingelig:
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für
Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
Vielleicht sehe ich die Sache zu kleinteilig, aber da wird sich wohl noch mit der Zeit rausstellen müssen was diese Anzeichen sind und was sonstige Tatsachen so sein könnten.
 
The_waron schrieb:
was sonstige Tatsachen so sein könnten.
Wäre für mich, als Beispiel, Joint im Auto in der Hand. :)
 
Ja gut und für mich sich als nordkoreanischer Hacker auszugeben um die Quellenverzeichnisse anderer Forumuser zu manipulieren.

Nein im Ernst, ich hoffe ich konnte vermitteln worauf ich hinaus möchte, gerade bei dieser Thematik würde ich gerne den Intepretationsspielraum absolut minimieren, es wird hier sicherlich mit der Zeit durchaus unterschiedliche Interpretationen geben von zuständigen Ärzten.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: knoxxi
Ja das stimmt. Auch jetzt kenne ich sehr sehr unterschiedliche herangehensweisen an die alten Regelungen.

Bekannter bekam hier keine Neuerteilung ohne MPU, hat in Köln angerufen und den Lappen dann da beantragt. Keine Probleme.

Ich würde also sehr viel Geld drauf setzen das es in Bayern anders ist als z.b. in Hamburg
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: The_waron
Der Konsum von Cannabis ist ja jetzt kein Cannabismissbrauch mehr sondern Cannabisgebrauch
knoxxi schrieb:
Beispiel, Joint im Auto in der Hand.
Ja, das ist ein schönes Missbrauchsbeispiel
 
knoxxi schrieb:
Wäre für mich, als Beispiel, Joint im Auto in der Hand. :)
Und wenn es ein CBD Joint ist? Wäre ja vergleichbar mit einem Alkoholfrei.

Ich bin gespannt wie das dann abläuft. ^^
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: knoxxi
ZeT schrieb:
Und wenn es ein CBD Joint ist?
Soweit mir bekannt, macht das Gesetz bei KCan keinen Unterschied. Tüte ist Tüte. Interessanter wäre da die Idee, einfach eine Tabaktüte zu rauchen...oder das provozieren einfach sein lassen und so, wie die vergangegen 20 Jahre geübt, konsumieren.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: knoxxi und h00bi
Zurück
Oben