DerOlf
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Wie weit soll die denn noch steigen?Incanus schrieb:Zur Steigerung der allgemeinen Akzeptanz
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Wie weit soll die denn noch steigen?Incanus schrieb:Zur Steigerung der allgemeinen Akzeptanz
Über die 10% der Konsumenten hinaus? Also die anderen 90%?DerOlf schrieb:Wie weit soll die denn noch steigen?
Nein, denn der allgemeine Konsumnachweis ist kein Herleitungsgrund für Mißbrauch. Diese Regelung wurde geändert, es muss jetzt mindestens regelmäßig nachgewiesen werden, damit eine MPU angeordnet werden kann. Es gilt das Prinzip wie bei 0,5 Promille Alkohol. Die THC Abbauprodukte sind meines Wissens nach komplett gestrichen worden.The_waron schrieb:Es besteht also mMn. weiterhin ein hohes Sekundärrisiko, wie auch hier gut erklärt wird:
Ist das züchten von Pflanzen Gesetzeswiedirig? Jetzt nein, also kann ein Vermieter das m.M.n. auch nicht verbieten. Er kann dir auch keine Kirschlorbeer in deiner Wohnung verbieten.The_waron schrieb:Darf ein Vermieter den Anbau in seiner Mietwohnung verbieten?
Aktuell gilt kein Wert und die Rechtssprechung hat sich einfach geeinigt, den niedrigsten festzustellenden Wert dafür herzunehmen. Ich gehe davon aus, dass der neue Wert 3,5ng ab sofort angewendet wird. Gibt jetzt keinen schriftlich fixierten Wert, der für alle gilt.The_waron schrieb:Aktuell gilt der Wert von 1.0 ng für mögliche Fahrverbote
Es ist hilfreich sich zu vergegenwärtigen, dass es sich bei "Kiffern" keinesfalls um eine homogene Gruppe handelt.Incanus schrieb:Zur Steigerung der allgemeinen Akzeptanz könnten sie sich jetzt aber wenigstens bemühen, die neuen Regelungen einzuhalten.
Wo kann ich das nachlesen? Ich finds in der neuen Regelung einfach nicht.Samurai76 schrieb:Nein, denn der allgemeine Konsumnachweis ist kein Herleitungsgrund für Mißbrauch. Diese Regelung wurde geändert, es muss jetzt mindestens regelmäßig nachgewiesen werden, damit eine MPU angeordnet werden kann.
Doch das kann ein Vermieter mittels der Hausordnung und Mietvertrag bereits jetzt schon, insbesondere dann wenn durch die Pflanzenzucht starke Beeinträchtigungen der Mietsache und/oder anderer Mieter zu erwarten sind. Das kann eine ungewöhnliche Geruchsbelästigung, hohe Feuchtigkeitswerte o.ä. sein - ich habe zumindest die Vermutung das hier neue Gründe entstehen könnten um eine Mietauflösung zu erleichtern.Samurai76 schrieb:Ist das züchten von Pflanzen Gesetzeswiedirig? Jetzt nein, also kann ein Vermieter das m.M.n. auch nicht verbieten. Er kann dir auch keine Kirschlorbeer in deiner Wohnung verbieten.
Da aufpassen, der neue Wert gilt aktuell noch nicht, da hier das Verkehrsecht betroffen ist und das dauert etwas länger.Samurai76 schrieb:Aktuell gilt kein Wert und die Rechtssprechung hat sich einfach geeinigt, den niedrigsten festzustellenden Wert dafür herzunehmen. Ich gehe davon aus, dass der neue Wert 3,5ng ab sofort angewendet wird. Gibt jetzt keinen schriftlich fixierten Wert, der für alle gilt.
Ich würde das auch so sehen, aber noch viel lieber habe ich Gesetzestexte/Verordnungen oder auch abschließende Urteile, die Interpretationsfähigkeit von Gerichten und/oder Amtsstellen ist auch außerhalb der Karnevalszeit manchmal beeindruckend.Corto schrieb:Ich finde direkt nix zu cooh-grenzen. In einem Stream eines Anwalts hat dieser aber davon gesprochen das es dieses nicht mehr geben könne.
Bei schwersten Fällen, ähnlich wie bei Alkoholikern kann das natürlich trotzdem so sein. Aber wenn du dauerkiffer bist und nach z.b. 5 Tagen mit 2 ng thc aktiv aber 100 cooh angehalten wirst darf nix passieren da du konsum und fahren ja getrennt hast.
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die
Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von
Cannabisabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für
Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.“
2. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
3. In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) In Nummer 9.1 in der ersten Spalte werden die Wörter „(ausgenommen Cannabis)“ gestrichen.
b) Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:
Ein Glück gehts hier nicht nach deine Fehlinterpretation.Incanus schrieb:Das heißt für mich erst bei mehr als 100m Abstand, nicht spätestens nach 100m.
Das ist doch wasknoxxi schrieb:Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die
Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von
Cannabisabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für
Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.“
2. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
3. In Anlage 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) In Nummer 9.1 in der ersten Spalte werden die Wörter „(ausgenommen Cannabis)“ gestrichen.
b) Nummer 9.2 wird wie folgt gefasst:
Vielleicht sehe ich die Sache zu kleinteilig, aber da wird sich wohl noch mit der Zeit rausstellen müssen was diese Anzeichen sind und was sonstige Tatsachen so sein könnten.a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für
Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
Wäre für mich, als Beispiel, Joint im Auto in der Hand.The_waron schrieb:was sonstige Tatsachen so sein könnten.
Ja, das ist ein schönes Missbrauchsbeispielknoxxi schrieb:Beispiel, Joint im Auto in der Hand.
Und wenn es ein CBD Joint ist? Wäre ja vergleichbar mit einem Alkoholfrei.knoxxi schrieb:Wäre für mich, als Beispiel, Joint im Auto in der Hand.
Soweit mir bekannt, macht das Gesetz bei KCan keinen Unterschied. Tüte ist Tüte. Interessanter wäre da die Idee, einfach eine Tabaktüte zu rauchen...oder das provozieren einfach sein lassen und so, wie die vergangegen 20 Jahre geübt, konsumieren.ZeT schrieb:Und wenn es ein CBD Joint ist?