Zur Beantwortung der Frage, welche Erfolgsquote im NCMEC-Prozess erreicht werden könnte, wenn eine
einheitliche Speicherverpflichtung für IP-Adressen und gegebenenfalls vergebene Port-Nummern umgesetzt
würde, hat das BKA eine technische Auswertung von etwa 66.000 strafrechtlich relevanten NCMEC-Vor-
gängen aus dem Jahr 2022 durchgeführt und hat das Alter der IP-Adressen in diesen Vorgängen in Relation
zu einer hypothetischen Speicherverpflichtungen für Internetzugangsdienste von IP-Adressen und Port-
Nummern gesetzt. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Erfolgsquote im NCMEC-Prozess durch eine
einheitliche gesetzliche Speicherverpflichtung erheblich gesteigert werden könnte, wobei der Effekt in den
ersten Wochen besonders signifikant wäre. So würde die Erfolgsquote der Gewinnung von Identifizierungs-
ansätzen allein anhand der IP-Adressen bei einer einheitlichen Speicherverpflichtung für 14 Tage von 41
Prozent auf über 80 Prozent gestiegen. Bei einer einmonatigen Speicherpflicht würde die Aufklärungsrate
der IP-Adressen auf über 90 Prozent steigen (Bundeskriminalamt, Stellungnahme zu BT-Drs. 20/3687, S.
7).