Mein Netzbetreiber verlangt eine Gebühr für einen Zählertausch und besteht auf einen Zähler mit Rücklaufsperre oder Zwei-Richtungszähler.
Es steht dem Netzbetreiber (Messstellenbetreiber) frei, einen Zähler seiner Wahl zu setzen. Allerdings kann der Netzbetreiber nur unter bestimmten Bedingungen diesen Zähler in Rechnung stellen:
Wenn Sie sicher sind, dass die Netzeinspeisung geringer als 4% des Jahresstrombezugs ausfällt, können Sie dem Netzbetreiber bestätigen, dass es durch den Betrieb des Solar-Geräts nicht zu Netzrückspeisungen kommt. Der Netzbetreiber kann in diesem Fall weder Zählertausch noch Zählermiete des Einspeisezählers in Rechnung stellen. Sie können ggf. gestellte Rechnungen für Zählertausch und die Zählermiete des Einspeisezählers zurückweisen. (Die Beweislast liegt beim Netzbetreiber)
ACHTUNG: Dies sollten Sie nicht leichtfertig erklären. Sollte es zum Rücklauf des Bezugszählers kommen, werden tatbestandlich verschiedene Straftaten objektiv verwirklicht.
Wenn Sie den Netzbetreiber auffordern, einen Zähler mit Rücklaufsperre einzubauen, kann der Netzbetreiber den eventuell nötigen Zählertausch in Rechnung stellen. Laufende Kosten fallen für einen Zähler mit Rücklaufsperre nicht an. Sie können eventuelle Rechnungen für die Zählermiete des Einspeisezählers zurückweisen. Wenn das Solar-Gerät unter 1000 Watt leistet, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür.
Wenn Sie den Netzbetreiber auffordern, einen Zwei-Richtungszähler einzubauen, kann der Netzbetreiber den Zählertausch und die Zählermiete des Einspeisezählers in Rechnung stellen.