deathscythemk2
Commander
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AW: Rundfunkbeitrag 2013 - was tun?
3 Jahre Afaik.
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Wann beginnt Ihre Befreiung oder Ermäßigung?
Sie erhalten die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags ab dem auf dem Bewilligungsbescheid/der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag binnen zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid von der Behörde erstellt wurde. Beachten Sie bitte: Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bescheids und nicht das Ausstellungsdatum der Bescheinigung. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.
Mit welcher Begründung wird eigentlich eine rückwirkende Befreiung untersagt? Die Umstände damals haben sich ja nicht geändert, nur weil ein Jahr vergangen ist.
Hier sagst du ja selbst das der Umstand auf den du dich nun berufen willst nur theoretisch ist.Ich meine, angenommen ich habe kein Medium womit ich etwas von diesem neuen Gesetz mitbekommen hätte.
Ps: Ich würde die 18€ auch lieber nicht bezahlen, aber so ist das nun mal.
Doch, weil das der aktuellen Rechtslage entspricht.Muscapee schrieb:Nur weil es so "ist", muss man das aber noch lange nicht akzeptieren. Das ist ja mal eine Begründung...
WhiteShark schrieb:Der Laden ist auch nur ein gewöhnliches Inkasso Büro ohne weitere Rechte.
Muscapee schrieb:Kann doch nicht sein, dass das so rechtens ist. Man ist ja schließlich nicht verpflichtet sich jeden Monat über evtl. neue Gesetze zu informieren.
Um diesen Umstand von Seite der GEZ ausschließen zu können, müsste jeder Haushalt im Januar das erste Schreiben mit der Info auf den neuen Rundfunkbeitrag erhalten haben, streng genommen sogar per einschreiben.
Auch der gute alte Punkt "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" passt da nicht wirklich falls das einer bringen will, da derjenige ja nichts an seinem Umgang mit den Medien oder sonstigen geändert hat. Er lebt wie immer unverändert sein Leben in dieser Hinsicht.