Also jetzt nehmen wir noch einmal kurz Bezug auf die (angebliche) aktuelle Aussage der HP-Hotline. Ich kann mir absolut nicht vorstellen, dass die Aussage korrekt sein soll, dass keine Pads (insbesondere 16 GB) mehr versendet werden. Ich habe sowohl Auftrags-, Annahme- und Lieferbestätigung von HP erhalten. Damit kann sich HP rechtlich nicht mehr herausreden. Allein durch die Annahmebestätigung kommt ein rechtwirksamer Kaufvertrag zustande. Zusätzlich hat sich mein Lieferdatum laut System vom 22.09 auf den 07.09 und letztendlich auf den 05.09. korrigiert. Versandzeitpunkt ist der 02.09. da 3. und 4. Wochenende ist und UPS nicht ausliefert. Das kann sich nur um einen Fehler der Hotlinedame handeln die davon ausgeht, dass keine Annahmebestätigung gekommen ist oder einfach keinen Plan hat. Warum sollte sich ein Lieferdatum ändern wenn keine Vorräte mehr vorhanden sind. Außerdem sind in anderen EU-Ländern noch genügend Geräte vorrätig. Warum sollte HP einen derartigen Schritt gehen und mit jedem Gerät sich einem Prozessrisiko von ca. 500 EUR je Gerät aussetzen. Ich werde definitv den rechtlichen Weg bestreiten. Ein Ipad 2 Wifi 16 GB für 99 EUR ist auch nicht von der Hand zuweisen. Hier ein bißchen Lektüre für die werten Herrschaften:
Also Konzentrationsmodus on. Ich denke, dass unsere (rechtliche) Lage besser ist als zunächst angenommen. Falls sich HP nicht in der Lage sieht die bestellten Touchpads an uns zu liefern besitzen wir das Recht Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags durchzusetzen. Im Fall des Falles sollten wir uns nicht von irgendwelchen unwissenden Hotlinemitarbeitern abwimmeln lassen und entsprechend zumindest mit einem Schreiben reagieren. Widmen wir uns also kurz diesem Sachverhalt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Es muss ein wirksamer Kaufvertrag zwischen uns und HP zustande gekommen sein. Grundsätzlich wird ein Kaufvertrag durch zwei übereinstimmende (konkludente) Willenserklärungen geschlossen. Dies ist in
unserem Falle dann gegeben, wenn wir sowohl Eingangs- als auch Annahmebestätigung erhalten haben. Unser Angebot wird durch die Annahmebestätigung seitens HP angenommen. Dies lässt sich auch durch die AGB des HP-Stores fundieren.
"Ihre Bestellung an uns stellt ein bindendes Angebot an uns zum Vertragsabschluss dar. Wir werden Ihnen eine E-Mail zusenden, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt.Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme Ihrer Bestellung dar, sondern nur eine Information, dass wir Ihre Bestellung erhalten haben. Die Annahme Ihres Angebots durch uns
erfolgt durch separate E-Mail an Sie."
2. Die Lieferung muss fällig sein. Die Lieferung ist in meinem Fall erst mit Ablauf des 22.09.2011 (Lieferdatum aus Onlinesystem HP) fällig.
3. Der Käufer wurde ordnungsgemäß gemahnt. Dies sollte aus Beweiszwecken nicht per eMail sondern per Einschreiben erfolgen. Sollte HP die Lieferung jedoch endgültig verweigern (bsp. per eMail) dann erübrigt sich eine derartige Mahnung.
4. Sollte HP keine Reaktion zeigen und weiterhin von einer Lieferung absehen muss erneut gemahnt werden und eine letzte Frist zur Lieferung gesetzt werden. Im Falle einer Nichtlieferung muss gedroht werden, dass die Annahme der Lieferung von unserer Seite abgelehnt wird. Zweite Mahnung ist wie gesagt dann entbehrlich, wenn HP uns mitteilt, dass keine Lieferung möglich ist.
5. Verkäufer hat die Nichtlieferung der Kaufsache verschuldet. Beweislast liegt im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung beim Verkäufer. Wir haben keine Mitschuld an der Nichtlieferung, da unser Part durch die Autorisierung der Kreditkartenzahlung bzw. Paypal erfüllt ist. Im Falle einer Zahlung durch Überweisung besteht m.E. keine Chance, da HP überhaupt keine Annahmebestätigung versendet hat.
Somit muss HP die Kosten tragen, die uns entstanden sind, weil wir die Ware endgültig nicht erhalten haben. Neben einem Verzögerungsschaden können wir auf Erstattung der Mehrkosten bestehen, die ggf. für einen teureren Kauf einer entsprechenden Sache anfallen würden. Hierbei handelt es sich um einen Deckungskauf. Jedoch verlangt das Urteil des AG Heinsberg Az. 18 C 21/10 vom 21.04.2010 "dass für die Geltendmachung eines Schadensersatzes auf einem nichterfüllten Kaufvertrag ein konkreter Deckungskauf notwendig ist." Also müsste hypothetisch das HP Touchpad zu einem normalen Preis gekauft werden oder falls nicht verfügbar ein gleichwertiges Gerät (IPAD 2 16GB WIFI-only) erworben werden.