In der Staatengemeinschaft gibt es keinen einheitlichen Rechtsgrundsatz zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Völkerrechtlich gibt es hierzu keine allgemeinen Regeln. Vielmehr zeigt die nationale Gesetzgebung mehrheitlich, dass Staaten vor allem das eigene Verhältnis zu ihren Staatsbürgern regeln, während Mehrstaatigkeit recht liberal hingenommen wird. Die nationale Gesetzgebung in Deutschland wird vielmehr kritisch gesehen und gelegentlich als ein gewisses „Hineinregieren“ empfunden, da andere Länder es als illegitim empfinden, wenn Deutschland ihre Staatsbürger zur Lösung der Staatsbürgerschaft drängt. Manche Staaten implementieren Umgehungsmaßnahmen.
Im bisherigen Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963 war ein klarer Auftrag zur Reduzierung von Mehrstaatlichkeit enthalten. Dieses Übereinkommen wurde durch das Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit vom 6. November 1997 abgelöst und daher von Deutschland mit Wirkung zum 29. Juni 2002 gekündigt. Damit hat Mehrstaatigkeit als Rechtsproblem an Bedeutung verloren. Das neue Übereinkommen verpflichtet die Staaten nicht mehr, Mehrstaatigkeit zu reduzieren, erlaubt aber, dass Staaten die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Erwerb der eigenen zu verlangen, soweit dies zumutbar ist.
In der Rechtspraxis belastet Mehrstaatigkeit den Staat nicht, er kann in gewissen Randbereichen von üblichen Pflichten wie dem konsularischen Schutz von Bürgern freigestellt sein, weil sie multiple Staatsbürgerschaft haben. Spiegelbildlich darf der Bürger keinen Schutz gegen den anderen Staat erwarten, dessen Staatsbürgerschaft er ebenfalls hat. Mehrstaatigkeit kann für den Bürger auch bei mehrfacher Wehrpflicht oder in Fällen der mehrfachen Steuerpflicht problematisch sein. Wegen der zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen sind bei Abgaben rechtliche Kollisionen zwar meist stark reduziert, jedoch können Mehrbelastungen entstehen durch Differenzen in den Einkommensbegriffen oder die Anrechnungsmethode.