Ein Deutscher hat keine Ansprüche zu stellen, wenn ein alliierter Vertragspartner Verträge nicht hält oder verletzt. Ein Engländer, Amerikaner oder Franzose ist nicht verpflichtet, uneheliche Kinder zu unterhalten, die aus der Verbindung mit Deutschen stammen. Ein Deutscher hat keinen Anspruch auf „Gewerblichen Rechtsschutz“ oder auf Urheberrechte, falls die Alliierten dies für nützlich halten. Ausländische Interessen können also in diesen besonderen Fällen deutsche Literatur abdrucken, Schutzmarken und Patente benutzen, auch wenn deutsches Recht dadurch verletzt wird. Ein Deutscher hat keinen Anspruch auf Ersatz für beschlagnahmte Werte aus Devisenbesitz, gemünztem Gold oder Silber und anderen Dingen, die „nach den Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden einer Ablieferungspflicht unterliegen“. So und in dieser Reihenfolge bestimmt es das Gesetz Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission vom 8. Februar 1951, also ein ganz junges Gesetz, das die bisher geübte Praxis amtlich bestätigte.
Schon zuvor hatte das Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 31. Mai 1950 angeordnet, daß deutsche Gerichte weder die alliierten Streitkräfte noch Personen „die bei der Alliierten Hohen Kommission, einem Hohen Kommissar oder dem Befehlshaber einer der Besatzungsstreitkräfte beglaubigt sind“, strafrechtlich belangen können; dasselbe gilt auch für ihre Familienangehörigen. Dieses Gesetz wird, wie sich jüngst herausstellte, zur Groteske durch einen weiteren Absatz, der bestimmt, daß die deutsche Gerichtsbarkeit keine Handhabe gegen die Methoden der „Erfüllung von Pflichten oder Dienstleistungen für die alliierten Streitkräfte“ hat. Man muß hinzufügen: selbst, wenn diese Dienstleistungen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind.