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Für Standardsoftware gilt das Friss-oder-stirb-Prinzip: Wer Tausende von Office-Paketen auf den Markt wirft und über eine Vielzahl von Zwischenhändlern verkauft, hat weder Interesse noch die wirtschaftliche Möglichkeit, mit jedem einzelnen Endabnehmer über Nutzungsrechte zu verhandeln. Er benutzt stattdessen vorformulierte Klauseln, die "End User License Agreements", die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ähneln, denen der Käufer entweder zustimmt oder nicht.
Macht das autodesk so? Bei Firmenkunden könnte ich mir vorstellen, dass man das eher persönlicher und vor allem ausführlicher macht (wär zumindest für sie selber sinnvoller). Damit fiele dann wohl die ganze Argumentationskette weg.
Ergänzung ()
Allgemeine Geschäftsbedingungen, zu denen auch die meisten Endbenutzer-Lizenzverträge zählen, müssen dem Vertragspartner vor Vertragsschluss bekannt gemacht werden. Beim reinen Onlinevertrieb ist dies üblich. Wenn die Lizenzbedingungen also nicht auf irgendeiner Unterseite der Download-Homepage vergraben sind, sondern der Kunde sie wirklich vorgehalten bekommt, bevor der Download beginnt - also der Lieferant das seine erfüllt -, ist die Einbeziehung in den Vertrag möglich. Dann gelten die Bedingungen.
Bei einem Surrogatvertrieb, also etwa einer Wiederherstellungs-Partition oder einem lediglich auf Festplatte vorinstallierten Betriebssystem, hat der Lieferant das seine bereits geleistet, bevor der Kunde die Bedingungen bei der Erstinstallation oder Initialisierung zur Kenntnis nehmen kann. Die Rechtsprechung ging bisher stets davon aus, dass sie dann nicht wirksam Vertragsbestandteil werden und den Kunden nicht binden können. Damit sind alle Beschränkungen des Benutzers, die über die urheberrechtlichen Grundsätze hinausgehen, unwirksam - aber auch nur diese.
Übertragbarkeit
Ist, wie in den Lizenzbestimmungen von Windows Vista, der "first user" als Lizenznehmer genannt, heißt das nicht zwingend, dass damit der Ersterwerber gemeint ist. Der europäische urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz findet im angloamerikanischen Rechtsraum seine Entsprechung in der "first sale doctrine". Bei richtiger Übersetzung ist der Wortlaut eher so auszulegen, dass der first User jene Rechte, die die Lizenz ihm einräumt, auch übertragen darf - jedoch nur an einen Erwerber und einheitlich. Der Erwerber darf sie ebenfalls weiter übertragen: Weitergabe ist möglich, Vervielfältigung nicht. Das entspricht exakt dem Erschöpfungsgrundsatz.
Das find ich noch interessanter.
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