Fu Manchu
Rear Admiral
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tarrabas schrieb:muss das den käufer interessieren? er kriegt ja letztendlich ein angebot, er kann es eingehen, oder nicht. ...
Und hier schließt sich der Kreis: was ist, wenn in diesem Angebot oder in den beigefügten ABG der Weiterverkauf dieser Lizenz ausgeschlossen ist? Du sagst jetzt, er kann das Angebot eingehen oder nicht, das ist richtig, findest du dann nicht auch, das er sich daran halten sollte, wenn er es freiwillig eingegangen ist?
Klar kann evtl der Ausschluss unwirksam sein, aber du meinst ja selber, das Angebot kann man frei annehmen. Sollte es dann nicht auch selbstverständlich sein, seine eigene Annahme auf bekannte Forderungen aufrechtzuerhalten? Oder eher wie ein Ferenghi sein Wort brechen und nach dem Vertrag die Klauseln anfechten, weil man weitere Vorteile erzielen will? Man kennt ja den Vertrag im Voraus und es gibt anscheinend kein Gesetz, welches eine solche ABG-Klausel ungültig macht.
Aus der News: Dieser hatte auf der Onlinehandelsplattform das Programm AutoCAD Release 14 zum Verkauf angeboten, obwohl dies von den Lizenzbestimmungen Autodesks untersagt ist.
Diese Bestimmungen kennt man i.d.R vorher bzw. kann sie einsehen. Die Anfechtung kann man natürlich versuchen, aber man könnte auch von Anfang an auf die Software verzichten, wenn man dem freiwilligen Vertragsrecht folgt. Und Anfechten wäre nur erfolgreich bei eindeutiger Gesetzeslage.
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