HotShot schrieb:
Als fabrikneu kann eine Ware nur dann angesehen werden, wenn sie noch nicht benutzt worden ist, durch Lagerung keinen Schaden erlitten hat und nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt wird (OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2014, Az.: 1 U 11/13).
Wortklauberei "Fabrikneu" wird kein Händler auf seiner Homepage schreiben sondern maximal "Neu" wenn er es denn überhaupt so deklariert. Denn jegliche Ware die nicht als B-Ware/Gebrauchtware oder sonstiges benannt ist, ist per Definition Neuware. Dementsprechend ist das OLG Urteil nicht klar, sondern lediglich gegen eine bestimmte Begrifflichkeit in diesem Zusammenhang gerichtet.
Wer sagt zudem das Widerrufsware genutzt wurde ? Wer prüft dies und wer prüft das gegenteil ? Ist eine geöffnete aber wieder richtig verschlossene Umverpackung ein Schaden oder eine Benutzung ? Und welche Relevanz hat der Beisatz : "und nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt wird" <- Das hat mal absolut keinen Zusammenhang mit der Definition "Neu" zu tun. Aber ich denke hier wird es hin und wieder ähnliche nicht Zielführende Urteile geben. Solange der Gesetzgeber in Schrift keine Grundsatzdefiniton erfasst, wird vieles als "Neu" durchgehen.
Keine Definition im Gesetz
Obgleich das Gesetz verschiedene Rechtsfolgen an den Zustand der angebotenen Ware knüpft (im Bürgerlichen Gesetzbuch etwa die Möglichkeit der Verkürzung der Mängelhaftung von zwei Jahren auf ein Jahr bei Gebrauchtware im B2C-Bereich), findet sich keine allgemeine Definition im Gesetz, wann eine Ware neu und wann sie als gebraucht anzusehen ist.
In der Folge ist es an der Rechtsprechung, im Einzelfall Kriterien herauszubilden, bis zu welcher Grenze die Bewerbung als Neuware zulässig und ab wann die Kennzeichnung als Gebrauchtware erforderlich ist.
Für die Einstufung der angebotenen Ware als neu oder gebraucht existiert also keine Legaldefinition im Gesetz, so dass anhand von der Rechtsprechung herausgebildeter Kriterien im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Ware noch als „neu“ bezeichnet werden darf oder bereits als Gebrauchtware zu deklarieren ist.
Neu versteht der Verkehr als fabrikneu
Der Verkehr versteht die Bewerbung mit der Aussage „neu“ im Sinne von „fabrikneu“ (so etwa LG Aachen, Urteil vom 13.01.2015, Az.: 41 O 60/14).
Als fabrikneu kann eine Ware nur dann angesehen werden, wenn sie noch nicht benutzt worden ist, durch Lagerung keinen Schaden erlitten hat und nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt wird (OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.04.2014, Az.: 1 U 11/13).
Neu ist also nicht gleich neu.
Wenngleich eine Ware vollkommen unbenutzt ist, also sich etwa noch in der versiegelten Originalverpackung befindet kann eine längere Lagerungsdauer der Ware dazu führen, dass diese im juristischen Sinne nicht mehr als Neuware angeboten werden darf.
Dies kann auch dann gelten, wenn Schäden durch die Lagerung zwar ausgeschlossen sind, die Ware aber aktuell überhaupt nicht mehr in der Ausführung wie angeboten hergestellt wird.
https://www.it-recht-kanzlei.de/wann-werbung-mit-neuware-neu-zulaessig.html
Hier z.B nachzulesen - Das von dir genannte Urteil wird selbstverständlich mit einbezogen.